Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0029-F/06
1. Keine steuerbefreiende Rückgängigmachung bei vereinbarungsgemäßer Namhaftmachung des Ersatzkäufers 2. Der endgültige und nicht der vorläufige Kaufpreis als maßgebliche Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0029-F/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Annahme, der Veräußerer habe seine ursprüngliche Stellung durch Rücktritt des Ersterwerbers wiedererlangt, bleibt kein Raum, wenn die Wirksamkeit des Rücktritts durch die genehmigungspflichtige Stellung eines Nachfolgers bedingt war.
War der Gegenstand des Kaufvertrages (Kindergarten) im Rücktrittszeitpunkt bereits fertig gestellt, wurde er von der zurücktretenden Bw auch seit Monaten bestimmungsgemäß genutzt, war der Erwerbsvorgang in diesem Zeitpunkt auch grundsätzlich verbücherungsfähig und hatte der letztlich erwerbende Ersatzkäufer als Leasingunternehmen kein erkennbares Eigeninteresse an einer besonderen Beschaffenheit des Grundstücks, dann ist davon auszugehen, dass der vom Leasingunternehmen bezahlte endgültige Kaufpreis bereits im Anwartschaftsvertrag ausbedungen war und sohin auch für diesen Erwerbsvorgang die maßgebliche Bemessungsgrundlage bildet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerhild Fellner, Mag. Michael Kühne und Mag. Tino Ricker im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der GX, vom
1. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch ADir Walter Rehlendt, vom 5. November 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 9. März 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom
5.11.2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt der Bw
für den Erwerb eines Kindergartens Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Maßgeblicher Erwerbsvorgang war der Abschluss eines
Anwartschaftsvertrages, wodurch der Bw ein Anspruch auf Übereignung des
Kindergartens verschafft worden ist. Die Abgabenvorschreibung erfolgte
ungeachtet dessen, dass die Bw von dem ihr in Punkt XI Abs. 3 des
Anwartschaftsvertrages eingeräumten Rücktrittsrechtes Gebrauch gemacht
und einen Ersatzkäufer namhaft gemacht hat, was von ihr als
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinne von § 17 Abs. 1 Z
1 GrESt gewertet wurde. Beim von ihr namhaft Ersatzkäufer handelt es sich
um ein Leasingunternehmen, von dem die Bw in weiterer Folge den Kindergarten
geleast hat. Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestung bildete der
Kaufpreis, welchen das Leasingunternehmen letztendlich entrichten musste.
In der gegen die Abgabenvorschreibung eingebrachten
Berufung machte die Bw geltend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17
Abs. 1 Z 1 GrESt für eine Nichtfestsetzung der Steuer lägen vor.
Mit Berufungsentscheidung vom 3.10.2005, RV/0033-F/04,
folgte der UFS dem Berufungsbegehren und gelangte in freier Beweiswürdigung
zur ausführlich begründeten Feststellung (vgl. VwGH 11.4.1991,
90/16/0009), dass der am 16.11.2000 und 3.1.2001 unterfertigte
Anwartschaftsvertrag im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG mit der Wirkung
rückgängig gemacht worden ist, dass der Veräußerer die
freie Verfügungsmacht als Eigentümerin wiedererlangt hat. Insbesondere
die jahrelangen Verhandlungen zwischen der veräußernden
Wohnbaugesellschaft einerseits und dem später erwerbenden
Leasingunternehmen andererseits, die Rückzahlung der von der Gemeinde
geleisteten Anzahlungen und das Durchsetzen wesentlicher Vertragsänderungen
durch das Leasingunternehmen wurden als Gründe für diese
Sachverhaltsverstellung angeführt.
Gegen die Berufungsentscheidung wurde seitens des
Finanzamtes Beschwerde beim VwGH eingebracht.
Der VwGH hat die Berufungsentscheidung des UFS vom
3.10.2005, RV/0033-F/04, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Entgegen § 41 Abs. 1 VwGG hat er die angefochtene Berufungsentscheidung
nicht auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes
geprüft. Unter Nichtbeachtung der gesetzlich angeordneten
Sachverhaltsbindung (Machacek, Verfahren vor dem VfGH und vor dem
VwGH4, 220) und unter
Verschweigung der von der belangten Behörde zur Stützung ihres
Standpunktes angeführten BFH-Judikate sprach das Höchstgericht aus,
für die Annahme einer durch den Rücktritt herbeigeführten freien
Verfügungsmacht über die betreffenden Liegenschaftsanteile bleibe kein
Raum.
Gemäß
§ 63 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden
rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das
Höchstgericht einer Bescheidbeschwerde stattgegeben hat.
Unter Berufung auf die zitierte Vorschrift, wurde den
Parteien des Berufungsverfahrens nach Bekanntgabe des Verhandlungstermines
mitgeteilt, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Grunde nach zu
bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen sei, wobei
allerdings über die vorgebrachten Einwände gegen die vom Finanzamt
herangezogene Bemessungsgrundlage abzusprechen sei.
Die Berufungswerberin teilte mit, das Verhalten des
Leasingnehmers sei dem Leasinggeber zuzurechnen, Veränderungen des
Kaufpreises nach dem Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag dürften nicht
ihr zugerechnet werden. Gleichzeitig zog sie ihren Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück
Dem Standpunkt der Bw hielt das Finanzamt insbesondere die
Ausführungen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses, Punkt IV Abs. 5 des
Anwartschaftsvertrages, wonach die endgültige Höhe des Kaufpreises bei
der Endabrechnung ermittelt werde, sowie Vertraginhalt und den zeitlichen Ablauf
der Geschehnisse entgegen, die eine Beeinflussung des Kaufpreises durch
Sonderwünsche der Leasinggesellschaft ausschlössen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Steuerpflicht dem Grunde nach anlangt, wird auf das
Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2005/16/0261, verwiesen. Desgleichen wird
auf das zitierte Erkenntnis des Höchstgerichtes verwiesen, was das
Nichtvorliegen des Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigungsbestimmung
des § 17 Abs. 1 Z 1 GrESt betrifft.
In der strittig verbliebenen Frage betreffend die
maßgebliche Bemessungsgrundlage schließt sich der Senat dem
Standpunkt des Finanzamtes an. Aus den nachfolgend angeführten Gründen
ist auch der Senat der Überzeugung, dass der endgültige Kaufpreis die
maßgebliche Bemessungsgrundlage für die GrESt (§ 5 Abs. 1 Z 1)
darstellt:
Wie
der VwGH auf Seite 9 seines aufhebenden Erkenntnisses vom 26.1.2006,
2005/16/0261, ausgeführt hat, blieb die Bw aus den Nachwirkungen des
Anwartschaftsvertrages heraus auch über den Rücktrittszeitpunkt hinaus
der Verkäuferin gegenüber verpflichtet.
Punkt
IV des Anwartschaftsvertrages enthält sinngemäß folgende
Regelungen über den Kaufpreis: Als vorläufiger Kaufpreis waren
umgerechnet 886.812,06 € vereinbart. Die endgültige Höhe des
Kaufpreises war nach der Vereinbarung bei der Endabrechnung zu ermitteln.
Die
Bw hat am 18.12.2002 den Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag erklärt.
Zu diesem Zeitpunkt nutzte sie den Kindergarten bereits mehrere Monate
(Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung am
29.9.2005). Runde zwei Monate vor dem Rücktritt hat die Verkäuferin
dem Leasingunternehmen als Ersatzkäuferin die Ausfertigung eines
grundbuchsfähigen Kaufvertrages telefonisch zugesagt; circa ein Monat vor
dem Rücktritt urgierte das Leasingunternehmen bei der Verkäuferin die
Übersendung eines entsprechenden Kaufvertrages (Schreiben Dris. Markl vom
12.11.2001). War aber das Erwerbsobjekt im Rücktrittszeitpunkt bereits
fertig gestellt, wurde es von der Bw zu diesem Zeitpunkt auch genutzt und war in
diesem Zeitpunkt der Erwerbsvorgang grundsätzlich
verbücherungsfähig, dann wurzeln auch alle Gründe für
Kaufpreissteigerungen vor dem Rücktritt.
Diese
Sichtweise rundet sich unter Beachtung der Finanzierungsfunktion von
Leasingverträgen. Das Leasingunternehmen hatte demnach kein bestimmtes
Eigeninteresse an der Beschaffenheit des Leasingobjektes. Ein solches lag allein
bei der Bw als ursprüngliche Erwerberin, durchgehende Betreiberin des
Kindergartens und nachfolgende Leasingnehmerin. Alle allfälligen
Sonderwünsche lagen daher, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt
hat, allein in ihrem Interesse.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
RücktrittRückgängigmachungErsatzkäuferAnwartschaftsvertragBemessungsgrundlagevorläufiger Kaufpreisendgültige Kosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0029-F/06
- Stammnummer
- 21338
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF