Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2420-W/02
Sicherstellungsauftrag auf Grund eines Haftungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2420-W/02vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GU, vertreten durch GR, gegen den
Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
14. März 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 14. März 2001
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in
voraussichtlicher Höhe von S 178.626.235,00 in das Vermögen der
Berufungswerberin (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der Bescheid in mehrerer Hinsicht mangelhaft sei.
Es sei nicht einmal angeführt, in welcher Eigenschaft die Bw.
Vorsteuerschwindel begangen habe solle. Der Bescheid sei nicht datiert und leide
somit auch aus diesem Grunde an einem erheblichen Mangel, und zwar schon
deshalb, weil ein derartiger Sicherstellungsbescheid erst erlassen werden
könne, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpften. Nachdem der Bescheid nicht
datiert sei, könne hier nicht festgestellt werden, ob diese Voraussetzung
gegeben sei.
Offensichtlich handle es sich bei den
Steuerverbindlichkeiten, für die die Sicherstellung erfolgen solle, um
Verbindlichkeiten der B-GmbH, die in der Höhe noch in keiner Weise
feststünden. Ebenso gebe es gegen die Bw. keinen rechtskräftigen
Haftungsbescheid.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2001 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2001 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, daß
die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der
Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgaben befürchten lassen, sind entsprechend der Begründung des
Sicherstellungsauftrages insbesondere in dem bisher gezeigten steuerlichen
Verhalten der Bw. als gesetzliche Vertreterin und Gesellschafterin der B-GmbH zu
erblicken, indem sie als alleinige Geschäftsführerin Vorsteuern
mittels gefälschter Rechnungen geltend machte, zumal dem voraussichtlichen
Nachforderungsbetrag von € 12,981.274,75 (S 178,626.235,00) laut
Aktenlage lediglich bereits belastete Anteile an einer Liegenschaft als bekannte
Vermögenswerte gegenüberstanden. Obwohl der Bw. bereits in der
Begründung des angefochtenen Bescheides die Geltendmachung von Vorsteuern
mittels gefälschter Rechnungen vorgehalten wurde, hat sie im
Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht. Bestätigt wird der
vorgehaltene dringende Verdacht des Vorsteuerschwindels in der im
Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe zudem durch die Aussage der
Bw. anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte vom
15. März 2001, wonach auf Grund wirtschaftlicher Probleme Mitte
der Achtziger-Jahre KK auf die Idee gekommen sei, Vorsteuern auf Grund
fingierter Eingangsrechnungen (auf Grund gefälschter Rechnungen der FV) zu
lukrieren, wobei die Blankoformulare in Ungarn hergestellt worden seien, sodass
sie sich der Abgabenhinterziehung in Höhe von ca. S 100,000.000,00
durch steuerliche Geltendmachung von gefälschten Rechnungen der FV schuldig
bekenne.
Soweit die Bw. mit den Einwänden, dass die
Verbindlichkeiten der B-GmbH der Höhe nach noch in keiner Weise
feststünden und es gegen die Bw. keinen rechtskräftigen
Haftungsbescheid gebe, die Verwirklichung des Tatbestandes bestreitet, an den
die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, ist auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
1. Februar 2006, RV/2419-W702, zu verweisen. Bei potenziell
Haftungspflichtigen entsteht die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO mit bescheidmäßiger
Geltendmachung von Haftungen. Nach Erlassung von Haftungsbescheiden werden die
betreffenden Abgabenschulden nach § 224 Abs. 1 BAO
fällig und vollstreckbar. Innerhalb dieser Monatsfrist ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.1996, 92/15/0235) die
Erlassung von Sicherstellungsaufträgen zulässig.
Die Rüge bezüglich des Fehlens ein Bescheiddatums
als wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist nicht zielführend, da die
Angabe eines Bescheiddatums trotz der Bestimmung des § 96 BAO
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.1981,
2900/80) entbehrlich ist, weil dieser ohnehin erst durch seine Bekanntgabe
Wirksamkeit erlangt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2420-W/02
- Stammnummer
- 20693
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF