Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0372-W/06
insolvenzrechtliche Einordnung einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-W/06vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die konkursrechtliche Beurteilung einer Umsatzsteuerforderung, die auf Grund einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG entstanden ist, liegt der dafür maßgebliche Sachverhalt im ursprünglichen Leistungsaustausch, zumal auch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG von der entsprechenden Berichtigung des für den Umsatz in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges spricht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch RK, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 26. September 2005 betreffend
Rückzahlung und Abrechnung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. August 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), das auf ihrem Abgabenkonto befindliche Guthaben in
Höhe von zumindest € 2.733,49 auf das Masseanderkonto zu
überweisen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
26. September 2005 ab, da kein rückzahlbares Masseguthaben
bestehe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass über das Vermögen der Bw. am
8. August 2005 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Zum
11. August 2005 habe das Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben in
Höhe von € 2.733,49 ausgewiesen. Der Rückzahlungsantrag des
Masseverwalters sei eine Masseforderung. Davon zu unterscheiden seien etwaige
Forderungen der Republik Österreich bzw. des Finanzamtes für die Zeit
vor Konkurseröffnung, die als Konkursforderungen bei Gericht anzumelden
seien. Offensichtlich sei hier eine nicht zulässige Kompensation von
Konkursforderungen mit Masseforderungen erfolgt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass im Juli 2005 keine
Umsatzsteuerforderung entstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Gemäß
§
239 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen
Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten haben wird.
Gemäß
§
19 Abs. 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung
bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu
werden.
Gemäß
§
19 Abs. 2 KO wird die Aufrechnung dadurch nicht ausgeschlossen, dass die
Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der
Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des
Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des
Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu
berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht
die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
Hat sich die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG
1. der Unternehmer, der
diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
und
2. der Unternehmer, an
den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch
genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind
für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten ist.
Gemäß
§
16 Abs. 3 Z 1 UStG gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn das Entgelt für
eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden
ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und
Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Strittig ist, ob ein am Abgabenkonto der Bw. bestanden
habendes Guthaben von € 2.733,49 antragsgemäß an die Bw.
zurückzuzahlen ist. Da dieses Guthaben mit einem Betrag von
€ 437,00 mit der am Abgabenkonto der Bw. am 19. Juli 2005
verbuchten Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das dritte
Kalendervierteljahr 2005 und das verbleibende Guthaben mit der am
Abgabenkonto am 16. September 2005 verbuchten Umsatzsteuer 7/2005
verrechnet wurde und nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein
verbleibendes Guthaben zurückzuzahlen ist, wäre dem
Rückzahlungsantrag schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg zu
versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993,
91/15/0077) nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu
klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der
Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene
Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im
Sinne des § 216 BAO zugänglich.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) die Auffassung, dass den
Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere §§ 19, 20 KO
und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO
zukommt. Besitzt - wie im vorliegenden Fall - ein
Gemein-(Ausgleichs-)Schuldner schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eine Gegenforderung an den Gläubiger, eine sogenannte Passivforderung, so
hat dieser nach dem zuvor genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine
Deckung ähnlich einem Absonderungsberechtigten. Da es in einem solchen Fall
nicht vertretbar wäre, vom Gläubiger Vollzahlung zu verlangen, seine
Forderung gegen die Masse (Aktivforderung) aber im Insolvenzverfahren zu
kürzen, kann dieser Gläubiger während des Verfahrens die
Aufrechnung vornehmen, falls sie im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zulässig ist (vgl. SZ 58/169 mwN).
Entgegen der Meinung der Bw., dass im Juli 2005 keine
Umsatzsteuerforderung entstanden sei, erfolgte für den genannten Monat
- wie der Bw. bereits mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Oktober 2005 vorgehalten wurde - die Berichtigung der Vorsteuer
gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG. Für die
konkursrechtliche Beurteilung einer Umsatzsteuerforderung, die auf Grund einer
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG
entstanden ist, liegt der dafür maßgebliche Sachverhalt im
ursprünglichen Leistungsaustausch, zumal auch die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG von der entsprechenden
Berichtigung des für den Umsatz in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges
spricht. Liegt der Leistungsaustausch - wie im gegenständlichen Fall
- vor der Konkurseröffnung und führt die nachträgliche
Entgeltsminderung zu einer Abgabenforderung, dann wird diese nicht nach dem
- angenommenen - Zeitpunkt der Entgeltsminderung, sondern nach
Maßgabe des Zeitpunktes der Ausführung des Umsatzes an den
Gemeinschuldner als Konkursforderung einzustufen sein (vgl. Kristen, Anmerkung
zur Entscheidung des OGH vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998,
46).
Sähe man die strittigen Forderungen -
entsprechend den Ausführungen in der Berufung, wonach der
Rückzahlungsantrag des Masseverwalters eine Masseforderung sei - hingegen
als Masseforderungen an (etwa weil der die Abgabenpflicht jeweils
auslösende Sachverhalt im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO während
des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden wäre), stünde der
Aufrechnung mit dem (vor Eintritt der Insolvenzwirkungen begründeten)
Guthaben der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) ebenfalls nichts im Wege, weil die Aufrechnung
von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse keiner insolvenzrechtlichen
Sonderbestimmung unterliegt und sich bei einem solchen Fall auch aus den
allgemeinen Vorschriften kein Aufrechnungsverbot ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GuthabenAufrechnungKonkursforderungMasseforderungVorsteuerberichtigungursprünglichen Leistungsaustausch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-W/06
- Stammnummer
- 21136
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF