Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3791-W/02
Einstufung eines Gebäudes als Einfamilienhaus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3791-W/02vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Obergeschoss über keinen seperaten Eingang verfügt und nur durch die Benützung des Erdgeschosses erreicht werden kann, so ist dies u.a. auch ein Merkmal dafür, dass es sich um ein Einfamilienhaus und nicht um ein Mietwohngrundstück handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
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Der unabhängige Finanzsenat hat über
die Berufung der E, -, gegen den
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1.
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Feststellungsbescheid (Artfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955) zum 1. Jänner
2000
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2.
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Grundsteuermessbescheid
(Fortschreibungsveranlagung gemäß
§ 21 Abs. 1 GrStG 1955) zum 1.
Jänner 2000
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des Finanzamtes A vom 16. Mai 2000, --
entschieden:
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Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
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Die angefochtenen Bescheide werden
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
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1.
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Für den gegenständlichen Grundbesitz
wird auf Grund des Bewertungsgesetzes 1955 idgF festgestellt:
Art des Steuergegenstandes:
Einfamilienhaus
Für den gegenständlichen Grundbesitz
wird der Einheitswert zum 1. Jänner 2000 mit Euro 41.060,15 (das entspricht
S 565.000,00) und der gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 %
erhöhte Einheitswert mit Euro 55.376,70 (das entspricht S 762.000,00)
festgestellt.
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2.
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Für den gegenständlichen Grundbesitz
und die im maßgeblichen Feststellungsbescheid angeführten
Eigentümer wird auf Grund des Grundsteuergesetzes 1955 idgF der
Grundsteuermessbetrag mit Euro 98,04 (das entspricht S 1.349,00)
festgesetzt.
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Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut Bescheid der Magistratsabteilung a, Baupolizei, vom
27. November 1995, wurde die Bewilligung zur Errichtung eines hofseitigen
Zubaues (Keller, Erdgeschoß und 1. Stock), sowie einer Aufstockung in
Massivbauweise erteilt. Die Beheizung der Aufenthaltsräume sollte mittels
ölbefeuerter Zentralheizung erfolgen. Im Keller sollten Lagerräume
geschaffen werden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 wurde die
Benützungsbewilligung erteilt.
Die Liegenschaft war bisher als Einfamilienhaus bewertet
worden.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren erließ
das im Bewertungszeitpunkt für die Einheitsbewertung zuständige
Finanzamt am 16. Mai 2000 einen Artfortschreibungsbescheid mit Wirkung zum 1.
Jänner 2000, welcher auch eine Werterhöhung beinhaltete und
änderte den Steuergegenstand in "Mietwohngrundstück" ab.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren vor, es handle sich nicht um ein Mietwohngrundstück
sondern nach wie vor um ein Einfamilienhaus. Der Durchschnittspreis für das
gesamte Erdgeschoß sei zu hoch angesetzt. Das zuletzt 1975 erweiterte
Erdgeschoß habe seitdem keine nennenswerten Renovierungsarbeiten erfahren.
Böden und Sanitäranlagen seien nicht verbessert worden. Instand
gesetzt worden sei im Zuge des Umbaues lediglich die Außenfassade in Form
einer Wärmeisolierung. Die ebenfalls im Zuge des Umbaues neu eingebauten
Metallfenster entsprächen vom Standard den 1975 eingebauten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2002 gab das
Finanzamt dem Berufungsbegehren teilweise statt und änderte die
Grundstücksart wieder auf "Einfamilienhaus" ab, was wiederum mit einer
Erhöhung des Einheitswertes verbunden war.
Die Einstufung in eine mittlere bis gute Ausführung
(Bauklasse 11.23/24 zuzüglich eines Heizungszuschlages von 5%) ergäbe
sich aus der Abgabenerklärung und der darin angeführten
Ausstattungsmerkmale, sowie der Überprüfung des Bauplanes. Die
wesentlichen Bestandteile des Gebäudes hätten sich seit der letzten
Wertfortschreibung zum 1. 1. 1976 aufgrund vorhandener Fertigteildecken, eines
Eternitdaches mit Wärmeisolierung, Metallfenster mit Isolierverglasung,
Boden- und Wandfliesen, zweier Badezimmer und der Zentralheizung in der
Ausführung geändert.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die Bw. vor, sie hätte bis Ende
1999 vierteljährlich Grundsteuer in Höhe von S 538,75 bezahlt. Seit
1.1.2000 bezahle sie an Grundsteuer vierteljährlich S 1.576,25. Nur weil
das Gebäude aufgestockt worden sei, könne das doch nicht soviel mehr
sein. Dies sei unerklärbar und nicht verständlich.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie die Ermittlungen des Finanzamtes ergeben haben, bewohnt
die Bw. ein Gebäude, in dem zwei Familien wohnen, wobei eine Familie das
Erdgeschoß und die zweite Familie das Obergeschoß bewohnt. Das Haus
besitzt einen gemeinsamen Eingang und eine gemeinsame Treppe in das obere
Geschoß, die von der ebenerdigen Wohneinheit nicht abgetrennt
ist.
Die Wasser- und Abwasserversorgung und ebenso die
Zentralheizungsanlage werden gemeinsam genutzt. Zusätzlich verbindet noch
eine Wendeltreppe alle Geschoße des Hauses, die von jedem Hausbewohner
benutzt wird. Im Keller befinden sich die Vorratshaltung und die
Freizeiträume der beiden Familien.
Nach Ansicht der Bw. handelt es sich auf Grund dieser
Gegebenheiten nicht um ein Gebäude mit zwei Wohnungen, das als
Mietwohngrundstück zu bewerten ist, sondern um ein Gebäude, welches
als Einfamilienhaus zu bewerten ist. Dem Antrag, die Einstufung des
Gebäudes als Einfamilienhaus beizubehalten wurde in der
Berufungsvorentscheidung entsprochen, da die Bw. im Berufungsverfahren glaubhaft
gemacht hat, dass das Gebäude als Einfamilienhaus einzustufen
ist.
Die Ermittlung des Einheitswertes anlässlich der
Aufstockung im Jahre 1999 erfolgte auf Grund der Abgabenerklärung (BG 30)
der Berufungswerberin, welche - unter Berücksichtigung des Altbestandes -
Ausstattungsmerkmale zwischen gut und sehr gut ergeben hat.
Das nunmehr zuständige Finanzamt X hat in seiner
Stellungnahme ausgeführt, aus dem vorliegenden Bauplan sei ersichtlich,
dass das Obergeschoss über keinen seperaten Eingang verfüge und nur
durch Benützung des Erdgeschosses erreicht werden könne. Es handle
sich daher nach der baulichen Gestaltung um ein Einfamilienhaus. Die Einstufung
des Gebäudes habe somit in der Bauklasse 11 (Anm. Anlage zu § 53a
BewG; Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude) -
Massiv (Anm.: Anlage zu § 53a BewG; 11.2 Massivgebäude, Stahl- oder
Stahlbetonskelettgebäude) zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Güte
der Ausführung sei zu berücksichtigen, dass sich eine bestimmte
Ausführungsstufe eines Gebäudes(-teiles) gegenüber einer anderen
Ausführungsstufe nicht zwangsläufig auch in sämtlichen
Einzelmerkmalen des Gebäudes(-teiles) unterscheiden müsse. Eine
endgültige Zuordnung der Merkmale zu einer Ausführungsstufe könne
daher nur durch das gegenseitige In-Beziehung-Setzen aller Merkmale unter
gleichzeitiger Gewichtung ihrer Bedeutung erfolgen. Auf Grund der
angeführten Ausführungsmerkmale erscheine unter Berücksichtigung
der vorgenannten Aspekte eine Zuordnung zwischen mittel und gut als
gerechtfertigt.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen.
Das gegenständliche Gebäude ist nach den
glaubhaften Ausführungen der Bw., der Stellungnahme des Finanzamtes und
entsprechend dem Erscheinungsbild des Hauses als Einfamilienhaus einzustufen.
Beweis erhoben wurde u. a. durch Einsichtnahme in den Bauakt.
Bei der Bewertung bebauter Grundstücke ist
gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG vom Bodenwert und vom Gebäudewert
auszugehen. Als Bodenwert ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Wert
maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 leg. cit. zu bewerten wäre.
Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle
anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussenden
Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das
Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu
kürzen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Gebäudewert
vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert
abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder
der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen (§ 53a
BewG) je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der
Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von
Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die
Umwandung einnimmt.
Gemäß
§ 53a leg. cit. sind die bei der
Ermittlung des Gebäudewertes gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 5 zu
unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist
ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Sie enthält die Bauklasseneinteilung
und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter
nutzbarer Fläche.
Bauklasse und Ausstattung ergeben sich aus den Angaben in
der Abgabenerklärung. Der sich aus den Ausstattungsmerkmalen ergebenden
Ausführung sind jeweils in der Anlage entsprechende Durchschnittspreise je
Kubikmeter umbauten Raumes zugeordnet.
Gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG ist zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem
Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten
Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich
des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten
Fläche erstrecken. Die Kürzung beträgt bei
Einfamilienhäusern im Sinne der lit. b 30 Prozent.
Insgesamt sind bebaute Grundstücke nach den
grundsätzlichen Regeln der Abs. 1 bis 9 des § 53 BewG zu
bewerten. Auf Grund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für die
Grundstückshauptgruppen "Mietwohngrundstück" (Bewertung nach der
nutzbaren Fläche) und "Einfamilienhaus" (Bewertung nach dem umbauten Raum)
sowie unterschiedlicher Kürzungsvorschriften ergibt sich eine abweichende
Bewertung, je nachdem ob die Liegenschaft als "Mietwohngrundstück" oder als
"Einfamilienhaus" bewertet wird.
Hinsichtlich des Einwandes, die Bw. habe bis Ende 1999 an
Grundsteuer vierteljährlich S 538,75 bezahlt, seit 1. 1. 2000 bezahle
sie vierteljährlich S 1.576,25, also um 1.037,50 mehr wie früher, dies
könne sich doch nicht aus der Aufstockung des Gebäudes allein ergeben
ist folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 19 Z 2 Grundsteuergesetz 1955
(GrStG) idgF. beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (§ 1
Abs. 2 Z. 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt
sich
a) bei Einfamilienhäusern für die ersten
angefangenen oder vollen 3.650 Euro (50.000 Schilling) des Einheitswertes auf
0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7.300 Euro
(100.000 Schilling) des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Die genaue Berechnung des Grundsteuermessbetrages kann der
Berufungsvorentscheidung entnommen werden.
Der Berufung wird demzufolge teilweise stattgegeben und der
Bewertungsgegenstand als Einfamilienhaus qualifiziert. Die Bewertung ist im
Sinne der Berufungsvorentscheidung vorzunehmen und wird hinsichtlich der
Berechnung auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung (Beiblatt)
verwiesen.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3791-W/02
- Stammnummer
- 21807
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF