Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0239-L/05
Geschäftsführerhaftung für Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-L/05vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MK, Adresse, vom 16. Juli 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR
Gottfried Buchroithner, vom 21. Juni 2004 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Fa. F GmbH wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes L am 7. Oktober 2003 das Konkursverfahren
eröffnet.
Laut Firmenbuch waren sowohl der Berufungswerber (= Bw) als
auch ES von 1. Juni 2002 bis zur Konkurseröffnung selbstständig
vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer. Die ehemaligen
Geschäftsführer fungierten ab Beginn der Liquidation am 3. März
2005 bis zur Löschung der Firma im Firmenbuch am 21. Oktober 2005 als
selbstständig vertretungsbefugte Liquidatoren.
Laut Beschluss des Landesgerichtes L vom 8. Februar 2005
gelangte an die Konkursgläubiger keine Quote zur Auszahlung und erhielten
wegen Masseunzulänglichkeit nur die Massegläubiger eine
quotenmäßige Befriedigung. Am 3. März 2005 wurde der Konkurs
nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Mit Ergänzungsersuchen vom 13. Jänner 2004 legte
das Finanzamt dem Bw wegen Geltendmachung der Vertreterhaftung für
Abgabenschulden nach § 9 BAO dar, dass er seit 1. Juni 2002
Geschäftsführer der Fa. F GmbH und daher für die Entrichtung der
Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft verantwortlich sei. Im Zuge der
Erstellung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sei festgestellt
worden, dass folgende Abgabenschuldigkeiten, die vor Eröffnung des
Konkursverfahrens fällig gewesen seien, nicht entrichtet worden
seien.
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Abgabenart
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Fälligkeit
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Betrag
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Dienstgeberbeitrag
6/2003
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15.7.2003
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191,23
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Dienstgeberzuschlag
6/2003
|
15.7.2003
|
28,37
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Lohnsteuer
7/2003
|
18.8.2003
|
179,80
|
Dienstgeberbeitrag
7/2003
|
18.8.2003
|
180,03
|
Dienstgeberzuschlag
7/2003
|
18.8.2003
|
16,80
|
Lohnsteuer
8/2003
|
15.9.2003
|
282,60
|
Dienstgeberbeitrag
8/2003
|
15.9.2003
|
206,55
|
Dienstgeberzuschlag
8/2003
|
15.9.2003
|
19,28
|
Summe
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1.104,66
Diese Abgabenschulden seien, soweit sie nicht durch die im
Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet würden, bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Der Bw werde daher ersucht, darzulegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben
entrichtet würden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung,
Einstellung der Überweisung durch die Hausbank, usw.). Falls vorhandene
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Darüber
hinaus werde er ersucht, an Hand des beiliegenden Fragebogens seine derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Er
möge weiters bekannt geben, bis wann die Löhne bzw. Gehälter
ausbezahlt worden seien.
Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnissen gab der Bw im Februar 2004 bekannt, als Trainer bei der Fa. R
GmbH beschäftigt zu sein und von diesem Unternehmen ein Gehalt zu beziehen.
Er sei für ein 19-jähriges Kind unterhaltspflichtig und habe als
Geschäftsführer der Fa. F GmbH persönliche Haftungen
übernommen. Diese Forderungen betreffend seien Gerichtsverfahren
anhängig. An Ausgaben nannte der Bw 50 % der Miet- und Energiekosten in
Höhe von rund 300,00 € sowie unter Hinweis auf das Bezirksgericht U
Exekutionsforderungen. Beim Bezirksgericht V habe er ein
Vermögensverzeichnis vorgelegt.
Einer beigefügten Gehaltsabrechnung vom Jänner
2004 ist zu entnehmen, dass der Bw zu diesem Zeitpunkt monatlich rund 680,00
€ netto verdiente. Die weiteren Fragen beantwortete der Bw
nicht.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 nahm das Finanzamt den Bw
als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 1 iVm §§ 80 ff
BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. F GmbH im
Ausmaß von 1.104,66 € in Anspruch, wobei es die Haftung für die
umseitig aufgegliederten Abgabenschuldigkeiten geltend machte.
Zur Begründung führte das Finanzamt - nach
Zitierung des § 9 Abs. 1 BAO - aus, dass zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters insbesondere auch gehöre, dafür zu sorgen,
dass die Abgaben entrichtet würden. Im Vorhaltsschreiben sei der Bw
aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung,
weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, die Abgaben zu
entrichten, vorzulegen. Falls vorhandene Mittel (Barmittel und Bankguthaben,
aber auch eingehende Zahlungen auf Grund von Rechnungen, die auf dem
Geschäftskonto gutgebucht worden seien) anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei auch dies mit geeigneten
Mitteln zu belegen (Gleichbehandlungsgebot). Der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliege dem Vertreter. Könne er nachweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so hafte er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Da ein
Nachweis nicht erbracht worden sei, sei die Haftung für die
uneinbringlichen Abgaben zur Gänze geltend zu machen. Die
Abgabenbehörde müsse das Verschulden des Geschäftsführers an
der Nichtentrichtung der Abgaben nicht nachweisen. Vielmehr habe derjenige, der
eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzulegen,
warum ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls
angenommen werden dürfe, dass er seinen Pflichten schuldhaft nicht
nachgekommen sei. Die Haftung für die Lohnsteuerbeträge sei damit zu
begründen, dass der Lohnsteuer ein Vorrang vor allen anderen Abgaben
zukomme. Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft, die diese nicht gehindert
hätten, die Löhne zu bezahlen, dürften sie auch nicht hindern,
die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgrundsatz
ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe nämlich der Arbeitgeber, wenn
die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich
zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 brachte der Bw Berufung gegen
den Haftungsbescheid ein und führte zur Begründung aus, dass die Fa. F
GmbH seit Oktober 2003 in Konkurs sei. Bis zum heutigen Datum habe es keine
Konkursaufhebung gegeben. Masseverwalter im Konkursverfahren sei Herr Dr. Z in
L. Die steuerliche Abwicklung sei nicht durch Herrn Mag. E getätigt worden,
sondern durch die G Treuhand in W, Herrn Mag. S.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2005 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte
es nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 9 und 80 Abs. 1 BAO aus, dass das Insolvenzverfahren am 7. Oktober
2003 eröffnet worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes L vom 15. Juni
2004 sei bekannt gegeben worden, dass die Konkursgläubiger keine Quote
erhielten, und mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 sei angezeigt worden, dass die
Konkursmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen. Die im
angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von 1.104,66 € seien bei der Primärschuldnerin noch im
Rückstand und bei der Gesellschaft uneinbringlich, sodass sie nur über
die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung eingebracht werden
könnten. Als Berufungsgrund sei genannt worden, dass das Konkursverfahren
noch nicht aufgehoben worden sei. Diese Begründung gehe ins Leere, da auf
Grund der oben angeführten Beschlüsse des Landesgerichtes L
Uneinbringlichkeit gegeben sei.
Gleichzeitig wies das Finanzamt den Bw darauf hin, dass vom
seinem Einkommensteuerkonto ein Betrag von 337,44 € zur teilweisen
Abdeckung der Haftungsschuld umgebucht werde. Die verbleibende Haftungsschuld
von 767,22 € sei unverzüglich zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 stellte der Bw einen
Vorlageantrag. Er habe sämtliche Gläubiger quotenmäßig
gleich behandelt, das Finanzamt sogar bevorzugt und dem Finanzamt eine
höhere Quote als den übrigen Gläubigern bezahlt. Als Beweis
nannte der Bw Buchhaltungsunterlagen des Masseverwalters Dr. Z.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die
zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und
setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen
bereits per 15. Oktober 2003 geschlossen; die Konkursgläubiger erhielten
wegen Masseunzulänglichkeit keine Quote, sodass die objektive
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin vorliegt.
Mit Beschluss vom 3. März 2005 wurde der Konkurs nach
Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma der Gesellschaft
im Firmenbuch gelöscht.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht
habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit
war.
Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder
einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so trifft ihm kein Verschulden iSd
§ 9 Abs. 1 BAO.
Im vorliegenden Fall wurde der Bw mit
Ergänzungsersuchen vom 13. Jänner 2004 ausdrücklich aufgefordert,
Gründe für die Nichtentrichtung der Lohnabgaben Juni bis August 2003
darzulegen und bekannt zu geben, bis wann die Löhne bzw. Gehälter
ausbezahlt worden seien.
Im angefochtenen Haftungsbescheid wurde der Bw darauf
hingewiesen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, zum Nachweis der
gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger allenfalls vorhandene
liquide Mittel der Gesellschaft den Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben gegenüber zu
stellen. Da er den geforderten Nachweis nicht erbracht habe, sei die Haftung
für die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze geltend zu
machen.
Ungeachtet der diesbezüglichen Aufforderungen und der
im Haftungsverfahren den Geschäftsführer treffenden qualifizierten
Behauptungs- und Nachweispflicht, weil in der Regel nur dieser in die Gebarung
des Vertretenen Einsicht hat, die ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht (Ritz, BAO³, § 9 Tz 22), beantwortete der Bw die an
ihn gerichteten Fragen im gesamten Verwaltungsverfahren nicht einmal
ansatzweise, geschweige denn versuchte er glaubhaft darzustellen, über
welche liquiden Mittel die Gesellschaft zu den Fälligkeitszeitpunkten der
Haftungsschulden verfügte, welche Verbindlichkeiten zu diesen Zeitpunkten
aushafteten und welche Gläubiger mit welchen Zahlungen bedient wurden. Der
Haftende erfährt eine Einschränkung seiner Haftung aber nur dann, wenn
er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei
gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden
wäre.
Die Berufung auf die Buchhaltungsunterlagen schlechthin
stellt zudem kein zulässiges Beweisanbot dar, da im Beweisantrag nicht
dargestellt wurde, inwieweit sich aus diesen Unterlagen konkrete Hinweise auf
die im Vorlageantrag lediglich behauptete Besserstellung des Finanzamtes im
Vergleich zu den übrigen Gläubigern oder darauf ergeben sollten,
welche liquiden Geldmittel der Gesellschaft zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur Verfügung gestanden
sind bzw. inwieweit aus diesen Buchhaltungsunterlagen ersichtlich sein sollte,
dass die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden sind.
Wenn der Bw im Vorlageantrag vorbringt, er habe
sämtliche Gläubiger gleich behandelt und das Finanzamt sogar
bevorzugt, lässt dies den Schluss zu, dass ab 15. Juli 203 bis zur
Konkurseröffnung noch Gesellschaftsmittel zur zumindest anteiligen
Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgaben zur Verfügung gestanden
wären. Dafür spricht auch, dass im haftungsrelevanten Zeitraum noch
Umsätze getätigt wurden. So wurde beispielsweise im Rahmen einer
für den Zeitraum Juli 2003 bis laufend (Niederschrift vom 4. November 2003)
durchgeführten USO-Prüfung festgestellt, dass im September 2003 noch
Umsätze in Höhe von 1.978,81 € erzielt worden waren. Hinsichtlich
der geprüften Monate Juli und August 2003 ergaben sich keine
Änderungen gegenüber den bisher erklärten
Bemessungsabgaben.
Dem Körperschaftsteuerakt, St.Nr. yyy/yyyy, ist zu
entnehmen, dass die GmbH in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2003 noch
Umsätze im Ausmaß von 816,81 € und im August 2003 solche von
11.263,93 € gemeldet hat.
Inwieweit der Bw das Finanzamt mit einer höheren Quote
als die übrigen Gläubiger bedient haben will, ist unverständlich,
weil im haftungsgegenständlichen Zeitraum keine Zahlungen an das Finanzamt
geleistet worden sind. Lediglich durch eine aus der Umsatzsteuer 9/2003
resultierende Gutschrift wurden die Lohnsteuer 6/2003 zur Gänze und der
Dienstgeberbeitrag 6/2003 teilweise getilgt.
Der Nachweis, welcher Betrag bei pflichtgemäßem
Verhalten und gleichmäßiger (anteiliger) Befriedigung aller
Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre,
obliegt dem Haftungspflichtigen. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus und
wird der Nachweis hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der
anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht erbracht, erfolgt die Haftung für
die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze (Ritz, BAO³, § 9 Tz
27).
Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes wurde vom Bw
nicht nachgewiesen, wobei darauf aufmerksam zu machen ist, dass eine
Privilegierung von Gläubigern auch in der Bezahlung laufender
Betriebsaufwendungen - auch wenn dies für die Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes notwendig ist - besteht. Darüber hinaus
behauptete der Bw weder das vollständige Fehlen verfügbarer Geldmittel
zur Tilgung der fälligen Abgabenschulden, noch machte er eine
Gleichbehandlung aller Gläubiger bzw. die behauptete Besserstellung der
Abgabenbehörde auch nur ansatzweise glaubhaft.
Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes konnte, da sich auf Grund vorgenannter
Überlegungen nicht ergab, dass dem Bw keine Mittel zur Entrichtung der
Abgabenschulden zur Verfügung gestanden wären, daher von einer
schuldhaften Nichtentrichtung der Abgaben ausgegangen werden. Bei schuldhafter
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage des
Vorhandenseins der erforderlichen Mittel für die Abgabenentrichtung ist der
Zeitpunkt der Abfuhr bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung und nicht
eine allfällig verspätete Meldung oder Festsetzung.
Gegenständlich wurden die vom Haftungsbescheid
umfassten Lohnabgaben dem Finanzamt mittels Nullerlagschein am 6. Oktober 2003
bekannt gegeben. Welche liquiden Mittel dem Bw zur Entrichtung noch zur
Verfügung gestanden wären, wäre demnach ausschließlich zu
den Fälligkeitszeitpunkten 15. Juli, 18. August und 15. September 2003 zu
beurteilen gewesen und nicht zum Zeitpunkt der verspäteten Meldung am 6.
Oktober 2003.
Der Bw hat den Nachweis, dass ihn hinsichtlich der
Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und der
entsprechenden Zuschläge kein Verschulden am Unterbleiben der
Abgabentilgung trifft, nicht erbracht, sodass die Geltendmachung der Haftung
für diese Abgaben zu bestätigen war.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
ist überdies auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG zu verweisen.
Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch
für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende
Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer nur einen entsprechend
niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte
Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus; diesbezüglich besteht daher eine Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Die Nichtabfuhr
von Lohnsteuer, die auf den ausbezahlten Arbeitslohn entfällt, kann nicht
mit dem Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden.
Einem Vertreter im Sinne der §§ 80ff BAO
fällt demnach als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber
die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.
Zahlungsschwierigkeiten, die den Arbeitgeber nicht daran gehindert haben, die
Löhne zu zahlen, dürfen ihn auch nicht daran hindern, die darauf
entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt
abzuführen.
Hätte der Bw die Lohnsteuer bei der Ausbezahlung der
Löhne einbehalten bzw. im Sinne des § 78 Abs. 3 EStG entsprechend
niedrigere Löhne zur Auszahlung gebracht, wäre der Abgabenausfall
nicht eingetreten.
Da der Bw - trotz ausdrücklichen Ersuchens
- nicht bekannt gegeben hat, bis wann die Löhne bzw. Gehälter
ausbezahlt worden sind und es ungewöhnlich erscheint, dass die Gesellschaft
die Lohnabgaben von tatsächlich nicht ausbezahlten Löhnen berechnet
und dem Finanzamt gemeldet hätte, weil bei Nichtauszahlung von Löhnen
Lohnabgaben nicht angefallen wären, ist davon auszugehen, dass die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben auf tatsächlich noch ausbezahlte
Löhne entfallen. Darüber hinaus behauptete der Bw in keiner Phase des
Verwaltungsverfahrens auch nur, dass die laufenden Löhne und Gehälter
bis zur Konkurseröffnung nicht zur Gänze ausbezahlt worden
seien.
Laut Firmenbuch waren sowohl der Bw als auch ES für
die Fa. F GmbH vertretungsbefugt. Dem gegenüber ist dem im Konkursakt
befindlichen 1. Bericht des Masseverwalters vom 15. Oktober 2003 zu entnehmen,
dass der Bw als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der Fa. F
GmbH die sofortige Schließung des Unternehmens
befürworte.
Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Eine
Geschäftsverteilung kann den für die abgabenrechtlichen Belange nicht
zuständigen Vertreter aber nicht exkulpieren, wenn er sich auf den intern
zuständigen Vertreter verlassen hat, obwohl ein Anlass vorlag, an der
Ordnungsmäßigkeit dessen Geschäftsführung zu
zweifeln.
Sämtliche im Körperschaftsteuerakt der
Primärschuldnerin befindlichen Steuererklärungen sind vom Bw -
vereinzelt gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer -
unterfertigt, wogegen ES keine einzige der Erklärungen alleine
unterschrieben hat.
Der Bw brachte in der Berufung nicht nur vor,
sämtliche Gläubiger gleichmäßig befriedigt zu haben, was
auf seine Verantwortlichkeit schließen lässt, sondern ist auch den
Feststellungen des Finanzamtes, für die Abgabenentrichtung verantwortlich
gewesen zu sein, nicht entgegen getreten, sodass von seiner abgabenrechtlichen
Verantwortlichkeit ausgegangen werden kann.
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20
BAO) der Abgabenbehörde. Zwar fehlen dem angefochtenen Bescheid jegliche
Angaben darüber, wie die Abgabenbehörde I. Instanz das Ermessen
geübt hat, doch ist die Rechtsmittelbehörde gemäß
§
289 Abs. 2 BAO befugt, hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung sowohl
an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen als auch
eine überhaupt fehlende Begründung nachzutragen.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des
berechtigten Interesses des Bw beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Erhebung der Abgaben" zu. Bei
der Inanspruchnahme persönlich Haftender ist dabei neben dem Grundsatz der
Nachrangigkeit der Haftung auch zu berücksichtigen, ob die Einbringung
eines Teiles der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen realistisch
erscheint.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw ist 52 Jahre
alt und, wie aus den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln ersichtlich
ist, seit September 2005 - wiederum - nichtselbstständig tätig.
Wenngleich der Bw derzeit nur über geringe finanzielle Mittel verfügt
und für ein Kind sorgepflichtig ist, konnte ein Teil der
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits durch Umbuchung eines Betrages von
337,44 € vom persönlichen Abgabenkonto des Bw (St.Nr. xxx/xxxx) auf
das Abgabenkonto der Primärschuldnerin abgedeckt werden. In Höhe
dieses Betrages wurde ein Teil der Haftungsschuld entrichtet, sodass sich die
tatsächlich zu entrichtende Haftungsschuld auf 767,22 € vermindert.
Diese Tilgung durch den Haftungsschuldner ändert aber nichts an der
Berechtigung zur Heranziehung zur Haftung. Die Haftungsinanspruchnahme ist
insofern nicht um den entrichteten Betrag einzuschränken, da diesfalls der
Tilgung durch den Bw nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen
würde.
Insgesamt gesehen - nicht zuletzt auf Grund deren
Höhe - erscheint die Einbringlichkeit der Haftungsschuld durchaus
realistisch bzw. konnte diese bereits teilweise eingebracht werden, sodass die
Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung zweckmäßig
war.
Linz, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-L/05
- Stammnummer
- 21676
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF