Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0057-G/04
Alleinerzieherabsetzbetrag (Frage des Trennungszeitpunktes der Ehegatten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/04vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in G, B-Weg 24a, vertreten durch
S&K, WTH Mag. Steinle & Mag. Kandler, Steuerberatungsgesellschaft,
8010 Graz, Wielandgasse 35, vom 17. Juli 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Juni 2003, betreffend Einkommensteuer 2001,
vertreten durch Dr. Ropposch Michael, im Beisein der Schriftführerin
Eberhardt Anita nach der am 29. März 2006 in 8018 Graz, Conrad
von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die im Streitjahr 2001 noch verehelichte Berufungswerberin
(Bw) beantragte in der Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung
des Alleinerzieherabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG
1988. Dem wurde vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid mit der Begründung
nicht gefolgt, dass Alleinerzieher (nur) ist, wer mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt
und den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält.
Dagegen wurde in der Berufung vorgebracht, dass die Bw im
Kalenderjahr 2001 mehr als sechs Monate nicht in Gemeinschaft mit ihrem
Ehegatten gelebt habe und ihr für mindestens ein Kind iSd § 106
Abs. 1 EStG 1988 auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg. cit. zustand. Dies wurde
vom Ehegatten der Bw mit Eingabe vom 16. Oktober 2003 gleichlautend
bestätigt.
In der Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt an der
Nichtanerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages fest. Zur Stützung seiner
Beurteilung gab das Finanzamt insbesondere melderechtliche Grundlagen (Meldung
der Bw unter der Wohnadresse B-Weg 24a in G seit 16.6.1980; polizeiliche
Abmeldung des Ehegatten von dieser Adresse erst im Jahr 2002) sowie den
Umstand an, dass von der Bw erst am 24. August 2001 (erstmals) der Antrag auf
Familienbeihilfe für zwei studierende Kinder gestellt (Auszahlung mit
Beginn September 2001), ein rückwirkender Bezug der Familienbeihilfe aber
nicht beantragt worden ist, und dass über das vorgelegte Schreiben des
Ehegatten hinaus keine sonstigen Nachweise über eine tatsächliche
Trennung der Ehepartner oder über einen Bezug der Familienbeihilfe von mehr
als sechs Monaten erbracht worden sind.
Mit dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde unter
nochmaligem Hinweis auf die Berufungsausführungen ein Mietvertrag des
Ehegatten der Bw sowie eine Bestätigung seiner Rechtsanwältin
vorgelegt, wonach er mit Hauptmietvertrag vom 1. April 2001 eine
Dachgeschoßwohnung im Haus P-Straße 6, in G, gemietet hat
(Pkt. II lit. b, Anbot zum Mietvertrag), bzw. aus der ehelichen
Wohnung B-Weg 24a bereits Ende Februar 2001 ausgezogen sei und seit diesem
Zeitpunkt unter der Adresse P-Straße 6 wohnhaft gewesen sein soll
(Bestätigung Rechtsanwältin v. 12.11.2003). Ein ergänzend
nachgereichtes Telefax des Vermieters vom 14. März 2006 gibt für
das Objekt P-Straße 6 eine Mietdauer für die Zeit vom
1. April 2001 bis 30. November 2003 an.
In der am 29. März 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung im Wesentlichen
vorgebracht, dass bei der polizeilichen Meldung des Ehegatten der Bw betreffend
die Ehewohnung (B-Weg 24a) als Hauptwohnsitz bis 20. März 2002 eine
"Schlamperei" unterlaufen sei und als Beweis für das tatsächliche
Verlassen der ehelichen Wohnung ab 1. März 2001 zugleich eine
Bestätigung des Rechtsanwaltes der Bw an das Finanzamt vom 17. Februar
2006 vorgelegt. Der subjektive Aspekt einer endgültigen Trennung sei beim
Ehegatten der Bw im Übrigen daraus zu ersehen, dass seine nunmehrige
Ehegattin in der Zeit ab März 2001 ebenfalls eine Wohnung im Haus
P-Straße 6 gemietet hatte und dass die benachbarten Wohnungen mit
einem Durchbruch verbunden worden seien. Zur Frage der Familienbeihilfe wurde
darauf hingewiesen, dass der damalige Ehegatte die von ihm bezogene Beihilfe
regelmäßig an die Bw weitergegeben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einem Alleinerzieher steht zufolge § 33
Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro
(5.000 S) jährlich zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Als Kinder iSd § 106
Abs. 1 EStG 88 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder
seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag
nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht. Ehepartner
ist gemäß
§ 106 Abs. 3 leg. cit. eine Person, mit
der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem
Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die
Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung
berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt
sind. Dem Alleinerzieher steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn er vom
anderen Elternteil des Kindes Unterhaltszahlungen erhält. Verheirateten
Personen steht der Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten
dauernd getrennt leben (Doralt, EStG-Kommentar, Band III, Tz 35 zu
§ 33 EStG 88).
Vorliegendenfalls ist festzuhalten, dass eine (noch)
aufrechte Ehe nach der Judikatur grundsätzlich gegen eine (dauernd)
getrennte Lebensführung spricht (vgl. VwGH 22.10.1997, 95/13/0161 ff). Es
ist Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH
21.12.1992, 89/13/0135). Maßgebend für das in Rede stehende
Tatbestandsmerkmal ist nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten
oder dessen polizeiliche Meldung, sondern die Sachverhaltsfrage, ob der
Antragsteller des begehrten Absetzbetrages bei an sich aufrechter Ehe
tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (vgl. VwGH
15.2.1984, 83/13/0153). Es kommt hier darauf an, ob und bis wann noch eine
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt war. Verlässt ein
Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung, um forthin auf Dauer sein Leben in
einer anderen Wohnung zu verbringen, liegt eine dauernde Trennung der
Ehepartnerschaft auch dann vor, wenn der Ehegatte die frühere Wohnung
fallweise aufsucht (vgl. Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage
und Antwort 1999, S. 449).
Geht man bei dieser Frage zunächst vom nachgereichten
Mietvertrag des Ehegatten zur Adresse
P-Straße 6 in G aus, mit dem ein dauerndes Getrenntleben der
Ehepartner ab 1. April 2001
(Vertragsbeginn) dokumentiert werden soll sowie von den
Bestätigungen zweier (in das
spätere Scheidungsverfahren eingebundener) Rechtsanwälte, wonach der
Ehegatte die gemeinsame Wohnung schon ab dem
1. März 2001 verlassen hat,
spräche dies dafür, dass der Gatte ab diesem Zeitpunkt von seiner
Ehefrau dauernd getrennt gelebt hat. Dem wurde vom Vertreter der Amtspartei in
der mündlichen Berufungsverhandlung allerdings entgegen gehalten, dass dem
Finanzamt anlässlich der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches für 2001 vom Ehegatten der Bw noch am
6. April 2001 (Eingangsdatum)
mitgeteilt worden ist, dass er (als Anspruchsberechtigter) unter der Adresse
B-Weg24a in G
wohnhaft sei, wobei er die Bw als von
ihm nicht dauernd getrennt
lebende
Ehepartnerin und die
Söhne F und P als ständig bei ihm wohnend angegeben hat und dass dem
Finanzamt erst am 24. August 2001
(gleichzeitig mit dem Antrag der Bw) für seine Person der Wegfall der
Voraussetzungen für die Familienbeihilfe
"wegen Trennung"
für die Zeit ab 1. September 2001 bekannt gegeben wurde. Dies zeigt
aus eigener Sicht des Ehepartners eine Haushaltsführung unter der
(ehelichen) Wohnadresse bis Ende August 2001 und spräche gegen ein dauernd
getrenntes Leben der Ehegatten für mehr als sechs Monate.
Aufgrund der gegensätzlichen Vorbringen im
Berufungsverfahren und früheren (Beihilfen)Verfahren ist somit im Rahmen
der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu
untersuchen, welchem Beweismittel hier ein höherer Aussagewert beizumessen
ist. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und
alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl., §
167, Tz 8). Dazu ist im Zusammenhang mit der weiteren Vorgangsweise zur
Familienbeihilfe festzuhalten, dass dem Ehegatten der Bw im Streitjahr 2001
für den Sohn F aktenkundig Familienbeihilfe für die Monate Jänner
bis März, sowie Juni bis August (6 Monate) und für den Sohn P
Familienbeihilfe für die Monate Jänner, Februar sowie April bis August
(7 Monate) gewährt wurde (womit ihm für diesen Zeitraum gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG auch der davon
abhängige Kinderabsetzbetrag ausbezahlt worden ist). Dies bedeutet
einerseits, dass das Finanzamt den Erstangaben des Ehegatten gefolgt ist und von
einer Haushaltsführung in der gemeinsamen Ehewohnung B-Weg 24a bis zum
31. August 2001 sowie von einer Trennung der Ehepartner ab dem
1. September 2001 ausgegangen war und belegt nach dem Verhalten der
Ehepartner (bis Ende August) andererseits, dass dies von ihnen als der
rechtmäßige, dh. den davor bekannt gegebenen Fakten entsprechende
Zustand angesehen wurde. Dass die Änderung des Beihilfenbezuges dem
Finanzamt nicht zeitnah zur früher behaupteten Trennung gemeldet worden
ist, sondern die (unter der Annahme eines dauernd getrennt Lebens) als Umweg
anzusehende Weitergabe an die Ehegattin bis August beibehalten wurde (so als
hätte es bis dahin noch keine Trennung gegeben), macht den
1. März 2001 als Trennungszeitpunkt auch in Zusammenschau mit der
(späten) Ummeldung des Hauptwohnsitzes des Gatten ab dem Folgejahr 2002
weniger wahrscheinlich als den Beginn September 2001.
Soweit nun die Angaben des Gatten zur Familienbeihilfe im
Streitjahr 2001 von der steuerlichen Vertretung mit der "Aufregung" im
Zusammenhang mit der ehelichen Trennung erklärt wurden, ist bei dieser
Erläuterung weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, dass die faktische
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ab März 2001 (dahingehend die
Bestätigung des Rechtsanwaltes der Bw vom 17.2.2006) von beiden Ehepartnern
für die Dauer eines halben Jahres
(bis August 2001) aus den Augen verloren wurde, oder dass der in rechtlichen
Belangen erfahrene Ehegatte den nunmehr angegebenen Auszug aus der gemeinsamen
Wohnung ab 1. März 2001 schon im Zuge seiner ersten Meldung an das
Finanzamt (April 2001) übersehen haben will und die (angeblich bereits
verlassene) Gattin trotz vollzogener Trennung als von ihm nicht dauernd getrennt
lebend deklariert hat. Der unabhängige Finanzsenat hält die
vor dem
späteren Berufungsverfahren (2003) in unmittelbarer Zeitnähe zum
tatsächlichen Geschehen (2001) getätigten Erstangaben des Ehegatten in
freier Beweiswürdigung auch deshalb für aussagekräftiger, weil
von einem Rechtsstreit unbeeinflusst erteilte Erstauskünfte der Wahrheit
erfahrungsgemäß am nächsten kommen (vgl. VwGH 4.9.1986,
86/16/0080). Die noch im Monat August 2001 sachlich
übereinstimmenden Angaben
beider
Ehegatten
gegenüber dem Finanzamt sind aus dem gleichen Grund der Zeitnähe und
fehlenden Streitverfangenheit zuverlässiger als mehrere Jahre danach
vorgelegte Bestätigungen Dritter. Dass der Ehegatte ab 1. April 2001
über eine eigene Mietwohnung verfügt hat und diese Mietwohnung mit der
benachbarten (von der nunmehrigen Ehegattin ab März 2001 angemieteten)
Wohnung in weiterer Folge räumlich verbunden worden ist, beseitigt weder
das von ihm zur Familienbeihilfe konkret Bekundete noch das damit
korrespondierende Verhalten der Bw. Die Bekanntgabe der Ehegattentrennung an das
Finanzamt ab September 2001 ergibt in objektiver Betrachtung nur einen Sinn,
wenn die Lebensverhältnisse der Ehegatten ab diesem Zeitpunkt
tatsächlich geändert wurden, weil die davor (ab März 2001)
behauptete Trennung eine diesbezügliche Meldung an das Finanzamt im April
2001 nicht ernsthaft hindern konnte.
Die Berufung war somit unbegründet.
Graz, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-G/04
- Stammnummer
- 21935
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF