Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0396-W/04
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Abgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-W/04vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist nicht ausschlaggebend, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeit dem Grunde oder der Höhe nach richtig festgesetzt wurde, da der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Manfred
Palkovits, 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, vom 12. Jänner 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
9. Dezember 2003, StNr betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 4. Juni 2003 hat die Berufungswerberin (Bw.) einen
Kaufvertrag über den Erwerb von 49/1157-tel Anteilen an der Liegenschaft EZ
- unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Amt der Wiener Landesregierung
die Genehmigung nach dem Ausländergrundverkehrsgesetz erteilt -
abgeschlossen.
ImOktober erhielt das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien die Mitteilung, dass diese Genehmigung - erteilt worden
war und setzte mit Bescheid X die Grunderwerbsteuer fest. Am y wurde gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben, die das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit Berufungsvorentscheidung vom x abwies.
Da die Grunderwerbsteuer am Fälligkeitstag (w) nicht
bezahlt worden war, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid W Säumniszuschlag fest.
Die dagegen erhoben Berufung ist Gegenstand des nunmehrigen
Rechtsmittelverfahrens.
Die Bw. bringt im Wesentlichen vor, dass die
Grunderwerbsteuer verfrüht vorgeschrieben worden war, da die Genehmigung
nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz erst am y, rechtswirksam
geworden sei.
Die Grunderwerbsteuer hat die Bw. am x,
entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Nach Abs. 2 leg.cit. beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs. 4 -6 leg.cit. enthält eine taxative
Aufzählung von Fällen auf Grund derer Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten sind, so nach Abs. 4:
insoweit
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Nach Abs. 5 leg.cit. soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat und nach Abs. 6 sofern vor dem Ende einer
für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, ...... ein..........
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (vergleiche z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1992, 91/15/0017, 24.11.1993, 90/13/0084 und
vom 29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der
Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle
Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt, wobei nicht die sachliche Richtigkeit der
zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung gefordert ist (vergleiche z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.1994, 91/17/0019;). Wird gegen
eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies mit
Rücksicht darauf, dass dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
zukommt, die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht hindern, wenn die
Abgabe zum bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstag nicht
entrichtet wird.
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (vergleiche z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1988, 87/15/0138 und vom 30.5.1995,
95/13/0130).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten dem Grunde
oder der Höhe nach richtig festgesetzt wurde, da der Säumniszuschlag
von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der
tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da
der Grunderwerbsteuerbescheid wirksam ergangen, die Fälligkeit der Abgaben
ungenützt verstrichen ist und keine Ausnahme im Sinne des § 217 Abs. 4
bis 6 vorlag, war der Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorzuschreiben.
Damit aber war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-W/04
- Stammnummer
- 21643
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF