Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0235-L/04
Familienbeihilfe, wenn Studienzeit überschritten wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-L/04vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Familienbeihilfenanspruch besteht nur für die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich eines Toleranzsemesters.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 14. Jänner 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind y, für die Zeit vom März 2003 bis Mai 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 10.1.2004 ersucht der Berufungswerber um
einen schriftlichen Bescheid und einer Begründung der Verweigerung der
Familienbeihilfe. Sein Sohn habe zwar wegen des Wechsels des Studienortes
von der yy an das yyy die Studienabschnitte I und II nicht in der
vorgegebenen Reihenfolge abgeschlossen, er hätte jedoch bereits in beiden
Abschnitten und im dritten Abschnitt Pflichtkurse angerechnet bekommen bzw.
absolviert. Alle diesbezüglichen Bestätigungen seien schon eingereicht
worden. Ausserdem liege eine Bestätigung des Vorsitzenden der
Studienkommission vor, dass durch den Umstieg keine Verzögerung im
Studienfortschritt bestehe. Sein Sohn werde aller Voraussicht nach das Studium
in Mindestdauer plus ein- oder zwei der drei zur Verfügung stehenden
Toleranzsemester absolvieren. Aus der Beilage geht hervor, dass die
erste Diplomprüfung am 30.6.2003 bestanden wurde.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.1.2004 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit von März 2003 bis Mai 2003 unter Hinweis
auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da bei dem Sohn des
Berufungswerbers die vorgesehene Studienzeit (inclusive Toleranzsemester)
für den ersten Abschnitt mit Februar 2003 geendet habe, habe ab März
2003 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Erst mit Ablegung der
Diplomprüfung im Juni 2003 lebe der Familienbeihilfenanspruch wieder
auf.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers während seiner
Studienzeit in xx eine Reihe von Kursen belegt und als positiv anerkannt
vorweisen könne, welche dem dritten Studienabschnitt zuzurechnen seien und
weiters habe er am xxx schon Kurse des dritten Abschnittes positiv absolviert.
Somit habe er für den Rest des dritten Studienabschnittes nur noch 29 von
69 Semesterwochenstunden zu erbringen. Auf Grund dieser Tatsache gehe der
Berufungswerber davon aus, dass ohne nicht vorauszusehende äußere
Umstände sein Sohn sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer
(inclusive möglicher erlaubter Toleranzsemester) abschließen
werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.2.2004 unter Hinweis auf die Ausführungen
im Abweisungsbescheid vom 14.1.2004 als unbegründet ab. Ergänzend wird
noch angeführt, dass die Beurteilung der Frage, wann ein Studienabschnitt
als abgeschlossen anzusehen sei, an Hand der von den Universitäten
ausgestellten Diplomprüfungszeugnissen bzw. Bestätigungen zu
beurteilen sei. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten
Diplomprüfungszeugnis gehe hervor, dass der erste Studienabschnitt mit
30.6.2003 abgeschlossen worden sei. Auf Grund dieser Tatsache bestehe für
den strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag vom 11.3.2004 werden die in der Berufung
angeführten Gründe wiederholt. Aus der Beilage geht hervor, dass die
zweite Diplomprüfung am 30.1.2004 bestanden wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Unbestritten absolvierte der Sohn des Berufungswerbers den
ersten Studienabschnitt seines Studiums nicht in der vorgesehenen Studienzeit.
Diese endete ebenso unbestritten inclusive einem Toleranzsemester mit Februar
2003. Laut Diplomprüfungszeugnis vom 20.10.2003 wurde die erste
Diplomprüfung mit der Gesamtnote "Bestanden" am 30.6.2003
abgeschlossen.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, bestand für für den Sohn
des Berufungswerbers für den im Bescheid angegebenen Zeitraum (März
2003 bis einschließlich Mai 2003) kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-L/04
- Stammnummer
- 21211
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF