Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1287-L/04
Anerkennung diverser Ausgaben eines Gemeindevorstandsmitgliedes als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1287-L/04vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Z., vom 14. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 27. September
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Bundesbeamter und bezog im
Kalenderjahr 2003 auch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Mitglied
eines Gemeindevorstandes (Fraktionsobmann) in Höhe von € 3.249,85
(Bruttobezüge als Gemeindevorstand abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge). Neben nicht strittigen Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen machte der Rechtsmittelwerber in der
elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 Ausgaben in Höhe von
€ 5.106,10 als Werbungskosten aus der Tätigkeit als
Gemeindevorstand geltend. Im Einzelnen gehen aus der vorgelegten Aufstellung
folgende Ausgaben hervor: 1. Fahrtkosten für eigenen PKW -
pauschal € 300,-- 2. Telefonkosten pauschal
€ 200,-- 3. Mitgliedsbeitrag Partei € 60,-- 4.
Heizung und Strom für Büro € 300,-- 5. Sonstige
Ausgaben laut Beilagen € 1.542,50 6. Beitrag an die
Ortsorganisation laut Parteibeschluss € 2.400,-- 7. AfA laut
Anlagenverzeichnis € 303,60
Mit Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2004 für
das Kalenderjahr 2003 hat das Finanzamt die Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, mit € 3.249,85 festgesetzt und eine
Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.446,68 errechnet.
Das Mehrbegehren wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Werbungskosten
seien bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien und
könnten nicht auf eine andere Einkunftsart übertragen werden. Da beim
Berufungswerber die Werbungskosten als Fraktionsobmann höher als seine
Einkünfte daraus seien, hätten diese nur bis zu dieser Höhe
berücksichtigt werden können.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich
gegen die Kürzung der Werbungskosten. Im § 2 Abs. 3 EStG würden
die sieben Einkunftsarten definiert, wobei die vierte Einkunftsart die
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" darstellen würde. Da
der Einschreiter jedoch nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erziele, würden seine Werbungskosten nur unter eine Einkunftsart fallen. Im
EStG sei nicht vorgesehen, dass Werbungskosten innerhalb einer Einkunftsart auf
die einzelnen bezugsauszahlenden Stellen aufgeteilt würden. Ebenso werde im
EStG nirgendwo erwähnt, dass es nicht zu negativen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit durch die Werbungskosten kommen könne.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. November
2004 gilt infolge fristgerechten Antrages auf Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz als unerledigt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber zu folgenden Punkten
schriftlich Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen: "1. Fahrtspesen für eigenen PKW aus der Tätigkeit
als Gemeindevorstand können nicht pauschal anerkannt werden. Sie werden
eingeladen, das diesbezüglich geführte Fahrtenbuch bzw. andere
geeignete Aufzeichnungen über jede durchgeführte Fahrt vorzulegen.
2. Auch das Telefonkostenpauschale in Höhe von €
200,-- erscheint viel zu hoch. Diesbezüglich sind ebenfalls geeignete
Aufzeichnungen und die im Kalenderjahr 2003 insgesamt bezahlten
Telefonrechnungen vorzulegen.
3. Bei dem Parteibeitrag von € 60,-- handelt es sich
um den Beitrag, den jedes Parteimitglied zu leisten hat. Derartige Beiträge
stellen keine Werbungskosten dar. (Gegen die Anerkennung des weiteren Beitrages
von monatlich € 200,-- an die Ortsorganisation als Werbungskosten
bestehen keine Bedenken.)
4. Wie das Finanzamt bereits in der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid 2000 ausgeführt hat, stellen bei Ihnen die Kosten
für ein Arbeitszimmer keine Werbungskosten dar. Daher können die
"Ausgaben für Heizung und Strom für Büro" (€ 300,--)
nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
5. Die "Sonstigen Ausgaben lt. Beilagen" in Höhe von
€ 1.542,50 sind im Akt nicht aufgeschlüsselt. Sie sind sowohl
einzeln aufzugliedern als auch belegmäßig nachzuweisen, wobei in
jedem einzelnen Fall der Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des
Gemeindevorstandes dargelegt werden soll.
6. Da Sie an die Ortsorganisation der Partei einen hohen
Beitrag (€ 2.400,-- im Kalenderjahr 2003) leisten mussten, wollen Sie
noch klarstellen, ob und in welcher Höhe Ihnen von der Ortsorganisation
irgendwelche der beantragten Aufwendungen vergütet wurden."
Dazu teilte der Einschreiter mit Schreiben vom 27. Dezember
2005 mit: Zu Punkt 1: Für seine Tätigkeit als Gemeindemandatar
in seiner Freizeit sei es sehr wohl notwendig für die Besuche bei
verschiedenen Personen im Ort oder zum Besuch von Seminaren seinen PKW zu
benützen. Weiters seien oftmals Fahrten zu den verschiedenen Bezirks- und
Ortsorganisationen notwendig. Auch zu Fahrten für Vorsprachen bei den
Landesregierungsmitgliedern habe er seinen PKW oft, besonders im Wahljahr 2003,
benützt. Vom Finanzamt sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Fahrtenbuch
notwendig sei, daher habe er ein solches bisher auch nicht geführt.
Zu Punkt 2: Die Telefonrechnungen vom Jahr 2003 seien nicht mehr
vorhanden. Zu Punkt 5: Die Belege seien angeschlossen. Zu Punkt
6: Von der Ortsorganisation seien ihm im Jahr 2003 keine Aufwendungen
vergütet worden. Die angeschlossene Aufstellung über die
vorgelegten Belege stellt sich wie folgt dar:
|
lfd.
Nr.
|
Gegenstand
|
Datum
|
Betrag
|
beruflicher Zusammenhang
|
1
|
Batterien
|
7.1.
|
€ 15,39
|
für Diktiergerät Gmd-Sitzungen
|
2
|
Essen u. Getränke
|
2.2.
|
€ 52,40
|
Jahresabschluss mit Gmd-Räte
|
3
|
Blumen
|
14.2.
|
€ 17,95
|
GebTag Parteimitglied
|
4
|
Essen und Getränke
|
20.4.
|
€ 25,00
|
Bespre. m. Bezirkssekretär
|
5
|
Muttertagsfeier
|
10.5.
|
€ 120,00
|
Muttertagsfeier mit Parteimitgliedern
|
6
|
Essen und Getränke
|
3.6.
|
€ 24,60
|
Vorbespre. GmdSitzung
|
7
|
Büroartikel
|
26.7.
|
€ 13,93
|
für Büro u. Geb.Billet
Parteimitglied
|
8
|
Blumen
|
26.7.
|
€ 18,30
|
Geburtstag Parteimitglied
|
9
|
Gasflasche
|
14.8.
|
€ 24,20
|
Gas für Heizung Büro
|
10
|
Partystrahler
|
18.8.
|
€ 159,00
|
Geburtstagsgeschenk Gemeindemandatar
|
11
|
Fotos anfertigen
|
10.9.
|
€ 60,00
|
Fotos für Wahlaussendung
|
12
|
Wahlprogramm
|
16.9.
|
€ 100,00
|
Kopien für Wahlprogramm
|
13
|
Essen und Getränke
|
28.9.
|
€ 17,10
|
Besprechung mit GmdRäte nach der Wahl
|
14
|
Essen und Getränke
|
28.9.
|
€ 25,00
|
Besprechung mit GmdRäte nach der Wahl
|
15
|
Getränke
|
30.9.
|
€ 150,00
|
Besprechung mit GmdRäte nach der Wahl
|
16
|
Essen und Getränke
|
27.10
|
€ 45,00
|
Besprechung mit Gemeindevorstand
|
17
|
CD-Box
|
27.10.
|
€ 11,99
|
Aufbewahrung der Partei-CD
|
18
|
Mineralfarbe
|
29.10.
|
€ 11,00
|
Ausmalen des Büros
|
19
|
Gutschein
|
13.11.
|
€ 80,00
|
Geburtstagsgeschenk für Gemeindemandatar
|
20
|
Getränke
|
23.11.
|
€ 11,40
|
Besprechung Bezirkspartei
|
21
|
Essen und Getränke
|
23.1.
|
€ 29,50
|
Besprechung mit Gemeindemandataren
|
22
|
Essen und Getränke
|
13.12.
|
€ 290,30
|
Weihnachtsfeier der Ortsorganisation
|
23
|
Essen und Getränke
|
19.12.
|
€ 24,80
|
Besprechung über Bauangelegenheiten
|
|
Summe
|
|
€ 1.326,86
|
Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat dem
Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 (nachweislich
zugestellt am 19.1.2006) Folgendes mitgeteilt: "1. Die Gemeinde S. hat
ca. 1.300 Einwohner. Mangels Unterlagen über die Fahrten im Zusammenhang
mit der Tätigkeit als Gemeindevorstand und Gemeinderat können die
Fahrtspesen für den eigenen PKW auf höchstens € 100,--
geschätzt werden.
2. Mangels geeigneter Aufzeichnungen und Nichtvorlage der
Telefonrechnungen können auch die Telefonkosten auf höchstens
€ 50,-- pauschal geschätzt werden.
3. Hinsichtlich der "Sonstigen Ausgaben lt. Beilagen" haben
Sie Belege über € 1.326,86 und nicht wie beantragt über
€ 1.542,50 vorgelegt.
a) Was die Bewirtung diverser Personen betrifft (Belege Nr.
2, 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 22 und 23) sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den
Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen
fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer -
möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. -
zuteil werden lässt. Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht §
20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen
reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich
erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war
und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Hinsichtlich
jeder der oben angeführten Belege über Bewirtungsspesen werden Sie
daher ersucht, innerhalb der oben genannten Frist nachzuweisen, dass mit
der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die
berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Bemerkt wird, dass
im positiven Fall die Ausgaben nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nur zur
Hälfte abgezogen werden können.
b) Was die Ausgaben für Geschenke (Belege Nr. 3, 8, 10
und 19) betrifft, sind innerhalb der obgenannten Frist die Namen und Adressen
der Beschenkten und der berufliche Zusammenhang bekannt zu geben.
c) Da der PC zu 40 % privat benutzt wird, sind bei Beleg
Nr. 7 von den Kosten der Druckerpatrone ebenfalls 40 % (€ 2,60)
auszuscheiden.
d) Die Kosten für das Ausmalen des Büros (Beleg
Nr. 18) sowie die Gaskosten für die Heizung Büro (Beleg Nr. 9) sind
aus den im Vorhalt vom 7.12.2005 unter Punkt 4 genannten Gründen nicht als
Werbungskosten anzuerkennen. Aufklärungsbedürftig ist, weshalb
letztere doppelt geltend gemacht wurden, sind sie doch schon in dem Betrag von
€ 300,-- "Ausgaben für
Heizung und Strom für Büro"
bereits enthalten.
e) Unerklärlich ist, weshalb für die
"Aufbewahrung der ParteiCD", was auf eine einzelne CD hindeutet, eine CD-Box
(Beleg Nr. 17) angeschafft werden musste."
Dieser Vorhalt wurde weder innerhalb der gesetzten
dreiwöchigen Frist noch bis heute beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2
lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen. Z 2 lit. d) Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig. Z 3)
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen
werden.
Einkunftsquellen im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG sind
üblicherweise nur solche Tätigkeiten, die auf Erzielung von Gewinnen
bzw. Überschüssen gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen.
Tätigkeiten, die nachhaltig nur zu Verlusten führen, sind keine
Einkunftsquelle; ansonsten könnten Verluste aus solchen Tätigkeiten,
die oft auf privaten Neigungen beruhen, mit anderen positiven Einkünften
steuermindernd ausgeglichen werden (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar,
§ 2 (LVO), Tz. 301). Da der Berufungswerber erstmals im Kalenderjahr 2003
höhere Ausgaben als Einnahmen aus der Tätigkeit als Gemeindevorstand
geltend machte, kann noch nicht behauptet werden, dass diese Tätigkeit
nachhaltig zu Verlusten führt.
Somit ist hinsichtlich jeder einzelnen beantragten Ausgabe
zu prüfen, ob bzw. inwieweit Werbungskosten vorliegen.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zudem ist der
Steuerpflichtige verpflichtet, auf Verlangen der Behörde den Empfänger
der Aufwendungen zu nennen. Nennt der Steuerpflichtige den Empfänger nicht,
dann sind die Werbungskosten nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht,
wenn sie unbestritten getätigt worden sind (vgl. VwGH 9.4.1986,
84/13/0089).
Zu den einzelnen Ausgaben wird die folgt Stellung
genommen:
Zu 1. Fahrtkosten für eigenen PKW - pauschal
€ 300,--: Wie aus der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Dezember 2005
hervorgeht, hat der Berufungswerber keinerlei Aufzeichnungen über die
für seine Tätigkeit als Gemeindemandatar durchgeführten Fahrten
geführt. Daher können die als Werbungskosten anzuerkennenden
Fahrtkosten wie im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 18.
Jänner 2006 ausgeführt, nur im Schätzungswege ermittelt werden.
Im Hinblick auf die Größe der Gemeinde wurde ihm die Schätzung
der Fahrtkosten in Höhe von € 100,-- vorgehalten. Der
Rechtsmittelwerber hat dazu nicht mehr Stellung genommen, weshalb die
Fahrtkosten nur in dieser Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind. Wenn
der Einschreiter in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Dezember 2005 auf
Vorsprachen bei Landesregierungsmitgliedern verweist, ist zu erwidern, dass der
Dienstort des Einschreiters im Kalenderjahr 2003 ebenfalls in der
Landeshauptstadt gelegen ist. Dies geht aus der Höhe des beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigten Pendlerpauschales hervor.
Zu 2. Telefonkosten pauschal € 200,--: Mangels
Aufzeichnungen sind auch diese zu schätzen. Der Berufungswerber konnte
für das Kalenderjahr 2003 nicht einmal Telefonrechnungen vorlegen. Gegen
die mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 ihm vorgehaltene Schätzung der
Telefonkosten auf höchstens € 50,-- hat der Rechtsmittelwerber
keine Einwendungen erhoben. Die Telefonkosten stellen daher nur in der Höhe
von € 50,-- Werbungskosten dar.
Zu 3. Mitgliedsbeitrag € 60,--: Wie im
Vorhalt vom 7. Dezember 2005 ausgeführt, handelt es sich um den Beitrag,
den jedes Parteimitglied zu leisten hat. Derartige Beiträge stellen keine
Werbungskosten dar. Dagegen wurden in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Dezember
2005 keine Einwände vorgebracht.
Zu 4. Heizung und Strom für Büro €
300,--: Das Finanzamt hat richtigerweise bereits in der Begründung
zum Einkommensteuerbescheid 2000 ausgeführt: "Werbungskosten für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur
dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Antragstellers bildet. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem
Fall nicht gegeben, daher konnten die diesbezüglich als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden." Dies trifft im
Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG und das
Nichtvorbringen neuer Tatsachen auch für das Kalenderjahr 2003 zu, weshalb
eine Anerkennung der Kosten für Heizung und Strom für das Büro
als Werbungskosten nicht möglich ist.
Zu 5. Sonstige Ausgaben laut Beilagen
€ 1.542,50: Wie im unbeantworteten Vorhalt vom 18. Jänner
2006 ausgeführt, hat der Berufungswerber diesbezüglich 23 Belege
über nur € 1.326,86 und nicht wie beantragt über
€ 1.542,50 vorgelegt. Was die Bewirtung diverser Personen
betrifft (Belege Nr. 2, 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 22 und 23) sind nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.12.2004,
99/14/0253) unter Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den
Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen
fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer -
möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. -
zuteil werden lässt (vgl. VwGH 31.3.2003, 99/14/0071). Von dem
grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG eine Ausnahme vor,
deren Vorliegen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Eine bloße
Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht für die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem
Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der
einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche
Veranlassung weitaus überwogen hat. Der Berufungswerber hat trotz
Aufforderung im Vorhalt vom 18. Jänner 2006 nicht den Nachweis erbracht,
dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die
berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Daher können die oben
genannten Bewirtungsaufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Hinsichtlich der Ausgaben für Geschenke (Belege Nr. 3, 8 und 19)
hat der Berufungswerber die Namen und Adressen der Beschenkten sowie den
beruflichen Zusammenhang trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb diese
Ausgaben ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Auf
dem Beleg Nr. 10 ist der Empfänger des Geschenkes ersichtlich. Aus einem
Aktenvermerk ergibt sich, dass dieser im Bauausschuss tätig ist und viele
Aufgaben für den Berufungswerber erledigt. Somit hat dieses Geschenk in
Höhe von € 159,-- einen Entgeltcharakter und kann aus diesem
Grund steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Da der PC zu 40 %
privat benutzt wird, sind bei Beleg Nr. 7 von den Kosten der Druckerpatrone
ebenfalls 40 % (€ 2,60) auszuscheiden und daher nur € 11,33
als Werbungskosten anzuerkennen. Aus den zu Punkt 4) genannten
Gründen stellen die Kosten für das Ausmalen des Büros (Beleg Nr.
18) sowie die Gaskosten für die Heizung Büro (Beleg Nr. 9) keine
Werbungskosten dar. Eine CD-Box (Beleg Nr. 17) stellt grundsätzlich
einen Gegenstand der Lebensführung dar. Die "Aufbewahrung der ParteiCD",
was auf eine einzelne CD hindeutet, bewirkt noch nicht die Absetzbarkeit dieser
Aufwendungen als Werbungskosten. Von den "Sonstigen Ausgaben" stellen
daher nur die Ausgaben für Batterien (Beleg Nr. 1) in Höhe von
€ 15,39, für Büroartikel (Beleg Nr. 7 minus Privatanteil
Druckerpatrone) in Höhe von € 11,33, das Geschenk mit
Entgeltcharakter (Beleg Nr. 10) in Höhe von € 159,--, die Fotos
für die Wahlaussendung (Beleg Nr. 11) in Höhe von € 60,--
und die Kopien für das Wahlprogramm (Beleg Nr. 12) in Höhe von
€ 100,-- Werbungskosten dar. Zusammen ergibt dies einen Betrag von
€ 345,72.
Zu 6) Beitrag an die Ortsorganisation laut Parteibeschluss
€ 2.400,--: Dieser Betrag stellt unbestritten Werbungskosten
dar.
Zu 7) AfA laut Anlagenverzeichnis
€ 303,60: Auch dieser Betrag ist den Werbungskosten
zuzuordnen.
Zusammenfassend sind bei den einzelnen Positionen folgende
Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen:
|
lfd.Nr.
|
Gegenstand
|
Euro
|
1
|
Fahrtkosten
|
100,--
|
2
|
Telefonkosten
|
50,--
|
3
|
Mitgliedsbeitrag Partei
|
----
|
4
|
Heizung und Strom für Arbeitszimmer
|
----
|
5
|
Sonstige Ausgaben
|
345,72
|
6
|
Beitrag zur Ortsorganisation lt.
Parteibeschluss
|
2.400,--
|
7
|
AfA für PC laut Anlagenverzeichnis
|
303,60
|
|
Summe Werbungskosten
|
3.199,32
Da das Finanzamt ohnehin einen um € 50,53
höheren Betrag von € 3.249,85 als Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2003 berücksichtigt hat, kann der Berufungswerber nicht in
seinen Rechten verletzt sein. Von einer Verböserung wird im Hinblick auf
die geringe Differenz Abstand genommen.
Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GemeindevorstandWerbungskostenFahrtkostenTelefonkostenParteimitgliedsbeitragArbeitszimmerBewirtungsspesenRepräsentationsausgabenGeschenkeCD-Box
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1287-L/04
- Stammnummer
- 20937
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF