Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0232-G/03
Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag für einen als Gemeinderat tätigen Pensionisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-G/03vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem als Gemeinderat tätigen Pensionisten ist der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag und nicht der Penionistenabsetzbetrag zu berücksichtigen; dies auch dann, wenn die Aktivbezüge als Gemeinderat vom Finanzamt mit Null festgesetzt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 5. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leoben vom 11. April 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 11. Juni 2003 ergibt sich keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist und als Gemeinderat bei
der Stadtgemeinde T tätig. In dem für diese Tätigkeit
übermittelten Lohnzettel wurden steuerpflichtige Bezüge in Höhe
von € 521,- ausgewiesen. Dies führte dazu, dass der Berufungswerber
mit seinem gesamten Einkommen steuerlich als Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages und des
Arbeitnehmerabsetzbetrages und nicht als Pensionist unter Berücksichtigung
des Pensionistenabsetzbetrages besteuert wurde.
Gegen diesen vom Finanzamt erlassenen Bescheid brachte der
Berufungswerber Berufung mit der Begründung ein, dass er von den
Funktionsgebühren der Stadtgemeinde T , die er in seiner Funktion als
Gemeinderat bekommen habe, für das Jahr 2002 laut der beiliegenden
Bestätigung, gemäß Statut der KPÖ, € 375,- an die
KPÖ L abgeliefert habe. Eine Aufstellung der Ausgaben von der ihm
verbliebenen Funktionsgebühr von € 146,- liege ebenfalls bei.
Außerdem erhebe er auch deswegen Einspruch, da er Pensionist sei und keine
Einkünfte als Arbeitnehmer habe. Die von der Stadtgemeinde an ihn bezahlten
Aufwandsentschädigungen seien kein Gehalt sondern ein Aufwandsersatz
für tatsächlich getätigte Aufwendungen. Deshalb gelte für
ihn der Pensionisten-Absetzbetrag und nicht der Arbeitnehmerabsetzbetrag. Ein
weiterer Grund seines Einspruches sei ein Verwaltungsgerichtsurteil, in dem klar
festgestellt worden sei, dass Bezüge von Politikern bis knapp über
600,- € monatlich nicht als Einkommen, sondern als
Aufwandsentschädigung zu werten seien. Eine Kopie eines
diesbezüglichen Artikels in der Kleinen Zeitung vom 23.4.2003 liege
ebenfalls bei.
Das Finanzamt berücksichtigte in der daraufhin
erlassenen Berufungsvorentscheidung Werbungskosten in Höhe der gesamten
steuerpflichtigen Bezüge von der Stadtgemeinde T (€ 521,-) und
begründete weiters, dass die Aufwandsentschädigung, die der
Berufungswerber als Gemeinderat bezogen habe, keinesfalls den sonstigen
Einkünften nach § 29 EStG 1988 zugeordnet werden könnte, da diese
bis dato zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
zählen würden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag erwiderte der
Berufungswerber, dass ihm von den € 521,-, die er von der Stadtgemeinde
für seine Funktion als Gemeinderat bekommen hätte, nach Abzug seiner
tatsächlich getätigten Aufwendungen als Gemeinderat null Euro
übrig bleiben würden. Da auch vom Finanzamt seine Aufwendungen als
solche in voller Höhe anerkannt worden seien, sei nicht einzusehen, dass er
trotzdem an das Finanzamt ca. € 57,04 (das sei der Betrag, den ihm das
Finanzamt für seinen Jahresausgleich vorenthalten habe) zahlen müsse.
Er sei kein Arbeitnehmer, sondern ein Pensionist. Deshalb könne für
ihn nicht der Arbeitnehmerabsetzbetrag gelten (der ihm finanziell einen Schaden
bringen würde) sondern der Pensionistenabsetzbetrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 in
der für das strittige Jahr geltenden Fassung sind Bezüge,
Auslagenersätze ..., die Mitglieder einer Stadt -, Gemeinde- oder
Ortsvertretung auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Nach diesem eindeutigen und klaren
Wortlaut des Gesetzes stellen die Vergütungen des Berufungswerbers aus
seiner Tätigkeit als Gemeinderat bei der Stadtgemeinde T Einkünfte aus
nicht selbstständiger Arbeit und keine Aufwandsentschädigung dar.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurden die Bestimmungen um die Bezüge
jener Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung (Gemeinderäte,
Ortsvorsteher) erweitert, die nicht bereits vor dem 1.1.2001 als
Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte oder
amtsführende Gemeinderäte lohnsteuerpflichtig waren (vgl.
Hotstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Tz. 11 zu § 25).
Nach diesem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes
stellen die Vergütungen des Berufungswerbers aus seiner Tätigkeit als
Gemeinderat bei der Stadtgemeinde T Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit und keine Aufwandsentschädigung dar.
Was die zu berücksichtigenden Absetzbeträge
anlangt, so gibt § 33 Abs. 5 EStG 1988 darüber Auskunft, dass bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,- und ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,- jährlich
zustehen, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 hat ein
Steuerpflichtiger, soweit ihm die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen,
Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu € 400,- jährlich,
wenn er ... , Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs.
1 Z 3 oder Abs.1 Z 4 - 6 bezieht. Sind in den Einkünften Aktivbezüge
aus einem bestehenden Dienstverhältnis enthalten, die wie im
gegenständlichen Fall den Anspruch auf den Arbeitnehmer-, Grenzgänger-
oder Verkehrsabsetzbetrag begründen, kann der Pensionistenabsetzbetrag
nicht
geltend gemacht werden (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG 1988, Tz. 63 zu §
33). Einkünfte gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988
schließen somit den Pensionistenabsetzbetrag aus. Dabei spielt es auch
keine Rolle, dass die Einkünfte aus der Gemeinderatstätigkeit des
Berufungswerbers vom Finanzamt auf Grund der beantragten Werbungskosten mit Null
festgesetzt wurden, da unter betsimmten Voraussetzungen auch negative
Einkünfte steuerliche Wirksamkeit erlangen können.
Der vom Berufungswerber begehrte Betrag in Höhe von
ca. € 57,- ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer- und der
Grenzgängerabsetzbetrag mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 von S 1.500,-
(€ 109,01) auf S 750,- (€ 54,50) reduziert wurden. Im Gegenzug
erhöhte sich die pauschale Erstattung der Lohnsteuer für Beiträge
zur privaten Altersversorgung gem. § 108 a EStG 88. Damit tritt für
Arbeitnehmer keine Änderung ein, wenn sie von der Altersvorsorge gem.
§ 108 a EStG 88 Gebrauch machen (EB zum BudgetbegleitGes 2001). Die
Erhöhung des Prozentsatzes in § 108 a Abs 1 um 5,5 % bezogen auf den
Höchstbetrag der jährlichen Beiträge von € 1.000,- (Abs 2)
soll die Verminderung des Absetzbetrages um € 54,50 kompensieren (Doralt,
Kommentar zum EStG, Tz 57 zu § 33).
Das Finanzamt konnte in Vollziehung der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen bei der Veranlagung nur den Verkehrs- und den
Arbeitnehmerabsetzbetrag, jedoch nicht den Pensionistenabsetzbetrag
berücksichtigen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PensionistGemeinderatVerkehrsabsetzbetragArbeitnehmerabsetzbetragPensionistenabsetzbetragAufwandsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-G/03
- Stammnummer
- 20794
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF