Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0504-W/05
Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an einer Liegenschaft gegen die Übernahme einer Bürgschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-W/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr.Walter Bajlicz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern betreffend Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP9 Gebührengesetz 1957, (GebG.) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 33 TP 9 GebG: € 40.860,00 davon 2 v.H. =
€ 817,20
Im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26 .Januar 2004 wurde K-H.K der
Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 528 Grundbuch Bu. übertragen, was
zufolge hatte, dass dieser Alleineigentümer der vorstehend angeführten
Liegenschaft wurde. Laut Kaufvertrag ist der Kaufliegenschaft ein Pfandrecht des
Landes Burgenland und ein Pfandrecht der B einverleibt. Dem Pfandrecht des
Landes Burgenland liegt -laut vorstehendem Kaufvertrag- für den
kaufvertragsgegenständlichen Hälfteanteil ein
Wohnbauförderungsdarlehen im Bertrage von € 28.679,00,dem Pfandrecht
der B liegt- laut vorstehendem Kaufvertrag- für den
verkaufsgegenständlichen Hälfteanteil ein Darlehen in der Höhe
von € 40.860,00 zugrunde.
Mit "Dienstbarkeitseinräumungsvertrag" vom
28. Januar 2004, wurde unter Bezugnahme auf den vorstehend angeführten
Kaufvertrag, dem Bw. von dessen Sohn, K-H.K, als Gegenleistung für die
Übernahme der Bürgschaft für den vorstehend angeführten
Kredit der B., die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses ob der Liegenschaft EZ
528,Grundbuch B eingeräumt ,unter der aufschiebenden Bedingung, dass K-H.K
vor seinem Vater ablebt und seine beiden Kinder noch nicht volljährig sind.
Das Erlöschen der Dienstbarkeit wurde mit der Volljährigkeit des
jüngeren Kindes des K-H.K. vereinbart.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 28. September 2004 wurde gegenüber dem Bw. die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG. idHv
€ 1.390,78 festgesetzt, wobei als Bemessungsgrundlage der Betrag von
€ 69.539,16 (=€ 28.679,00 + € 40.860,00) angeführt
wurde.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus,
dass aus dem Dienstbarkeitseinräumungsvertrag eindeutig hervorgehen
würde, dass dem Bw. die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses
ausschließlich für die Übernahme des Kredites der B.
eingeräumt worden wäre. Im gegenständlichen Fall wäre diese
Forderung durch ein Höchstbetragspfandrecht idHv € 104.000,00 auf
die in Rede stehende Liegenschaft simultanpfandrechtlich abgesichert, und im
Falle seiner Inanspruchnahme durch die B. würde auf ihn, aufgrund des ihm
nach § 1358 ABGB zustehenden Regressrechtes, dieses Pfandrecht
übergehen. Daher würden besondere Umstände vorliegen, welche iSd.
§ 14 BewG, bei der Bemessung der Rechtsgebühr zur Herabsetzung des
bedungenen Entgeltes auf 10% der Forderung (= 10 v H. von € 40.860,00)
hätte führen müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1 .Februar 2005 wurde
die Berufung insoweit abgeändert, als dass die Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG. auf 2 v. H. der Bemessungsgrundlage idHv.
€ 40.860,00 (=€ 817,20) herabgesetzt wurde. Im übrigen
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass
zwar die Bürgschaft unbestritten im Betrage von € 40.860,00 bestehen
würde, jedoch die in Rede stehende pfandrechtliche Sicherstellung nicht die
Bürgschaft betreffen würde und das dem Bürgen zustehende
Regressrecht keinen Einfluss auf die Bewertung seiner Verpflichtung
gegenüber der Gläubigerin habe würde.
Dagegen stellte der Bw. - unter Wiederholung der
Darstellungen des Berufungsantrages -fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu ergänzend aus, dass es sich bei der von ihm
übernommenen Bürgschaft um eine Subsidiärhaftung handeln wurde,
wonach bei entsprechender Bedienung des Kredites durch den Hauptschuldner, er
gar nicht zur Zahlung herangezogen werden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 472 ABGB wird durch das Recht der
Dienstbarkeit ein Eigentümer (einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil
eines anderen, nämlich des Berechtigten in Rücksicht seiner Sache
etwas zu dulden oder zu unterlassen.
Der Fruchtgenuss ist gemäß
§ 509 ABGB das
Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle
Einschränkungen zu genießen.(VwGH vom 6. Dezember 1990,
Zl: 88/160003).Das Recht des Fruchtgenusses ist ein dingliches, gegen jeden
Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht
Gemäß
§ 33 TP9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung der Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt, oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in der Höhe von
2 v.H. vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für
die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Im Sinne des § 26 GebG gelten für die Bewertung
der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind ,die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort
fällige zu behandeln sind.
Die entgeltliche Überlassung der Nutzung einer
Liegenschaft unterliegt als Überlassung des Fruchtgenussrechtes der
Gebühr nach § 33 TP 9 GebG.
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist nicht der
Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen Entgeltes.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt
ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn nach dem Willen der Parteien
eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch eine andere
vergolten werden soll.(VwGH vom 18. Februar 1983, 81/17/0030,
16. Oktober 2003, 2003/16/0126,4. Dezember 2003,
2003/16/0143).
Aus den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 GebG folgt,
dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei eindeutigen Urkundeninhalt
diesem Urkundeninhalt entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist.
Im Abs. 1 des § 17 GebG ist damit als Prinzip -Urkundenprinzip -
festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der
schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgeblich ist.
Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sind
gemäß
§ 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger
Gegenstände bedingte (unsichere) Leistungen und Lasten als sofort
fällige bzw. unbedingte (sichere) zu behandeln
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem
Bw. die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft EZ 528,
Grundbuch Bu, vom Liegenschaftseigentümer K-H.K, gegen Übernahme einer
Bürgschaft idHv. € 40.860,00 eingeräumt wurde.
Unstrittig ist ebenfalls, dass die entgeltliche
Überlassung des Fruchtgenusses an der Liegenschaft der Gebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegt.
Strittig ist, ob das bedungene Entgelt in voller Höhe
der Bemessung der Rechtsgebühr zugrunde zu legen war.
Im gebührenrechtlichen Sinn hat der sich Bw. mit der
Übernahme der Bürgschaft zu einer Leistung verpflichtet , unter der
aufschiebenden Bedingung, dass der Hauptschuldner nicht zahlt.
Gemäß
§ 26 GebG wird für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr die Unbeachtlichkeit
einer Bedingung bestimmt. Diese Bestimmung stellt eine zur Wahrung des
Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche Sondervorschrift
dar.
Somit ist die Subsidiarität der Bürgschaft
(§ 1356 BAO) bei der Bemessung der Rechtsgebühr als unbeachtlich
anzusehen.
Aufgrund des im Gebührenrecht bestehenden
Urkundenprinzips im Sinne des § 17 Abs. 1 GebG ist für Bemessung
der Rechtsgebühr gemäß
§33 TP 9 alleine der Urkundeninhalt
maßgeblich. Das für den Bw., im Falle seiner Inanspruchnahme,
gemäß
§ 1358 ABGB bestehende Regressrecht hat somit auf die
Bemessung der Gebühr ebenso keinen Einfluss wie das vom Bw. ins Treffen
geführte Höchstbetragspfandrecht, welches der
verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zur Sicherstellung der Forderung
einverleibt ist. Der Anwendung des § 14 BewG bei der Bemessung der
Rechtsgebühr steht die im Gebührenrecht gebotene Wahrung des
Urkundenprinzips entgegen.
Die Gebühr wird daher gemäß
§ 33 TP 9
idHv. von € 817,20 (2 v.H. des bedungenen Entgeltes im Betrage von €
40.860,00) festgesetzt.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-W/05
- Stammnummer
- 21208
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF