Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1118-W/05
Eingabegebühr bei einem Ersuchen an die Gendarmerie um Kenntnisnahme der Bevollmächtigung und des Privatbeteiligtenanschlusses, verbunden mit dem Ersuchen um Aktenübersendung im Zusammenhang mit Erhebungen, welche einen Verkehrsunfall betreffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1118-W/05vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, dass alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne gesetzlichen Auftrag ,in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstehen ,nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung
der Gebühr und Gebührenerhöhung gemäß
§§ 14
TP 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG.);
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
14. November 2003 an die Gendarmerie P. ersuchte der Bw., in einer
Rechtssache betreffend einen Verkehrsunfall, im Auftrag seiner Mandanten, um
Kenntnisnahme seiner Bevollmächtigung und des Privatbeteiligtenanschlusses
im Strafverfahren. Letztlich ersuchte er, eine Kopie des Aktes gegen
Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom
21. November 2003 teilte die Gendarmerie P. dem Bw. mit, dass in dieser
Rechtssache von ihr am 21. November 2003 Anzeige an das Bezirksgericht M.
wegen des Verdachtes nach § 88 StGB erstattet worden sei, und daher
eine Akteneinsicht ebendort zu beantragen wäre. Gleichzeitig wurde dem Bw.
mitgeteilt, dass sein Ansuchen vom 14. November 2003 an das Bezirksgericht
M. weitergeleitet worden ist. Letztlich wurde der Bw. aufgefordert die
Eingabegebühr idHv. € 13,00.- auf das Konto des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich einzuzahlen. Dieser
Aufforderung kam der Bw. nicht nach.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern vom 17. August 2004 wurde dem Bw.
hinsichtlich der von ihm verfassten Schrift vom 14. November 2003 die
Eingabegebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 idHv
-€: 13,00.- und gleichzeitig gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung idHv. € 6,50.-
festgesetzt.
Dagegen erhob der Bw.
fristgerecht Berufung mit der Begründung dass es sich bei seiner Eingabe um
keine Anfrage gehandelt habe, da eine Erledigung - in welcher Form auch
immer - nicht angestrebt worden sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen
wäre sein Schreiben lediglich dem Polizei bzw. Gendarmerieakt beizulegen,
und nach Abschluss der Erhebungen an das Gericht weiterzuleiten
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 12. Mai 2005
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass im Falle des Bestehens der in § 14 TP 6
Abs. 1 GebG normierten Voraussetzungen, der Anlass für die Einreichung
einer Eingabe bzw. die Art derer Erledigung, für die Beurteilung des
Vorliegens der Gebührenschuld unerheblich wäre .Die Schrift vom
4 .November 2003 würde alle Merkmale einer gebührenpflichtigen
Eingabe aufweisen. Eine an ein Gericht gerichtete, im Sinne des § 14
TP 6 Abs. 5 GebG gebührenfreie, Eingabe könne nicht erkannt
werden. Die Gebührenschuld wäre gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG mit Zustellung der Mitteilung der Gendarmerie P. vom
21. November 2003 entstanden. Die Gebührenerhöhung wäre, im
Sinne des § 9 Abs. 1 BewG, als objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr festzusetzen gewesen.
Dagegen stellte der Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt dazu im Wesentlichen aus,
dass seine Eingabe nicht Angelegenheiten des öffentlich rechtlichen
Wirkungskreises der Gendarmerie P., sondern ausschließlich den
gerichtlichen Wirkungskreis betroffen hätte. Da die Gendarmerie P., als
Organ der Gebietskörperschaften, weder berechtigt sei, einen
Privatbeteiligtenanschluss zur Kenntnis zu nehmen, noch eine Aktenabschrift
herzustellen. Sollte jedoch die Ansicht vertreten werden, diese Angelegenheiten
würden den öffentlich rechtlichen Wirkungskreis der Gendarmerie P.
betreffen, so könnte bei dieser allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis anhängig sein, was zu einer
Gebührenfreiheit im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7
führen würde, bzw. allenfalls der Befreiungstatbestand des Abs. 5
Z 15 in Betracht kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14
TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Personen (natürlichen
und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr idHv.
€: 13,00.-.
Gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt,
in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Im Sinne des § 3
Abs. 2 Z 1 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühr in
einer der gesetzlich vorgesehenen Entrichtungsformen (Barzahlung, durch
Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte) an die
Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift
anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen
wird.
Wird eine feste Gebühr,
die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1
GebG).
Eine gebührenpflichtige
Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer
Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (VwGH v.23. Juni 1993,
Zl: 91/15/0129, v. 16. November 1995, Zl: 94/16/0057). Somit muss
eine gebührenpflichtige Eingabe ein bestimmtes Begehren aber keinen
bestimmten Antrag enthalten.
Unter dem Begriff
"Privatperson" sind grundsätzlich die Personen des Privatrechtes und des
öffentlichen Rechtes zu verstehen, wenn sie nicht behördlich oder
sonst in einer Form amtlich tätig sind (VwGH v. 19. Dezember 1996,
Zl. 94/16/0271).
Voraussetzung für die
Gebührenpflicht einer Eingabe ist weiters, dass diese Schrift an ein Organ
der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich rechtlichen
Wirkungskreises ergeht.
Für die
Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die
Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages,
aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das
bedeutet, das alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und
die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne gesetzlichen Auftrag, in
privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstehen ,nicht zum
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft
zählen (VwGH v. 27. Mai 1999, Zl: 98/16/0352).
Ein Privatinteresse ist schon
dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten
Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat, oder zu
erreichen hoffte (VwGH v. 21. Januar 1998,
Zl: 97/16/0446).
Das Gesetz verlangt nicht, dass
die angerufene Behörde auf die Eingabe hin auch tätig wird, er macht
auch die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit
der Behörde abhängig (VwGH v. 25. September 1997,
Zl: 97/16/0306).
Die Gebührenpflicht
für ein, die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1
erfüllendes Anbringen besteht unabhängig davon, ob die
Gebührenschuld bei anderer, allenfalls zweckmäßiger
Vorgangsweise des Einschreiters vermieden hätte werden können. (VwGH
v. 29. April 1998, Zlen. 97/16/0526, 0527).
Die in Rede stehende Eingabe
ist vom Bw. am 14. November 2003, unbestrittenerweise im privaten
Interesse, an die Gendarmerie P. gerichtet worden. Sie enthält das Ersuchen
um Kenntnisnahme seiner Bevollmächtigung und des
Privatbeteiligtenanschlusses seiner Mandanten im Strafverfahren sowie einen
Antrag auf Übersendung einer Aktenabschrift gegen
Kostenersatz.
Diese Schrift wurde eingebracht
im Zusammenhang mit der in § 24 StPO geregelter Zuständigkeit der
Polizei (Gendarmerie) zur Durchführung von Erhebungen in Verbindung mit
Verkehrsunfällen und der Erstattung von Anzeigen an das zuständige
Gericht, im Falle des Vorliegens einer damit im Zusammenhang stehender
gerichtlich zu ahndenden Straftat.
Im gegenständlichen Fall
wurde von der Gendarmerie am 21. November 2003, nach Abschluss der
erforderlichen Erhebungen, Anzeige an das Bezirksgericht M. wegen des Verdachtes
gemäß
§ 88 StG erstattet, das Anbringen des Bw. an diese
Behörde weitergeleitet, und an gleichen Tag dem Bw. davon Mitteilung
gemacht. Mit der Weiterleitung des Anbringens des Bw. entsprach die Gendarmerie
einer ihr gemäß Art. 22 B-VG auferlegten Verpflichtung zur
wechselseitigen Hilfeleistung.
Die streitverfangene Eingabe
betrifft somit keine Angelegenheit in welchen sich der Bw. und die Gendarmerie
in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstanden, und deshalb nicht
dem öffentlich -rechtlichen Wirkungskreis zugerechnet werden
kann.
Der Umstand, dass der Bw. von
der Gendarmerie zwar die Weiterleitung seines Anbringens, nicht aber eine
Mitteilung darüber erwartete, ist für die Beurteilung der
Gebührenpflicht unerheblich.
Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Anbringen um eine im
Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 gebührenpflichtige
Eingabe.
Im Sinne des § 11
Abs. 1 GebG entstand für den Bw .die Gebührenschuld mit
Zustellung der Mitteilung der Gendarmerie P.
Dass es dem Bw. möglich
gewesen wäre, diese Eingabe direkt an das Gericht einzubringen und dadurch
die Entstehung der Gebührenschuld zu vermeiden, vermag an der Entstehung
der Gebührenschuld nichts zu ändern.
Da er die Gebühr trotz
Aufforderung der Gendarmerie P. zum Fälligkeitszeitpunkt nicht
vorschriftsmäßig entrichtete, war gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG die Gebühr vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern bescheidmäßig mit €: 13,00.- festzusetzen
und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung idHv. € 6,50.- zu
erheben.
Eine im Sinne des
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 gebührenfreie Eingabe an die
Gendarmerie im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren liegt, der
Sachlage nach, ebenso wenig vor, wie eine im Sinne des § 14 TP 6
Abs. 5 Z 15 gebührenfreie Anfrage darüber welches Organ
einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit
zuständig ist.
Aus den aufgezeigten
Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1118-W/05
- Stammnummer
- 20865
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF