Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0407-G/04
Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen den Gesellschaftern (und Ehegatten) als Liegenschaftseigentümern und deren GmbH hinsichtlich der Geschäftsführerwohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-G/04vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die MGI-Ennstal
Steuerberatung Liezen GmbH, 8940 Liezen, Fronleichnamsweg 15/II, vom
31. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
5. August 2004 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten E. haben mit Kaufvertrag vom
22. Dezember 2000 je zur Hälfte die Liegenschaft EZ123 mit einem
darauf befindlichen Haus um 3,000.000 S erworben.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. März 2001
errichteten die Ehegatten E. die FCGmbH, deren Gesellschafter zu 75% P.E.
(gleichzeitig
Gesellschaftergeschäftsführer)
und zu 25% S.E. sind. Gegenstand dieses Unternehmens ist laut Punkt 4.)
des Vertrages
a) der Betrieb einer Bildagentur,
vorwiegend über das Internet
b) der Handel mit Waren aller
Art
c) die Vermietung und Verpachtung
von Wirtschaftsgütern und
d) die Herstellung von
Fotos.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 hat der
steuerliche Vertreter mitgeteilt, dass die Grundstücksgemeinschaft E. (Bw.)
die obige Liegenschaft der FCGmbH - beginnend mit 2. März 2001 -
vermietet. In dem auf unbestimmte Zeit mündlich abgeschlossenen Mietvertrag
sei eine monatliche Miete von 11.000 S plus Umsatzsteuer und Betriebskosten
vereinbart worden, wobei auf Grund erforderlicher Sanierungsmaßnahmen (die
von der Mieterin getragen würden) die Miete erst ab 1. Mai 2001
bezahlt worden wäre. Die Nutzungsaufteilung des vermieteten Objektes
erfolge im Ausmaß von 75% für die Geschäftsführerwohnung
und im Ausmaß von 25% für sonstige betriebliche Zwecke der
Gesellschaft, wie Büro- und Besprechungsräume sowie das
Fotoatelier.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer unter Tz 15 des
Prüfungsberichtes vom 3. August 2004 (Titel: Vermietung der
Wohnung an dieFCGmbH) ua.
fest: Wie bereits in der Begründung zur Betriebsprüfung der
oben angeführten Firma ausgeführt worden sei, werde das
Mietverhältnis zwischen der Bw.
einerseits und der "Food Collection.com" Bildagentur GmbH
andererseits in Sinne des § 22 BAO mit
§ 20 EStG 1988 und § 12 KStG 1988
steuerlich nicht anerkannt, weshalb der Anteil für die Vermietung der
Privatwohnung (75%) der Ehegatten E., welche auch die einzigen Gesellschafter
der FCGmbH seien, sowohl bei den Umsätzen als auch bei den Einnahmen nicht
anzusetzen sei (2001: 66.000 S und 2002:
7.194,64 €).
Weiters wurde festgestellt, dass als AfA-Bessungsgrundlage
für das Gebäude nur der von der FCGmbH
betrieblich genutzte Teil in Höhe
von 25% des - um den Wert von Grund und Bodens sowie des Inventars verminderten
- Kaufpreises (505.750 S) heranzuziehen sei (AfA jährlich
10.115 S [735,09 €]; Tz 14 des
Prüfungsberichtes).
Das Finanzamt folgte in den im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheiden sowie den Feststellungsbescheiden
für die Jahre 2001 und 2002 der Auffassung des
Betriebsprüfers.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der
steuerliche Vertreter auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom
31. August 2004 (betreffend die FCGmbH , gerichtet ua. gegen die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002) und beantragte, die
Vermietung der
Geschäftsführerwohnung steuerlich anzuerkennen; ebenso seien
alle in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge anzuerkennen
sowie Abschreibungen gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Die daraufhin abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde wie folgt begründet: "Im Hinblick darauf, dass die Berufung
der FCGmbH abgewiesen wurde, ergeben sich keine weiteren Gründe, die eine
andere Beurteilung des Sachverhaltes - als im Betriebsprüfungsbericht
für die Jahre 2001 und 2002 dargestellt - zulassen.
Im Übrigen wird auf die Begründung zur
Berufungsvorentscheidung betreffend die FCGmbH verwiesen."
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird seitens des
steuerlichen Vertreters wiederum auf das in der Berufungsschrift vom
31. August 2004 geäußerte Vorbringen
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat hat mit
Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2006, GZ. RV/0408-G/04, die
Berufung der FCGmbH betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für
die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde - wie
bereits in den nach Durchführung einer Außenprüfung ergangenen
Bescheiden des Finanzamtes Judenburg Liezen (vom 17. August 2004)
- die Mietvereinbarung hinsichtlich der Geschäftsführerwohnung
steuerlich nicht anerkannt und somit sämtlichen damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen (Mietaufwand, Betriebskosten, etc.) der Abzug als
Betriebsausgaben versagt.
Dies zusammengefasst aus nachstehenden
Gründen: Es widerspräche den üblichen
Geschehnisabläufen, dass ein für private Wohnzwecke angeschafftes
Gebäude von den Eigentümern und Nutzern an eine den
Liegenschaftseigentümern gehörende Kapitalgesellschaft vermietet werde
und in der Folge von eben dieser Kapitalgesellschaft wieder an die
Liegenschaftseigentümer zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt
würden.
Weiters sei zu beachten, dass die FCGmbH nach den
Betriebskennzahlen als Kleinbetrieb einzustufen sei und die einzigen Mitarbeiter
der Gesellschaft die Ehegatten E. seien.
Auch entspräche es keinesfalls den üblichen
Gepflogenheiten, dass ein Unternehmen dieser Größenordnung seinem
Geschäftsführer eine Wohnung zur Verfügung stellen
würde. Schon deshalb hielte die Anmietung der Wohnung und die
anschließende Überlassung an den Geschäftsführer dem
Fremdvergleich nicht stand; dazu komme,
dass keine schriftlichen und klaren,
nach außen erkennbaren Vereinbarungen und demnach nach den
Fremdvergleichsgrundsätzen keine
steuerlich anzuerkennenden Rechtsverhältnisse
vorlägen.
Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt in jenen Fällen, in denen Gesellschafter ein Wohnobjekt an eine
ihnen gehörende Gesellschaft vermieten und die Gesellschaft nachfolgend
dieses Wohnobjekt wiederum an die Gesellschafter zu Wohnzwecken überlasse,
eine missbräuchliche Vorgangsweise im Sinne des § 22 in
Verbindung mit § 23 BAO festgestellt. Demnach sei die
berufungsgegenständliche Konstruktion auch unter diesem Gesichtspunkt nach
dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und dem tatsächlichen Geschehnisablauf
so zu werten, dass nach der Absicht der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut aus
dem privaten
Bereichin den
betrieblichen Bereich verlagert worden
sei.
In eventu wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des Missbrauchs die steuerliche
Anerkennung des Mietverhältnisses zwischen den Gesellschaftern als
Liegenschaftseigentümern und der Gesellschaft im Ausmaß der
Geschäftsführerwohnung zu versagen (zB VwGH 13.1.1999,
96/13/0113).
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser
- auch für den streitgegenständlichen Berufungsfall relevanten -
Rechtsauffassung an. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird nochmals auf die
ausführliche Begründung in der eingangs zitierten
Berufungsentscheidung (GZ. RV/0408-G/04 vom 31. Jänner 2006)
verwiesen.
Unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen war daher auch
als AfA-Bessungsgrundlage für das Gebäude nur der von der FCGmbH
betrieblich genutzte Teil in Höhe
von 25% der (um den Wert von Grund und Bodens sowie des Inventars verminderten)
Anschaffungskosten heranzuziehen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-G/04
- Stammnummer
- 21143
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF