Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0117-L/04
Reisekosten für die angestellte Ehegattin als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-L/04vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für die Teilnahme der im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellten Ehefrau an einer betrieblich veranlassten Reise sind, wenn sie nach Gegenstand und Umfang des Betriebes einer wirtschaftlich begründbaren, vernünftigen Disposition nicht entsprechen, keine Betriebsausgaben (VwGH vom 4.3.1980, 2334, 2423/79).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AF, vertreten durch St.ber., gegen
den Bescheid des Finanzamtes A am Inn vom 18. November 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie als
Beteiligter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Einkommensteuererklärung für 2002
beantragte der Steuerpflichtige bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb
(Konsulententätigkeit) u.a. die Absetzung von Reisekosten in Höhe von
4.101,35 €.
Mit Schreiben vom 22. August 2003 ersuchte das
Finanzamt den Steuerpflichtigen um Ergänzung folgender Punkte: 1. An
wen wurden die Personalkosten von 1.400,60 € geleistet? 2. Die
Reisekosten in Höhe von 4.101,35 € sind anhand von Belegen
(Fahrtenbuch etc.) aufzugliedern und nachzuweisen.
Auf dem Ersuchen um Ergänzung vom 22. August 2003
ist händisch vermerkt "keine Beantwortung des Vorhaltes bis heute".
Im Akt befindet sich eine Reisebestätigung/Rechnung
001379/1 über einen "Flug Only I" vom 29.9.2002 bis 14.10.2002 für den
Bw. und seine Ehegattin WR mit einem Gesamtpreis von
1.748,00 €.
Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
18. November 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt mit
-2.756,04 € wie beantragt mit -1.882,04 € fest.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Reise nach I nicht zu
100 % betrieblich veranlasst gewesen sei, von den Kosten des Fluges seien
50 % (= 874,00 €) als nicht absetzbare Kosten der privaten
Lebensführung ausgeschieden worden.
Mit Schreiben vom 27. November 2003 erhob der
steuerliche Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und
beantragte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie erklärt in Höhe
von -2.756,04 € anzusetzen. Der Bw. betreibe eine Handelsagentur. In
diesem Bereich sei er vor allem spezialisiert auf den Handel und die Vermittlung
von Geschäften zwischen textilerzeugenden Betrieben und
Großhändlern in I und dem Handel in Österreich und Deutschland.
Dazu müsse der Bw. mindestens einmal jährlich in I sein, um
Geschäftskontakte zu schließen, neue Produkte zu prüfen bzw.
Produktionsanlagen zu besuchen. Der Bw. sei auch in seiner früheren
Tätigkeit als Dienstnehmer bzw. als Konsulent für die FRI
VertriebsgmbH mindestens einmal im Jahr ausschließlich beruflich
veranlasst in I gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Flugkosten des Bw.
nach I seien anerkannt worden. Nicht als betrieblich veranlasst seien lediglich
Kosten für das Flugticket der Ehefrau des Bw. gewertet worden.
Der steuerliche Vertreter stellte mit Schreiben vom
7. Jänner 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Gattin des Steuerpflichtigen,
Frau WR , sei Dienstnehmerin des Bw. und arbeite in dessen Betrieb des
Handelsvertreters mit. Wie in der Vergangenheit sei WR auch im jetzigen Betrieb
des Bw. für die Abwicklung von Importgeschäften aus I zuständig
und verfüge in diesem Bereich über eine jahrelange fundierte
Erfahrung. Da auch WR in der Vergangenheit schon einige Male beruflich in I
gewesen sei, sei auch diese Reise nicht als privat veranlasst
einzustufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist Folgendes: Der Bw. hat im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002 aus seiner Konsulententätigkeit
Einnahmen von 6.882,00 € erzielt. Seine Ehegattin WR ist seit
September 2002 bei ihrem Ehegatten angestellt und bezieht
nichtselbstständige Einkünfte von 350,00 € pro Monat. Ihre
Tätigkeit besteht in der Abwicklung von Importgeschäften aus I.
Der Aktenlage nach ist der Bw. vom 29.9.2002 bis 14.10.2002
dienstlich nach I gereist, wobei ihn seine Ehegattin WR begleitet hat.
Strittig ist nun, ob die Flugkosten für die Ehegattin
WR in Höhe von 874,00 € bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb abzugsfähig sind (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des
Finanzamtes).
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert, dass
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 normiert, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürfen.
Aufwendungen für die Teilnahme der im Betrieb des
Steuerpflichtigen angestellten Ehefrau an einer betrieblich veranlassten Reise
sind, wenn sie nach Gegenstand und Umfang des Betriebes einer wirtschaftlich
begründbaren, vernünftigen Disposition nicht entsprechen, keine
Betriebsausgaben, d.h. die betriebliche Veranlassung der Kosten der Dienstreise
eines im Unternehmen des Steuerpflichtigen beschäftigten nahen
Angehörigen ergibt sich aus der Angemessenheit des damit verbundenen
Aufwandes im Vergleich mit üblichen Arbeitsverhältnissen
familienfremder Beschäftigter, wobei auch die Art der Tätigkeit des
nahen Angehörigen und die im Umsatz und Gewinn zum Ausdruck kommender
Betriebsgröße zu berücksichtigen sind (VwGH vom 4.3.1980, 2334,
2423/79).
Das zitierte Erkenntnis ist zum Einkommensteuergesetz 1972
ergangen. Dieses ist aber unmittelbar auf das berufungsgegenständliche Jahr
2002 anzuwenden, da die §§ 4 Abs. 4 sowie 20 Abs. 1
Z 2 EStG 1972 im Wesentlichen den §§ 4 Abs. 4 sowie 20
Abs. 1 Z 2a EStG 1988 entsprechen.
Zu klären gilt, ob der Bw. unter wirtschaftlichen
Erwägungen neben den Kosten für seine eigene Reise auch noch die
Flugkosten für einen betriebsfremden Angestellten finanziert
hätte.
Es ist davon auszugehen, dass der Bw. im Jahr 2002 für
einen fremden Dienstnehmer mit einem monatlichen Gehalt von 350,00 €
ab September 2002 keineswegs die Flugkosten in Höhe von 874,00 €
getragen hätte, da die Höhe der für die Ehegattin
übernommenen Flugkosten in keinem Verhältnis zu ihrem monatlichen
Gehalt von 350,-- € gestanden ist.
Zudem hat der Bw. im Jahr 2002 lediglich Einnahmen in
Höhe von 6.882,44 € erzielt, die eigenen Reisekosten von 3.227,35
€ haben daher bereits fast die Hälfte der erzielten Einnahmen
betragen. Insgesamt hat der Bw. unter Kürzung der beantragten Reisekosten
in Höhe von 4.101,35 € um die Flugkosten der Ehegattin in
Höhe von 874,00 € einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 1.882,04 € ermittelt. Der Bw. hat daher die für die Ehegattin
übernommenen Flugkosten nicht einmal mit den erzielten Gewinnen bestreiten
können.
Der Bw. hätte für einen betriebsfremden
Angestellten mit einem monatlichen Gehalt von 350,00 € aufgrund des
doch deutlichen Verlustes aus der Konsulententätigkeit im Jahr 2002 neben
den Kosten für seine eigene Reise niemals noch zusätzlich dessen
Flugkosten nach Indien übernommen (vgl. VwGH vom 4.3.1980, 2334,
2423/79).
Die vom Bw. behauptete betriebliche Veranlassung der Kosten
der Reise für die Ehegattin wurde somit erfolgreich widerlegt.
Die Aufwendungen für den Flug nach I für die
Ehegattin in Höhe von 874,00 € sind keine betrieblich
veranlassten Reiseaufwendungen, sondern ausschließlich privat veranlasst,
sodass diese keine Betriebsausgaben darstellen können (§ 4
Abs. 4 EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988).
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0117-L/04
- Stammnummer
- 21080
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF