Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0402-S/05
Bei der Hochrechnung sind nur jene Beträge hochzurechnen, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der steuerfreien Einkünfte zugeflossen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-S/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom 28. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Februar 2005, StNr.
523/3189, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird für
das Jahr 2002 festgesetzt mit € 94,49. Im angefochtenen Bescheid war
vorgeschrieben € 479,35.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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€
13.647,49
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Einkommensteuer
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€
94,49
Bisher war
festgesetzt € -2.341,12. Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher
vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von €
2.435,61. Die Nachforderung reduziert sich gegenüber dem angefochtenen
Bescheid um € 384,86.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt er von folgenden
bezugsauszahlenden Stellen die nachfolgenden Beträge
ausbezahlt:
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Zeitraum
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Bezugauszahlende
Stelle
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Betrag (KZ 245)
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11.9. - 13.9.2002
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BMLV
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76,12
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6.11. - 8.11.2002
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BMLV
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76,12
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5.12. - 7.12.2002
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MILKDO Wien
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76,12
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1.1. - 31.12.2002
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Bundesland Salzburg
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14.931,13
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Steuerfrei:
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1.1. - 24.6.2002
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BMLV (ohne Hochrechnung)
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25.282,90
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1.1. - 9.9.2002
|
BMLV (mit Hochrechnung)
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19.969,00
Im - wiederaufgenommenen -
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren ist strittig, wie die Hochrechnung der
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu erfolgen hat. Die
Abgabenbehörde I. Instanz ging bei der Berechnung der Anzahl der Tage,
in denen steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden, von 113 Tagen aus,
während der Bw eine Bestätigung seiner Dienstbehörde vorlegte,
aus der hervorgeht, dass er den Dienst als Landeslehrer bereits am 7.7.2002
wieder angetreten habe und daher nach Ansicht des Bw die steuerpflichtigen
Einkünfte durch 178 Tage zu dividieren seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, lautet:
"Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c,
Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b
oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit
jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde. ..."
Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die zitierte Bestimmung den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung der Heeresgebühren hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Einkünften - im gegenständlichen
Verfahren sind dies Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -zu
vermeiden, die der Empfänger von Heeresgebühren allenfalls in
Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er keine
Heeresgebühren erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht
deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines
Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreie
Heeresgebühren bezogen hat (VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0283). Da nämlich
bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung eine gleichmäßige
Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres
vorgesehen und der so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung
maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn
in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden, in denen keine
Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume sollen durch die
Hochrechnung neutralisiert werden (VwGH 20.07.1997, 94/13/0024).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Juli
1999, 94/13/0024, ausgeführt (im gegenständlichen Falle ist statt
steuerfreies Arbeitslosengeld eben steuerfreie Heeresgebühren zu
lesen):
" § 3 Abs.
2 EStG 1988 hat den Zweck (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP), eine über die Steuerfreistellung
des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt,
in denen er kein Arbeitslosengeld enthält. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (Hinweis Erk. vom 18.12.1990,
89/14/0283). Da nämlich bei Durchführung der Veranlagung eine
gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate
des Kalenderjahres erfolgt und der so ermittelte "Monatslohn" für die
Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn
entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden,
in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume
sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden. Die im Gesetz vorgesehene
Steuerberechnungsmethode kann bei gleichem Jahreseinkommen zu ungleichen
Steuerbelastungen führen. Wesentlich ist dabei, wie sehr der
Hochrechnungszeitraum vom tatsächlichen Bezugszeitraum abweicht. Dies hat
der Gesetzgeber auch erkannt und als Schutzbestimmung gegen ungewollte
Steuermehrbelastungen ausdrücklich normiert, dass die festzusetzende Steuer
nicht höher sein darf als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher
Bezüge (also auch des Arbeitslosengeldes) ergeben würde. Aus dieser
Klausel folgt, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Steuerbelastungen
in Kauf genommen und nur sichergestellt hat, dass der Steuerpflichtige nicht
schlechter gestellt sein kann, als unter der Annahme, dass die Steuerbefreiung
bei ihm nicht zum Tragen käme. Der Gerichtshof hegt gegen eine solche
Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken zumal der Verfassungsgerichtshof
die verfassungsgesetzliche Unbedenklichkeit der vergleichbaren
Vorgängerbestimmung des § 3 Z 4 EStG 1972 in seinem Erkenntnis vom
28.6.1990, G 71/90-8, bereits ausgesprochen hat. Der Umstand, dass das Gesetz
ausdrücklich nur eine Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die
für das restliche Kalenderjahr" bezogen wurden, ist auf die typisierende
Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der Dauer eines
Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht fallenden
Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fällen, in denen neben dem
Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte erzielt
würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs 2 EStG 1988
unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den
progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes
für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu
lassen."
Dieser Rechtsansicht des VwGH hat sich auch die
Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (Berufungsentscheidungen
vom 06.06.2005, RV/0844-W/05; 29.11.2004, RV/1158-W/04; 12.08.2003,
RV/0595-W/02; 08.10.2003, RV/0131-I/03) angeschlossen.
Im vorliegenden Falle ist entscheidungsrelevant die
Formulierung im Gesetz, wonach "die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte"
hochzurechnen sind. Der Bw hat während des Bezuges von steuerfreien
Einkünften auch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen.
Diese Beträge sind in die Hochrechnung nicht einzubeziehen.
Das Land Salzburg hat dem Unabhängigen Finanzsenat auf
Anfrage vom 3.1.2006 jene Beträge mitgeteilt, die dem Gesetz entsprechend
die "für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte"
darstellen und demnach auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind. Dies betrifft
die im Zeitraum vom 10.9.2002 bis 31.12.2002 tatsächlich zugeflossenen
Beträge, nämlich € 9.616,03 statt bisher € 14.931,13
(Lohnsteuerbemessungsgrundlage). Nur diese € 9.616,03 (zuzüglich
der weiteren im vorstehend genannten Zeitraum bezogenen steuerpflichtigen
Einkünfte in Höhe von 3 mal € 76,12) sind auf einen Jahresbetrag
umzurechnen, dagegen sind die während des Zeitraumes des Bezuges von
steuerbefreiten Heeresgebühren mit Hochrechnung zugeflossenen
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Ausmaß von € 5.315,10 nicht
umzurechnen.
Bei der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes sind diese
nicht hochzurechnenden Arbeitseinkünfte jedoch wieder zuzurechnen. Dies
deshalb, weil für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes das
Jahreseinkommen, soweit es im § 3 Abs. 2 EStG angeführt ist, incl. der
hochgerechneten Einkünfte heranzuziehen ist und nicht nur die
hochgerechneten Teile des Einkommens.
Berechnung der
Einkommensteuer 2002:
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Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit
|
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MIKDO Wien
|
76,12
|
|
Bundesland Salzburg
|
14.931,13
|
|
BMLV
|
76,12
|
|
BMLV
|
76,12
|
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Pauschalbetrag für
Werbungskosten
|
- 132,00
|
|
Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit
|
|
15.027,49
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
15.027,49
|
Sonderausgaben, Pauschbetrag
|
|
60,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen: auswärtige Berufsausbildung für 1
Kind
|
|
- 1.320,00
|
Einkommen
|
|
13.647,49
|
Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes:
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
15.027,49
|
|
zuzüglich
Werbungskostenpauschale
|
132,00
|
|
abzüglich Einkünfte ohne
Hochrechnung
|
- 5.315,10
|
|
Hochzurechnende Einkünfte:
|
9.844,39
|
|
hochgerechnete Einkünfte: 9.844,39 /
113 * 365
|
31.798,25
|
|
zuzüglich Einkünfte ohne
Hochrechnung
|
5.315,10
|
|
Gesamtbetrag
|
37.113,35
|
|
Werbungskostenpauschale
|
- 132,00
|
|
Sonderausgaben
|
- 60,00
|
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
- 1.320,00
|
|
Bemessungsgrundlage
Durchschnittssteuersatz
|
35.601,35
|
|
0 % für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
|
21 % für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
|
31 % für die weiteren 14.530,00
|
4.504,30
|
|
41 % für die restlichen
13.801,35
|
5.658,55
|
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
10.925,15
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 291,00
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 54,00
|
|
Steuer für
den Durchschnittssteuersatz
|
10.580,15
|
|
Durchschnittssteuersatz: 10.580,15 /
35.601,35 * 100
|
29,72 %
|
|
29,72 % vom
stpfl. Einkommen
|
13.647,49
|
4.056,03
|
Steuer sonstige Bezüge
|
|
114,24
|
Einkommensteuer
|
|
4.170,27
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
|
- 4.075,78
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
94,49
|
Einkommensteuer lt. Bescheid
|
|
479,35
|
bisher war vorgeschrieben
|
|
- 2.341,12
|
Nachforderung lt. angefochtenen
Bescheid
|
|
2.820,47
|
Nachforderung lt.
Berufungsentscheidung
|
|
2.435,61
|
Verringerung der
Nachforderung lt. BE
|
|
384,86
Salzburg,
am 7. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-S/05
- Stammnummer
- 21222
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF