Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0012-W/06
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0012-W/06vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat betreffend den Devolutionsantrag des Dr.H.W., Adr., vertreten
durch Mag.Dr.N.C., WTH, X1.W., G.Straße, als Beteiligter der T.GmbH,
1X.W., V.Z.Straße betreffend die Berufungen gegen die Bescheide des
Finanzamtes Y, St.Nr. XX hinsichtlich Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 vom 10. November 2003 und
26. November 2003 beschlossen:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der
Antragsteller erzielte im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an
der T.GmbH, veranlagt beim Finanzamt Y zur St.Nr. XX. Betreffend diese KG
wurde durch das Finanzamt am 10. Oktober 2003 ein einheitlicher und
gesonderter Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 2001 erlassen, in dem u.a. der Gewinnanteil des Antragstellers i.H.v.
€ 19.444,59 festgestellt wurde. Am 4. November 2003 erging ein
geringfügig geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2001,
in dem der vorangeführte, auf den Antragsteller entfallende Gewinnanteil
auf € 19.482,35 korrigiert wurde.
Mit Schreiben
vom 10. November und 26. November 2003 hat der Antragsteller als
Beteiligter an der o.g. KG, dagegen Berufungen eingebracht.
Mit Schreiben
vom 10. Februar 2006, eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am
15. Februar 2006, stellte der Antragsteller den Devolutionsantrag auf
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der Begründung, es gäbe bis
heute keine Erledigung über seine Berufungen.
Da die
Abgabenbehörde bis heute nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden
habe und keine Bescheide innerhalb von sechs Monaten ergangen seien, sei ein
Devolutionsantrag bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
worden.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Wurde gegen
einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und macht das Finanzamt
nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten (§ 311 Abs. 2 BAO)
von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und
wird bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag
betreffend diese Berufung gestellt, so ist dieser Schritt der Partei seinem
Wesen nach kein Antrag nach §311 BAO, denn die Pflicht zur Entscheidung
über Rechtsmittel fällt unter die Sanktion des § 27 VwGG und
nicht unter §311 BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf
Entscheidung über die Berufung ist daher zurückzuweisen (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar 3013;
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 311 Rz. 34; Ritz, BAO
Handbuch 264; Rombold, SWK 2001
S 591; Bichler, SWK 2000
S 398).
Somit war wie
im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0012-W/06
- Stammnummer
- 21113
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF