Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0924-W/04
Haftung eines Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers bei behauptetem Rücktritt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-W/04vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Der Rücktritt des Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers vollzieht sich durch simple Entschließung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EB, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 17. Februar 2004 betreffend
Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 17. Februar 2004 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von € 1.632,54 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie bereits im August 1998 den Antrag auf
Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der R-GmbH mit der
Begründung, dass sie keinen Einblick in die Geschäftstätigkeiten
habe und daher ihren Aufgaben als ordentliche Geschäftsfrau nicht
nachkommen könne, beim Handelsgericht Wien eingebracht habe. Die Bw. weise
auch ausdrücklich auf den Umstand hin, dass über die steuerliche
Vertretung (welche auch die laufende Buchhaltung erledigt habe) des Herrn WG, in
dessen wirtschaftlichen Eigentum die Gesellschaftsanteile laut Schreiben vom
17. November 1998 über die Einzahlung des restlichen
Stammkapitales stünden, am 20. April 2001 das Konkursverfahren
vom Handelsgericht Wien eröffnet worden sei. Allein auf diesem Umstand
basierend habe die Bw. keine Möglichkeit gehabt, auf die korrekte und
pünktliche Meldungsabgabe als natürlich auch auf die termingerechte
Begleichung Einfluss zu nehmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2004 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2004 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw., wonach sie bereits im
August 1998 den Antrag auf Löschung ihrer Funktion als
Geschäftsführerin der R-GmbH beim Handelsgericht Wien eingebracht
habe, weil sie keinen Einblick in die Geschäftstätigkeiten gehabt habe
und daher ihren Aufgaben als ordentliche Geschäftsfrau nicht habe
nachkommen können, beantragte sie bereits mit Eingabe vom
17. August 1998 ihre Löschung im Firmenbuch. In Beantwortung der
Frage, aus welchem Grund die Geschäftsführerin gelöscht werden
solle, teilte die Bw. dem Firmenbuchgericht mit, dass sie über die
Aktivitäten der GmbH so unvollständig informiert werde, dass sie
befürchte, auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführerin
für Haftungen in Anspruch genommen werden zu können. Um dieser Gefahr
zu entgehen, habe sie gemäß
§ 16 a GmbHG den
Rücktritt erklärt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 25. September 1998 abgewiesen, da nach
Ansicht des Firmenbuchgerichtes Gesellschaftergeschäftsführern die
Möglichkeit, die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführer
- vor allem aus dem Grund des Nichtvorhandenseins eines aktiven
Geschäftsführers - selbst zu beantragen, deshalb zu verwehren
ist, da es diesen jederzeit möglich ist, einen neuen
Geschäftsführer zu bestellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.1.1997, 95/13/0163) hat ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Die
Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch
einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers
gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Eine solche Niederlegung wirkt
unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser Eintragung kommt nur
deklarative Wirkung zu. Die Niederlegung der Geschäftsführung hat
nicht zur Voraussetzung, dass gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer
bestellt wird (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044). Der Rücktritt des
Einmann-Gesellschaftergeschäftsführes vollzieht sich durch simple
Entschließung, wobei § 15 Abs. 5 GmbHG
entsprechend anzuwenden sein dürfte (vgl. Koppensteiner, GmbH-Gesetz
Kommentar², § 16a, Rn. 4).
Abgesehen davon, dass die Niederlegung der
Geschäftsführung der Bw. bereits im August 1998 nach den
vorstehenden Ausführungen unabhängig von der Verweigerung der
Eintragung im Firmenbuch mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
25. September 1998 wirksam war, wurde die Funktion der Bw. als
Geschäftsführerin der R-GmbH laut Firmenbuchauszug vom
14. Juni 2004 auf Antrag vom 18. Oktober 1999 am
3. Dezember 1999 vor Fälligkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben (15. Februar 2000 bzw. 8. März 2002) auch im
Firmenbuch gelöscht.
Zudem erging laut Kontoabfrage vom
7. März 2006 am 22. März 2005 eine
Berufungsvorentscheidung, womit die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 1.618,20 um den Betrag von
€ 1.117,20 vermindert wurde. Der verbleibende Betrag in Höhe von
€ 501,00 wurde am 29. März 2005 entrichtet und die
haftungsgegenständlichen Eintreibungsgebühren inHöhe von
€ 1,02 und € 13,32 wurden am 19. April 2005
gemäß
§ 235 BAO gelöscht, sodass die
haftungsgegenständlichen Abgaben auch nicht mehr unberichtigt
aushaften.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von
€ 1.632,54 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-W/04
- Stammnummer
- 21257
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF