Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0742-W/03
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend Widerruf der Notstandshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0742-W/03vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sind nicht nach § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG von den Gebühren befreit, da das Arbeitslosengeld nicht im ASVG, sondern im AlVG geregelt ist. Die Gebührenbefreiung des § 70 Abs. 1 AlVG gilt nur im Verwaltungsverfahren und nicht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.E., W.N., vertreten durch
Herrn D.B., W.E., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. September 2002 betreffend Rückerstattung
einer Gebühr (§ 241 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. Dezember 2001 wurde von Herrn H.E., dem
Berufungswerber, vertreten durch Herrn D.B., ein Antrag auf Rückerstattung
einer Gebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
verfasst. Dieser Antrag langte beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien am 7. Dezember 2001 ein. Begründet wurde dieser
Antrag wie folgt:
"Der
Antragsteller erhob gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom
14. September 2001 GZ 1,
welcher Normen des Arbeitslosenversicherungsgesetz und des ASVG beinhaltete, am
29. Oktober 2001 Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an
den Verwaltungsgerichtshof in Wien.
Er entrichtete
am 30. Oktober durch seinen Vertreter ATS 2.500,00 an
Bundesstempelmarken.
Zutreffenderweise
gilt jedoch die hier anzuwendende sachliche Abgabenfreiheit des
§ 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG (wegen
Rechtsstreit der Anspruchsberechtigung auf Leistung der Versicherung) nicht nur
für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das
anschließende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe
ständige Rechtsprechung des VwGH, zB 94/08/0079, 97/16/0206, 97/16/0206,
96/08/0037, 92/16/0178, 90/08/0016, 0724/64)."
Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass mit der
Beschwerde vom 29. Oktober 2001, beim Verwaltungsgerichtshof
eingelangt am 30. Oktober 2001 und bei diesem unter der Zahl 2
erfasst, der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom
14. September 2001, GZ 1 angefochten wurde. Mit diesem Bescheid wurde
der Notstandshilfebezug des Berufungswerbers für den Zeitraum
10. Mai 1998 bis 31. November 1999 widerrufen.
Mit Bescheid vom 6. September 2002 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien das Ansuchen um
Rückerstattung im Wesentlichen mit der Begründung, dass im
gegenständlichen Fall nicht die Bestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit.
a ASVG zur Anwendung komme, sondern die speziellere Norm des § 70 Abs. 1
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG dergestalt
analogiefähig sei, dass daraus die Wertung des Gesetzgebers abzuleiten sei,
grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Verfahren von Abgaben wie der
gegenständlichen zu befreien. Es ergäbe sich auch aus § 70 Abs. 1
AlVG die Abgabenfreiheit, da es sich bei dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
um eine im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche Eingabe gehandelt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG
unterliegt. Strittig ist, ob für diese Beschwerde die
Befreiungsbestimmungen des § 110 Abs.
1 Z. 2 lit. a ASVG bzw. des
§ 70 Abs. 1 AlVG zur Anwendung kommen
können.
§ 110 ASVG in der zum Zeitpunkt der Überreichung
der Beschwerde geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Von der
Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der
Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren,
mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren
(§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind
- unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 -
befreit:
.....
2.
Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren
vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen,
Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn
sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt
werden,
a) in
Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen
den Versicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits und den
Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten
auf Leistungen der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe
anderseits,
....."
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war
gegen einen Bescheid gerichtet, mit welchem der Notstandshilfebezug des
Berufungswerbers für einen bestimmten Zeitraum widerrufen wurde. Nach
§ 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe auch die Bestimmungen für das
Arbeitslosengeld anzuwenden. Nach § 353 ASVG gliedern sich die Verfahren in
das in § 354 ASVG geregelte Verfahren in Leistungssachen und in das in
§ 355 ASVG geregelte Verfahren in Verwaltungssachen. Bei dem
Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe handelt es sich nicht um ein in den
§§ 354 und 355 ASVG geregelten Verfahren. Das Arbeitslosengeld bzw.
die Notstandshilfe sind keine Leistungen, die im ASVG geregelt
sind.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August
1997, 97/16/0206 lagen Beschwerden zu Grunde, welche sich gegen Bescheide
richteten, welche Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht
bzw. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betrafen. Nach diesem Erkenntnis
handelte es sich bei der Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. den
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung um Verwaltungssachen nach § 355
Z. 1 und Z. 3 ASVG und gilt nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die sachliche Abgabenfreiheit des § 110 Abs. 1 Z.
2 lit. a ASVG nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch
für das anschließende Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nicht um
Streitigkeiten über Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung. Hier wurde mit dem angefochtenen Bescheid der
Notstandshilfebezug des Berufungswerbers widerrufen. Bei diesen Leistungen
handelt es sich nicht um solche, welche im ASVG geregelt sind. Da sich
Regelungen über das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nur im AlVG
finden, kann § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG im gegenständlichen Fall
nicht zum Zuge kommen.
Hier ist die Bestimmung des § 70 Abs. 1 AlVG
anzuwenden, welche lautet:
"(1) Die im
Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,
Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."
Nach dieser Bestimmung sind u. a. Eingaben, welche nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderlich sind, von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit. Die Befreiung bezieht sich nur auf das Verfahren
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nicht über dieses
Verwaltungsverfahren hinaus.
Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom
14. September 2001, GZ 1, wurde von diesem gemäß
§ 24
Abs. 2 in Verbindung mit § 38 AlVG der Widerruf der Notstandshilfe
bestätigt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
Bescheid.
Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das
Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Eine
Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof hat den Zweck, ein neues, und zwar ein gerichtliches
Verfahren, nämlich vor dem Verwaltungsgerichtshof, einzuleiten.
Durch die Beschwerde wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt,
sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem
Verwaltungsgerichtshof - eingeleitet.
Die in der Berufung zitierte Befreiungsbestimmung bezieht
sich nur auf das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren und nicht auf das
neue gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus diesem Grunde
besteht die Gebührenvorschreibung zu Recht.
Wien, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 110 Abs. 1 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 70 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0742-W/03
- Stammnummer
- 21254
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF