Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0613-W/06
Vorsoll ist nicht Spruchbestandteil und somit nicht mit Berufung anfechtbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-W/06vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 14. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2004 vom 11. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die die
Umsatzsteuer nach dem Prinzip der Vereinnahmung, sog. Ist-Versteuerung,
ermittelnde Berufungswerberin (Bw) tritt seit Mai 1999 als
Geschäftspartnerin des LP auf und seit diesem Zeitpunkt stehen die zwischen
ihr und LP gelegten Rechnungen vor den Abgabenbehörden in Streit.
Mit
angefochtenem Bescheid wich die Amtspartei von der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2004 insofern ab, als sie die erklärte Vorsteuer iHv
€ 1.209,57 nicht anerkannte. Den Erklärungsfehler der Bw, die die
vereinnahmten Entgelte als steuerfreien Ausfuhrumsatz erklärte,
übernahm die Amtspartei im angefochtenen Bescheid, der folglich eine
Gutschrift in Höhe der anerkannten Vorsteuer von € 62,74
ausweist. Begründend führt die Amtspartei aus, dass von den geltend
gemachten Vorsteuerbeträgen lediglich die Fahrtspesen, Papier und
geringwertigen Wirtschaftsgüter dem unternehmerischen Bereich zugeordnet
werden.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung vom 14. Juli 2005, in der die Bw
vorbringt, die bisherige Vorschreibung von - 1.122,37 sei aktenwidrig, der
Bescheid sei rechtswidrig, weil sie als Unternehmerin Anspruch auf vollen
Vorsteuerabzug habe, und mangelhaft begründet, da nicht begründet
werde, warum lediglich Fahrtspesen, Papier und geringwertige
Wirtschaftsgüter dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden
seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2006 entschied die Amtspartei
über die Berufung und erfasstenunmehr die als steuerfrei erklärten
Entgelte als steuerpflichtig, die Vorsteuer beließ sie jedoch gleich.
Folglich wird mit der Berufungsvorentscheidung die Umsatzsteuer für das
Jahr 2004 mit € 478,68 festgesetzt. In der Begründung wird
ausgeführt, dass die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bekannt gegebenen
Einnahmen wegen des Regelbesteuerungsantrages (Anm. s RV/4498-W/02) mit dem
Normalsteuersatz zu besteuern sind. Kredit- und Versicherungszahlung sowie
Bankspesen enthielten keine Vorsteuer. Die erklärten Vorsteuern aus der
Miete seien deshalb nicht anerkannt worden, weil das Arbeitszimmer laut eigener
Angaben der Bw gemischt (betrieblich und privat) genutzt werde.
Im
Vorlageantrag vom 17. Februar 2006 wiederholt die Bw die in der
Berufung vorgetragenen Einwände und bringt darüber hinaus vor, dass
das Begehren der Abgabenbehörde auf Mehrwertsteuer von den Rechnungen,
ausgestellt an eine näher bezeichnete Tageszeitung, rechtswidrig sei und
die Judikatur des EuGH verletze, da von Rechnungen, die ohne Mehrwertsteuer
ausgestellt worden seien, keine Mehrwertsteuer gefordert werden dürfe.
Insbesondere sei die Bw nicht berechtigt gewesen, Rechnungen mit Mehrwertsteuer
auszustellen, da ihr die Abgabenbehörde die Zuteilung einer UID-Nummer
rechtswidrigerweise verweigert habe. Sie habe weiters nicht angegeben,
dass die von ihr gemieteten Räume gemischt genützt würden. Der
Amtspartei sei bekannt, dass ihre Betriebsräume keinen Fußboden
hätten, sondern nur blanken Estrich, d. h., die Räume seien als
Wohnung gar nicht benützbar. Das Pauschale, das die bezahle, enthalte
Miete, Betriebskosten, Strom, Gas und Telephon. Das seien sehr wohl
Betriebsausgaben und als solche steuerbar. Die Bw wende ohne Präjudiz ein,
dass selbst bei einer unrichtigen Annahme einer gemischten Nützung das
Überwiegensprinzip greifen müsste. Wenn ein Bauer im Stall schlafe,
werde der Stall ja auch nicht deshalb zur Wohnung.
Der
Berufungsantrag auf erklärungskonforme Festsetzung der Umsatzsteuer
für das Jahr 2004 wird im Vorlageantrag wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine abgabenrechtliche Beurteilung der mit ihrem Lebens-
und Geschäftspartner LP behaupteten Geschäfte hat der unabhängige
Finanzsenat in der die Jahre 2000 und 2001 betreffenden Berufungsentscheidung
vom 5. Juli 200, RV/4498-W/02, vorgenommen. Für die Folgejahre
2002 und 2003 war zur Umsatzsteuer in rechtserheblicher Hinsicht von völlig
gleicher Sachlage auszugehen (s. Berufungsentscheidungen vom
18. Oktober 2005, RV/1789-W/03, und vom 6. April 2006,
RV/2073-W/05) und auch für die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens
bildende Umsatzsteuer für das Jahr 2004 ist in rechtserheblicher Hinsicht
eine der Berufungsentscheidung RV/4498-W/02 völlig idente Sachlage
anzunehmen. Zusammenfassend ist zu den notorisch in Streit stehenden
Geschäften mit LP klar und eindeutig festzustellen, dass diese keine
steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs. 1 UStG 1994 sind, sei es, weil
inhaltsleere und nicht ernsthaft gemeinte Abmachungen vorliegen, oder sei es,
weil diese Geschäfte einnahmenlos sind, womit die das Umsatzsteuerrecht
prägende Entgeltlichkeit fehlt. Soweit keine steuerbaren Umsätze
vorliegen, mangelt es folglich an der Unternehmereigenschaft. Diese
abgabenrechtliche Beurteilung wurde in der Berufungsentscheidung vom
5. Juli 200, RV/4498-W/02, ausführlich begründet, weshalb
darauf verwiesen werden kann. Wegen der zwischen ihr und LP behaupteten
kontokorrentmäßigen Aufrechnung wären in selber Höhe
überdies auch die vereinnahmten Entgelte anzusetzen, weil die Aufrechnung
bei beiden Personen gleichzeitig die Vereinnahmung einer Forderung und die
Begleichung einer Schuld bewirkt. Die Aufrechnung bewirkt nur eine
Verkürzung des tatsächlichen Zahlungsflusses, nicht seinen Ausschluss.
Schließlich ist zu den notorisch in Streit stehenden Geschäften auch
LP nicht als Unternehmer anzusehen, weshalb eine über solche Geschäfte
von ihm ausgestellte Rechnung gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen
kann.
Die Bw wurde
mehrfach darauf hingewiesen, dass eine zu einem bestimmten Jahr ergangene
Berufungs(vor)entscheidung für die Folgejahre Vorhaltscharakter hat (zB
VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177, und vom 16.12.2003, 2000/15/0101), dennoch setzt
sich die Bw auch im gegenständlichen Verfahren nicht mit der
Beweiswürdigung der Abgabenbehörden auseinander.
Mit ihren an
die Tageszeitung erbrachten steuerbaren Umsätzen ist die Bw als Unternehmer
iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen. Die Erteilung der
UID-Nummer hat hingegen lediglich deklarativen, nicht rechtsbegründenden
Charakter. Es wird daher nicht bestritten, dass die Bw als Unternehmerin
Anspruch auf "vollen" Vorsteuerabzug hat. Auch in den angeführten
Berufungsentscheidungen wurde das Unternehmen allein aus dieser Tätigkeit
bestehend angesehen. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 erster
Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Indem die Amtspartei den
Vorsteuerabzug nur aus den im angefochtenen Bescheid angeführten
Betriebsausgaben anerkannt hat, hat sie den Vorsteuerabzug insoweit zugelassen,
als er in Verbindung mit der das Unternehmen der Bw bildenden
Beratungstätigkeit anzunehmen ist, was angesichts der Vorgeschichte nicht
als rechtwidrig anzusehen ist.
Ein Unternehmer
kann nun nicht dadurch die Umsatzsteuerpflicht umgehen, indem er in einer
über einen steuerbaren Umsatz errichteten Rechnung die auf das Entgelt
entfallende Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist. Wie die Bw im Vorlageantrag
selbst ausführt, hat sie Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt.
Unbestritten hat sie die Betriebseinnahmen auch vereinnahmt. Völlig unklar
bleibt, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Bw annimmt, die Umsatzsteuerschuld
betreffend keiner Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen, obgleich sie sich als zum
Vorsteuerabzug berechtigt sieht.
Mit dem zum
Arbeitszimmer bzw. zu Betriebsräumen erstatteten Berufungsbegehren, ein
Boden ohne Belag mache quasi die Räume automatisch zu Betriebsräumen,
übersieht die Bw, dass es für die Zuordnung von Räumen auf deren
Nutzung, und nicht auf deren qualitative Ausstattung ankommt. Soweit die Bw von
Betriebsräumen spricht, wird sie auf die Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2004, RV/4498-W/02, verwiesen, in der ihr behauptetes
Laboratorium als Scheinbetrieb beurteilt wurde. Soweit die Bw von einem
Arbeitszimmer spricht, wird sie auf die Berufungsentscheidungen vom
18. Oktober 2005, RV/1789-W/03, und vom 6. April 2006,
RV/2073-W/05, verwiesen.
Ob die im
angefochtenen Umsatzsteuerjahresbescheid angeführte bisherige Vorschreibung
(Anm. das sog. "Vorsoll") von - € 1.122,37 aktenwidrig ist oder
nicht, kann auf sich beruhen, weil das Vorsoll nicht Spruchbestandteil eines
Umsatzsteuerjahresbescheides (VwGH vom 24.9.2002, 2001/14/0203) und damit mit
Berufung nicht anfechtbar ist.
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-W/06
- Stammnummer
- 21844
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF