Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0086-G/06
Bei Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-G/06vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.M., vom 23. Dezember
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Dezember 2005,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Kalenderjahr 2004 nach der
Aktenlage nur Insolvenz-Ausfallgeld von der "IAF Service GmbH" erhalten.
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung in § 69 Abs. 6 EStG
1988 hat diese auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im
Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel ausgestellt und an das Finanzamt der
Betriebsstätte übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer dem Tarif entsprechend mit
5.992,02€ ermittelt, hat die gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g
EStG 1988 vorläufig eingehobene Lohnsteuer in der Höhe von
3.906,21€ angerechnet, und hat in der Folge die Differenz in der Höhe
von 2.085,81€ vorgeschrieben.
Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht mit der
Begründung Berufung erhoben, es liege kein Grund für eine
Pflichtveranlagung vor, und sie ziehe ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
daher zurück. Diese Berufung gilt auf Grund des nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung fristgerecht erhobenen Vorlageantrages
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist
der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr (unter anderem)
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG 1988, also
Insolvenz-Ausfallgeld, zugeflossen sind. Das Finanzamt musste daher eine
Veranlagung durchführen. Da es sich bei dieser Veranlagung sohin entgegen
der Ansicht der Berufungswerberin um den Fall einer so genannten
"Pflichtveranlagung" gemäß
§ 41 Abs.1 EStG 1988 handelt und
nicht um eine "Antragsveranlagung" im Sinn des § 41 Abs. 2 EStG 1988,
besteht auch kein Recht der Berufungswerberin, einen "Antrag" zurück zu
ziehen.
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren werden durch die
auszahlende Stelle in einem vereinfachten Verfahren gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 grundsätzlich lediglich mit einem
Durchschnittssteuersatz versteuert. In dem zwingend vorgesehenen
Veranlagungsverfahren erfolgt die erforderliche Neuberechnung der Steuer nach
dem gewöhnlichen Einkommensteuertarif und somit im Wesentlichen die
Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer, der Bezüge in selber Höhe
direkt vom Arbeitgeber und nicht über den Ausfallgeld-Fonds erhalten
hat.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der bestehenden Rechtslage, sodass der unabhängige Finanzsenat die Berufung
als unbegründet abzuweisen hatte.
Graz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-G/06
- Stammnummer
- 21293
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF