Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0175-F/05
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Fenstersanierung nach der sogenannten "Portas-Methode"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-F/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., D., B.-Weg 13, vertreten durch
Peter Müller, Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder,
6850 Dornbirn, Nägelesgarten 10, vom 12. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 machte er unter anderem Kosten in Höhe von
13.778,80 € für eine Aluminiumverkleidung bestehender Fenster und
Balkontüren als Sonderausgaben geltend. Der Erklärung beigelegt wurde
eine Rechnung der Fa. P. vom 6. September 2004 sowie ein Schreiben des
Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Juli 2004, wonach der
Wohnhaussanierungsantrag des Bw. anerkannt und ihm nach Vorlage der Rechnungen
ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 1.300,00 € gewährt
wurde.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2005
versagte das Finanzamt Feldkirch den in Rede stehenden Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit mit der Begründung, gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 stellen Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum lediglich dann
Sonderausgaben dar, wenn dadurch der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich
erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert werde.
Gegenständlich seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der
Bw. gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Sonderausgaben für die
Fenstersanierung lediglich mit der Begründung, entgegen der Ansicht des
Finanzamtes werde die Nutzungsdauer durch diese Maßnahme wesentlich
verlängert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2005
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die Verkleidung der
Fenster bzw. der Balkontüren mit Aluminium stelle zwar eine
Verlängerung der Lebensdauer der Fenster, nicht jedoch der des Wohnraumes
im Sinne des § 18 EStG 1988 dar. Es handle sich somit nicht
um als Sonderausgaben abzugsfähigen Instandsetzungsaufwand, sondern um
nichtbegünstigte Instandhaltungsaufwendungen.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 beantragte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Ergänzend wurde vorgebracht, durch die Aluminium-Beschichtung sei der
Wärme- und Lärmschutz der Fenster verbessert worden, weshalb auch die
Auflagebestimmungen für die Gewährung eines Sanierungszuschusses durch
das Land erfüllt und dieser gewährt worden sei. Bezüglich der
steuerlichen Anerkennung eines Sanierungsaufwandes werde auf die Kommentierung
bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 18 Tz 67, verwiesen. Dort werde ausgeführt, als
Nachweis für das Vorliegen eines Sanierungsaufwandes sei die Gewährung
von Förderungen (z.B. nach dem Wohnbausanierungsgesetz) ausreichend.
Dieselbe Aussage werde auch in den Lohnsteuerrichtlinien (Tz 528)
getroffen. Es werde daher um Stattgabe der Berufung insofern ersucht, als der
gesamte Sanierungsaufwand in Höhe von 13.778,80 € als
Sonderausgabe anerkannt werde. Da dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag
zustehe, hätte dies zur Folge, dass für das Streitjahr Sonderausgaben
in Höhe von insgesamt 5.840,00 € (Sonderausgabenhöchstbetrag
für den Bw. und für seine Gattin) steuerlich zu berücksichtigen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob es sich bei
Aufwendungen für eine Aluminiumverkleidung bestehender Fenster und
Balkontüren (Sanierung nach der sogenannten "P. -Methode") um
Instandsetzungsaufwendungen bzw. Aufwendungen für energiesparende
Maßnahmen gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 und somit
um abzugsfähige Sonderausgaben handelt, oder ob nicht abzugsfähige
Instandhaltungsaufwendungen vorliegen.
Voraussetzung für einen begünstigten
Instandsetzungsaufwand bzw. Aufwand für energiesparende Maßnahmen im
Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 ist, dass dadurch die
Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Nutzungswert des
Wohnraums wesentlich erhöht wird.
Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich
verlängert, wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht
werden, die einen wesentlichen Einfluß auf die Nutzungsdauer der Wohnung
haben, wie zB bei Austausch aller Fenster samt Rahmen. Der Nutzungswert von
Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der
Wohnung ausgetauscht werden und dadurch - auch wenn sich die Nutzungsdauer der
gesamten Wohnung nicht wesentlich verlängert - eine wesentliche, als
Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt, wie zB bei Austausch
einzelner Fenster als Energiespar- oder Lärmschutzmaßnahme (vgl
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 70 zu § 18).
Keine wesentliche Erhöhung der Nutzungsdauer oder des
Nutzungswertes und damit nicht begünstigter Instandhaltungsaufwand liegt
hingegen bei bloßen Reparaturen vor, auch wenn diese nicht jährlich
anfallen (vgl Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 69 zu § 18).
Auf der homepage der Fa. P. unter "www.portas.de/fenster"
wird das im Berufungsfall zur Anwendung gekommene
"Fenster-Aluminium-Verkleidungssystem" folgendermaßen
beschrieben:
Das System kommt
zum Einsatz, wenn das Fensterholz im Kern noch solide ist und das Fenster
bereits über eine Isolierverglasung verfügt. Zur dauerhaften
Werterhaltung der Fenster und um das regelmäßige Streichen
überflüssig zu machen, werden auf der Außenseite maßgenaue
Aluminiumprofile auf den Rahmen und die Flügel der Fenster montiert.
Nach der obig zitierten Beschreibung erfolgte kein
Austausch der Fenster bzw. der Balkontüren. Die Aluminium-Beschichtung
dient auch nicht Energiespar- oder Lärmschutzzwecken, sondern der Erhaltung
der bestehenden Fenster bzw. Balkontüren sowie deren Rahmen. Der
unabhängige Finanzsenat folgt daher der im angefochtenen Bescheid des
Finanzamtes vertretenen Rechtsansicht, die Beschichtung diene zwar der
Verlängerung der Lebensdauer der Fenster und Balkontüren, führe
jedoch zu keiner wesentlichen Erhöhung der Nutzungsdauer oder des
Nutzungswertes der Wohnung.
Verwiesen wird auch auf die Judikate des
Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der "Sanierung" von Türen nach der
"Portas-Methode" (VwGH 29.11.1994, 94/14/0095; VwGH 22.02.1994, 91/14/0234). Bei
dieser Methode werden Türen, die nicht die erforderlichen Wärme- und
Schallschutzeigenschaften erfüllen, nicht ausgetauscht, sondern die
Füllungen durch wärmedämmende Materialien ersetzt, Dichtungen
angebracht und die Türen samt Stock mit einer Kunststoffummantelung
versehen. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Abzugsfähigkeit der
diesbezüglichen Aufwendungen als Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 mit der Begründung, diese Sanierungsmethode sei
nicht einem Austausch von Türen gleichzusetzen, sondern stelle nichts
anderes als eine (verschönernde) Reparatur dar. In Anbetracht des
Umstandes, dass der berufungsgegenständliche Sachverhalt dem der
dargelegten Judikate im Wesentlichen entspricht, steht somit die obig dargelegte
Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenates mit der des
Verwaltungsgerichtshofes in Einklang.
Auch der Umstand, dass dem Bw. für die Sanierung von
Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ein einmaliger Zuschuss
gewährt worden ist, vermag nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates
der Berufung nicht zum Durchbruch zu verhelfen, auch wenn sich sowohl bei
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 18 Tz 67,
als auch in den Lohnsteuerrichtlinien (Tz 528) die Aussage findet, der
Nachweis über den Erhalt eines Zuschusses genüge für das
Vorliegen eines Sanierungsaufwandes.
Nach dem Vorarlberger Wohnbauförderungsgesetz
(LGBl.Nr. 31/1989 idgF, §§ 9ff) sowie den
Wohnbauförderungsrichtlinien 2004/05 (§§ 14ff) gelten als
Sanierungsmaßnahmen nicht nur alle Energiespar- und
verbesserungsmaßnahmen, sondern auch alle Erhaltungsmaßnahmen. Im
Unterschied dazu muss eine gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988
als Sonderausgabe abzugsfähige Wohnraumsanierung mit einer Verbesserung
verbunden sein. Mangels Übereinstimmung der zitierten Normen kann die
Gewährung eines Sanierungszuschusses von Seiten des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates daher nicht
automatisch auch zu einer steuerlichen Anerkennung dieser Aufwendungen
führen.
Angemerkt werden soll zudem, dass die Lohnsteuerrichtlinien
zwar die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen wiedergeben,
nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte daraus seitens
eines Abgabenpflichtigen jedoch kein Anspruch auf richtlinienkonforme Erledigung
ableitbar ist.
Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des §
18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-F/05
- Stammnummer
- 20760
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF