Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0226-G/04
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Zivilrechtsstreites
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-G/04vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Prozesskosten resultieren im gegenständlichen Fall aus einer Schadenersatzforderung des Bw an seine ehemalige Lebensgefährtin wegen der in Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen. Die eigenen und die der Beklagten anteilsmäßig vom Bw zu begleichenden Prozesskosten überstiegen den ihm zugesprochenen teilweisen Schadenersatz erheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 14. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
Prozesskosten in Höhe von € 13.819,96 als außergewöhnliche
Belastung geltend. Aus einem von seinem Anwalt an ihn gerichteten Schreiben vom
6.2.2003 ergibt sich, dass er auf Grund des Urteils des Landesgerichtes vom
30.12.2002 von der Gegenseite zwar € 6.438,52 erhalten würde,
dafür aber an die Gegenseite Kosten in Höhe von € 11.052,20 und
die Kosten seines Rechtsanwaltes in Höhe von € 15.113,75 zur
Gänze selbst bezahlen muss. Das Finanzamt verweigerte mit dem Hinweis auf
das Fehlen der Zwangsläufigkeit derartiger Kosten die Berücksichtigung
der beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der
Berufungswerber darauf, dass es sich um einen Prozess über
Schadenersatzansprüche handeln würde (die Schadenersatzansprüche
seien von der Gegenseite grundsätzlich abgelehnt worden), woraus sich die
Zwangsläufigkeit automatisch ergeben würde. Da ihm auch Schadenersatz
zugesprochen worden sei, sei die daraus erwachsene Belastung
außergewöhnlich, ihm zwangsläufig erwachsen und habe seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass den Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit, welche
lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst
Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens seien, das Merkmal der
Zwangsläufigkeit fehlen würde.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies der
Berufungswerber auf seine Ausführungen in der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3). 3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Liegt beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so
erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten
Prozesskosten ergibt sich nach übereinstimmender Ansicht von herrschender
Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Bestimmung des
§ 34 Abs 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte
Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden
können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind,
die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die
sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. beispielsweise
VwGH 26.9.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, betr. Kosten durch das
Führen eines Zivilprozesses). Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind
daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH
19.12.2000, 99/14/0294) oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten
Verhaltens sind.
Lehre und Rechtsprechung vertreten bezüglich der
Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als
außergewöhnliche Belastung weiters die Auffassung, dass im
Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht
zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko
verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn
sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen
lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen,
wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der
Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988 unter
"Prozesskosten"; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, §
34 EStG 1988 Einzelfälle, "Prozesskosten", und die dort zitierte
Judikatur).
Aus dem dem Akt in Kopie beiliegenden Urteil des
Landesgerichtes ist ersichtlich, dass der Berufungswerber als Kläger von
seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Beklagte die Bezahlung eines Betrages
in der Höhe von ca. S 550.000,- mit der wesentlichen Begründung
begehrte, dass er während der aufrechten Lebensgemeinschaft mit der
Beklagten in Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft Sach- und
Arbeitsleistungen erbracht habe, die einen Rückzahlungsanspruch
rechtfertigen würden, was von seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit
der Begründung abgelehnt wurde, dass sie während der Zeit der Wohn-
und Geschlechtsgemeinschaft von 1996 bis 1997 vom Berufungswerber keinerlei
finanzielle Unterstützung erhalten habe, sondern sie für
Zahlungsverbindlichkeiten des Berufungswerbers aufkommen hätte müssen.
Der Berufungswerber habe zwar diverse Arbeiten bei ihrem Haus verrichtet, diese
seien jedoch so mangelhaft gewesen, dass sie keinen Geldersatz rechtfertigen
würden.
Wie bereits das Finanzamt zu Recht entschieden hat, fehlt
damit auch den gegenständlichen Prozesskosten das Merkmal der
Zwangsläufigkeit, weil sie eine Folge von freiwilligen Handlungen des
Berufungswerbers selbst waren; der Berufungswerber hat aus freien Stücken
ein Verhalten gesetzt - nämlich das Erbringen von Sach- und
Arbeitsleistungen in der Zeit der Lebensgemeinschaft mit seiner ehemaligen
Lebensgefährtin und das Betreiben des gegenständlichen Zivilstreites
bzw. die Klagsführung - als deren Folge er letztlich zur Leistung der in
Rede stehenden Prozesskosten verpflichtete wurde. Dabei spielt es keine Rolle,
ob dem Berufungswerber (teilweise) Schadenersatz zugesprochen wurde oder nicht.
Dem Berufungswerber sind dadurch die Prozesskosten nicht zwangsläufig
entstanden, da ihm der Prozess nicht als Beklagter aufgezwungen wurde, sondern
er freiwillig die Klage erhoben hat.
Dem § 34 EStG liegt ferner der Gedanke zugrunde, dass
die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in den
Ausnahmefällen der außergewöhnlichen Belastung, die die
steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft
wesentlich beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt, der dadurch
entsteht, dass dem Betroffenen eine Steuerermäßigung gewährt
wird. Man kann demnach unter Berücksichtigung dieses Gedankens nicht zum
Ergebnis gelangen, dass es Sinn dieser Gesetzesstelle wäre,
Prozessstreitigkeiten aus einer freiwillig eingegangenen und letztlich
gescheiterten Lebensgemeinschaft mit Mitteln aus dem Steueraufkommen der
Allgemeinheit zu finanzieren.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-G/04
- Stammnummer
- 21198
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF