Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0458-I/05
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0458-I/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegen eine Buchungsmitteilung ist mangels Bescheidqualität eine Berufung nicht zulässig. Berufungen gegen Buchungsmitteilungen sind daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 11.11.1987, 87/13/0104, 0105; VwGH 24.2.1999, 98/13/0234).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Andreas
Widschwenter und Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwälte, vom 1. August
2005 (Datum der Einbringung) gegen die Buchungsmitteilung Nr. 1 des Finanzamtes
Kufstein Schwaz vom 21. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Am 21. Juli 2005 erließ das Finanzamt einen Bescheid
über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat
Oktober 2003, mit dem die Normverbrauchsabgabe für ein Kraftfahrzeug mit
ausländischem Kennzeichen mit 1.176,23 € festgesetzt wurde. Die
Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der
Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Gleichzeitig erließ das Finanzamt
einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag zur
Normverbrauchsabgabe, mit dem gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag von 10 % der Bemessungsgrundlage, somit 117,62 €,
festgesetzt wurde. Die Höhe der Nachzahlungen sowie die für die
Nachzahlungen zur Verfügung stehenden Fristen waren der gesondert
zugehenden Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 21. Juli 2005 zu entnehmen. Die
Normverbrauchsabgabe sei bereits fällig gewesen, die Buchungsmitteilung Nr.
1 wies als Fälligkeitstag den 10. November 2003 aus.
Mit Schreiben ohne Datum (Datum der Einbringung beim
Finanzamt: 1. August 2005) erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Berufung
"gegen Ihre Buchungsmitteilung Nr. 1 vom
21.07.2005, Nova Fälligkeitstag 10.11.2003", mit der er sich gegen
die Zahlung einer Normverbrauchsabgabe für ein in Deutschland gekauftes
Kraftfahrzeug wandte. Die "zugesendete
Buchungsmitteilung" vom 21. Juli 2005 samt angeheftetem Erlagschein wurde
der Berufung im Anhang im Original beigelegt.
Am 24. August 2005 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, wogegen der Abgabepflichtige am 19.
September 2005 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Gemäß
§ 243 BAO sind
Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster
Instanz erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (zB. VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; VwGH 15.5.2000,
95/17/0458; VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044).
Mit Berufung angefochten wurde die erstinstanzliche
"Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 21.07.2005, Nova
Fälligkeitstag 10.11.2003". Dass der Abgabepflichtige mit seinem
Schriftsatz (ohne Datum; Datum der Einbringung: 1. August 2005) eine solche
Berufung erhoben hat, ist schon nach dem Wortlaut dieses Schriftsatzes nicht zu
bezweifeln und wurde von ihm unmissverständlich dadurch bekräftigt,
dass er dieser Berufung im Anhang die
"zugesendete Buchungsmitteilung" vom
21. Juli 2005 samt angeheftetem Erlagschein im Original beilegte.
In Buchungsmitteilungen sind insbesondere bevorstehende
Zahlungstermine und die bis dahin (seit der letzten Buchungsmitteilung)
vorgefallenen Veränderungen auf dem Konto (Belastungen, Einzahlungen,
sonstige Gutschriften) in chronologischer Reihenfolge vollständig
ausgewiesen. Auch über die Einzahlung von Selbstbemessungsabgaben ergehen
Buchungsmitteilungen. Buchungsmitteilungen sind keine Bescheide (zB. VwGH
11.11.1987, 87/13/0104, 0105; VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Sie sind daher nicht
mit Berufung anfechtbar. Gegen eine Buchungsmitteilung ist mangels
Bescheidqualität eine Berufung nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0458-I/05
- Stammnummer
- 21144
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF