Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0037-K/06
Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-K/06vom 01.02.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass es nach Ansicht des Referenten kein Beweismittel gibt,
welches dafür spricht, dass der Rollenofen vor den strittigen
Geschäften bereits im Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH war,
wurde dem Finanzamt vorgehalten und blieb unbestritten (mündliche
Verhandlung vom 20.9.2005 betreffen GF, S. 2).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rollenofen
1991 von GF erworben worden ist, ohne dass dieser der vorherigen
Eigentümerin, der KEC GmbH, etwas dafür zu bezahlen
hatte.
Dass der Rollenofen 1989 beschädigt und später
repariert worden sein muss, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des GF an
den Generaldirektor der VU Versicherung vom 27.2.1989 (AB betreffend BP bei GF,
S. 30) und dem Umstand, dass er 1996 und 1999 2 Interessenten angeboten worden
ist (Anbot an die VXE GmbH vom 5.2.1996, vorgelegt von GF in der mündlichen
Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend die Dr. K GmbH; Schreiben an Herrn SCX vom
13.12.1999 = Beilage zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). Er muss daher 1996
bereits im reparierten Zustand gewesen sein. Da die strittigen Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis 1995 ausgestellt worden sind, bestehen wegen der zeitlichen
Nähe zum Verwertungsversuch 1996 keine Bedenken, bereits ab dem Jahr 1995
von der Fertigstellung der Reparatur des Rollenofens auszugehen (so auch
Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4).
Da der GF den Rollenofen 1991 erworben hat und ihn bis 1995
wieder repariert hat, konnte er diesen auch 1995 an die Dr. K GmbH liefern und
ihn 1995 im Namen der Dr. K GmbH weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
liefern.
Der Rollenofen wurde in den strittigen Rechnungen nicht
überbewertet (Vorhalt vom 9.5.2005, insbesondere s. 9 und 10, insoweit
unbestritten).
2.6.) Zum Betrag
von 393.517 S, der beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S den 1994 der Ziegelwerk
ARG GmbH verkauften Wirtschaftsgütern zuzuordnen ist:
Beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S laut Rechnung der Dr.
K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 sind 1,600.000 den
Ziegeleimaschinen zuzuordnen (berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH vom
31.12.1995, vorgelegt am 21.12.2005). Beim Betrag von 1,600.000 S entfällt
ein Teilbetrag von 393.517 S auf jene Wirtschaftsgüter (100 Trocknerwagen,
2 Abluftventilatoren) , die im Dezember 1994 verkauft worden sind:
Diese Feststellung gründet sich auf folgende
Umstände: Der Betrag von 1,600.000 S entspricht
größenordnungsmäßig dem gemeinen Wert der
Ziegeleimaschinen, die von der Rechnung vom 30.12.1995 der Dr. K GmbH erfasst
sind [Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 7.4.2005 mit Beilagen; berichtigte
Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH (heute: KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH) vom 31.12.1995]. Allerdings ist in diesem Betrag noch der Preis jener 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren enthalten, die bereits 1994 an die
Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind (Punkt 2.1.c). Da diese 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren um 393.517 S 1994 verkauft worden sind,
ist anzunehmen, dass dieser Verkaufspreis ident mit ihrem gemeinen Wert ist.
Daher entfällt beim Betrag von 1,600.000 S ein Teilbetrag von 393.517 S auf
die Wirtschaftsgüter, die 1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden
sind.
2.7.) Zur
Behauptung des UFS im Schreiben vom 9.5.2005, die Projektarbeiten "Syrien" (=
Projektarbeiten "Engineering Werksplanung") seien erst nach dem Jahr 2000
angefertigt worden, hätten daher 1994 und 1995 noch nicht existiert und
hätten daher 1994 und 1995 nicht verkauft werden können: Diese
Sachverhaltsannahme gründete sich darauf, dass die Dr. K GmbH, vertreten
durch GF, im Bedenkenvorhalt vom 24.7.2000 zur Konkretisierung der Leistungen
betreffend das "Projekt Syrien" aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung
erst im Dezember 2004 und Jänner 2005 durch Vorlage der Pläne
entsprochen hat.
Diese Sachverhaltsannahme wird nicht aufrecht erhalten: Es
ist nicht zweifelhaft, dass GF 1996 - 1999 versucht hat, in Kroatien ein
Ziegelwerk (= Projekt Dalmatien) zu errichten. Dass er bereits dafür die
strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend: Da er versucht
hat, in der kroatischen Gemeinde NX (später - 1999- in POC in der
Nähe von NX) ein Ziegelwerk zu errichten, muss dies zwangsläufig die
Notwendigkeit nach sich gezogen haben, den Vertretern der Gemeinde NX
(später POC) darzulegen, wie dieses Ziegelwerk aussehen sollte. Dass GF
dafür die strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend.
Da er 1996 - 1999 ein Ziegelwerk in Kroatien errichten wollte, erscheint
es äußerst wahrscheinlich, dass er auch die Pläne gehabt hat,
die er gebraucht hätte, um dieses Werk bauen zu können. Die strittigen
Pläne waren daher 1996 - 1999 vorhanden. Dafür, dass sie 1994
und 1995 noch nicht vorhanden sein könnten, gibt es keine Beweise.
GF hat dargelegt (mündliche Verhandlung betreffend Dr.
K GmbH vom 11.2.2005, S. 25), er habe eine mündliche Verhandlung beantragt
und deshalb entschieden, erst in der mündlichen Verhandlung zu antworten.
Ein Motiv hiefür hat GF ebenso bekannt gegeben: Er habe schon während
der Betriebsprüfung alles detailliert erklärt, dies sei auch ein Grund
dafür, dass er auf die Vorhalte im Berufungsverfahren nicht mehr
geantwortet habe (Niederschrift vom 17.10.2005, S. 6).
Tatsächlich gibt es einen Hinweis dafür, dass
Teile des Vorbringens des GF oder der Dr. K GmbH gegenüber dem Finanzamt
von den Organwaltern des Finanzamtes nicht protokolliert worden sind: In der
Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2002 betreffend die Dr. K GmbH hat das
Finanzamt dargelegt (S. 8), GF habe im Prüfungsverfahren wiederholt
versucht, einfache Sachverhalte durch tiefgreifende technische Ausführungen
zu verkomplizieren, ohne durch Vorlage konkreter Beweise zur
Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Aus diesem Argument des Finanzamtes ist ersichtlich, dass
GF während der Betriebsprüfung tiefgreifende technische
Ausführungen vorgebracht hat. Solche technischen Ausführungen des GF
wurden allerdings vom Finanzamt nicht dokumentiert. Daraus folgt, dass die
Angaben des GF nicht vollständig protokolliert worden sind.
Dies lässt die jahrelange Weigerung des GF und der Dr.
K GmbH, den Bedenkenvorhalt vom Juli 2000 zu beantworten, und zu erklären,
worin das "Projekt Syrien" bestanden hat, verständlich erscheinen, ohne
anzunehmen, dass die "Projektarbeiten Syrien" damals noch nicht
existierten.
2.8.) Die Angaben,
soweit sie dem GF zuzurechnen sind, waren nicht immer widerspruchsfrei im
Vergleich zu anderen Aussagen des GF oder anderen Beweismitteln:
a.) GF hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005
betreffend GF sinngemäß ausgesagt (S. 6,12,20), es sei ihm 1985 klar
gewesen, dass es in CC keine Ziegelerzeugung der GF - Gruppe mehr geben
werde. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben des GF in der
mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 29. Damals
sagte er, er habe noch bis 1988 die Absicht gehabt, mit der Ziegelerzeugung
wieder zu beginnen. Diese mangelnde Homogenität der Angaben des GF betrifft
ein Sachverhaltselement von untergeordneter Bedeutung und ist durch die lange
Zeitdauer, die zwischen den Aussagen (Jahr 2005) und den vom GF erwähnten
Ereignissen (1985-1988) stehen, erklärbar. GF hatte offenbar insoweit
Erinnerungslücken.
b.) GF sagte am 11.2.2005 in der mündlichen
Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH (S 29 der Niederschrift), er habe 1985
- 1988 die Absicht gehabt, die Ziegelerzeugung wieder zu betreiben. Diese
Behauptung steht nicht im Einklang mit den Behauptungen im Strafverfahren beim
LG CC gegen GF, 18 EVr 2320/91, Hauptverhandlung vom 25.8.1993, AB Dr. K GmbH S.
54: Im Strafverfahren sagte GF, er habe ab 1980 die Ziegelerzeugungsanlage
erweitert, um sie verkaufen zu können. Diese Anlage sei nicht dazu bestimmt
gewesen, Ziegel zu produzieren, sie sei nur ausgebaut worden, um verkauft zu
werden.
Für diese mangelnde Homogenität der Angaben gilt
dieselbe Beurteilung wie zu Punkt a.) Es handelt sich um Erinnerungslücken
von untergeordneter Bedeutung.
c.) In der Berufung vom 2.11.1998 erwähnte die Dr. K
GmbH, dass die Planungsunterlagen, die die KEC GmbH ursprünglich erworben
habe (Anm: Pläne aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod =
"Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" laut Rechnung der
KEO GmbH vom 10.1.1990), nur den Produktionsbereich 1 (Materialaufbereitung und
Formgebung) einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen hätten. Diese Behauptung
steht im Widerspruch zu denselben Plänen aus dem Projekt "Westukraine
- Ushgorod", die am 10.11.2005 von GF vorgelegt wurden und alle drei
Produktionsbereiche einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen
haben. GF hat in der Verhandlung vom
20.9.2005 betreffend GF, S. 11, ausgesagt (auch in der Vernehmung am 10.11.2005,
S. 14), dass die KEC 1990 von der KEO GmbH das gesamte Projekt, somit die
gesamten Pläne (dh Pläne, die die Produktionsbereiche 1-3 einer
Ziegelerzeugungsanlage betreffen) aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod"
erworben hat.
Die Dr. K GmbH hat somit über einen Sachverhalt, der
sich im Jahr 1990 ereignet hat (Erwerb der Projektunterlagen "Westukraine
- Ushgorod" = "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie"
durch die KEC GmbH laut Rechnung der KEO GmbH vom 10.1.1990) in ihrer Berufung
im Jahr 1998 unrichtige Angaben gemacht, weil die KEC 1990 Projektunterlagen aus
dem Projekt Westukraine erworben hat, die alle drei Produktionsbereiche einer
Ziegelerzeugungsanlage betrafen und nicht, wie in der Berufung behauptet, nur
den Produktionsbereich 1. GF hat diese Berufung nicht verfasst und auch nicht
unterschrieben. Allerdings kann der Verfasser der Berufung diese nur durch
Rücksprache mit GF verfasst haben. Dass der Verfasser der Berufung in
dieser die Angaben des GF vollständig und unverfälscht wiedergegeben
hat, soweit die Frage der Planungsunterlagen, die die KEC erworben hat,
berührt ist, ergibt sich aus dem Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4 und
5, in welchem dieser ebenso fälschlich behauptet, die KEC habe nur ein
Projekt (dh Pläne) für den Produktionsbereich 1 erworben.
Die widersprüchlichen Angaben über den Inhalt des
Projektes "Westukraine", welches der KEC GmbH 1990 verkauft worden ist, sind
dadurch erklärbar, dass Gf zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufung vom
2.11.1998 und des Schreibens vom 19.12.2004 in die Planung "Westukraine" nicht
Einsicht nahm und die falschen Angaben über den Inhalt des der KEC
überlassenen Projektes aus seiner lückenhaften Erinnerung machte (vgl.
Angaben des GF vom 10.11.2005, S. 15).
2.9.) Zur Reduktion
des Wertes des Projektes Syrien = Engineering Werksplanung um 42.000 S pro
Lieferung
Dem Schreiben des UFS vom 12.12.2005 lag die Annahme zu
Grunde, dass der Preis des Projektes Syrien bei der Lieferung durch die Dr. K
GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ein anderer sei als der Preis dieses
Projektes bei der Lieferung durch GF an die Dr. K GmbH. Diese Annahme wird nicht
aufrecht erhalten.
Das Entgelt für das Projekt Syrien, wie es an die Dr.
K GmbH in Rechnung gestellt wurde, betrug 504.000 S. In der Rechnung der Dr. K
GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 (Gesamtentgelt
2,854.000 S) ist nicht dargestellt worden, welcher Anteil des Entgeltes dem
Projekt "Engineering Werksplanung" zuzuordnen ist. Die Dr. K GmbH hat allerdings
in ihrer berichtigten Rechnung vom 31.12.1995 (Berichtigungsdatum 10.11.2000)
betreffend dieselbe Lieferung bekannt gegeben, dass auf die Werksplanung (=
Projekt Syrien) ebenso 504.000 S entfiel. Gegen die Richtigkeit dieser
Information bestehen keine Bedenken, da der Wert des Projektes Syrien jedenfalls
in dieser Größenordnung anzusetzen ist (Punkt 2.3.c bb).
Die Zeichnung Nr. 6, datiert
vom 18.12.1989, entspricht in den wesentlichen Punkten den Zeichnungen Nr. 9 und
19 des Projektes Syrien (Aussagen DI Körbitz vom 10.11.2005, S. 9 und 13).
Die Zeichnung Nr. 6 wurde bereits 1991 von der KEC GmbH an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH geliefert und konnte daher 1994 und 1995 nicht von GF neuerlich
der Dr. K GmbH und von dieser nicht der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
geliefert werden. Der gemeine Wert der Leistung "Projekt Syrien -
Engineering Werksplanung 1994 und 1995 " reduziert sich daher jedenfalls um den
gemeinen Wert der Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien.
Das Projekt Syrien umfasste 24
Zeichnungen, wobei die Zeichnungen Nr. 9 und 19 wegen ihrer Identität in
den wesentlichen Punkten nur als 1 Zeichnung gezählt werden. Der Preis des
Projektes Syrien 1995 betrug 504.000 S netto. Der gemeine Wert der Zeichnungen
Nr. 9 und 19 in den Jahren 1994 und 1995 wird daher in Bezug auf die Lieferung
des GF an die Dr. K GmbH und in Bezug auf die Lieferung durch die Dr. K GmbH an
die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Höhe von 21.000 S netto pro
Lieferung (504.000 S : 24) geschätzt.
Da die Pläne des Projektes
Ukraine nicht vollständig vorgelegt werden konnten - von
ungefähr 7 Plänen fehlte jedenfalls einer (Aufstellung "Projekt
Westukraine - Ushgorod", vorgelegt am 10.11.2005; Aktenvermerk vom
12.12.2005) - und da nicht genau bekannt ist, wie viele Pläne das
Projekt Ukraine überhaupt umfasst hat, wird davon ausgegangen, dass es sich
beim Plan Nr. 6 nicht um den einzigen doppelt verrechneten Plan handelte. Es
wird daher zusätzlich zur oben erwähnten Wertreduktion von 21.000 ein
Sicherheitszuschlag von 100 % angesetzt. Der gemeine Wert des Projektes Syrien
reduziert sich daher bei der Lieferung an die Dr. Körbitz GmbH und bei der
Lieferung an die Keramik und Kachelöfen Erzeugungs GmbH um 42.000 S je
Lieferung.
3.) rechtliche
Beurteilung:
Die strittigen Geschäfte haben sich tatsächlich
ereignet. Lediglich der Verkauf der Projektunterlagen mit der Bezeichnung
"Syrien" erfolgte wegen der zum Teil doppelten Verrechnung von Plänen zu
einem um 42.000 S überhöhten Preis. Die rechtlichen Auswirkungen
dieser Tatsache sind bei Punkt 4 dargestellt.
Die Lieferung der Ziegeleimaschinen erfolgte in Bezug auf
100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren nicht 1995, sondern schon 1994.
Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche Konsequenzen:
Die von GF für 1995 erklärten Umsätze sind
im Zusammenhang mit dieser Lieferung nicht zu korrigieren. Diese Lieferung
betreffend die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren erfolgte im Dezember
1994. Eine Rechnung, die u.a. auch diese Lieferung zum Gegenstand hatte, hat GF
aber erst im Jahr 1995 ausgestellt [Rechnung des GF an die KIK K KOfabrik GmbH
(richtig: Dr. K GmbH) vom Dezember 1995] und im Jahr 2000 berichtigt. Die
Steuerschuld in Bezug auf diese im Dezember 1994 erfolgte Lieferung der 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren entstand daher erst im Jahr 1995 (§
19 Abs 2 Z 1 lit a UstG 1994).
Der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens des GF,
das GF zuletzt 1995 betrieben hat, ist in CC gewesen. Er hat daher von CC aus
1995 sein Unternehmen zuletzt betrieben. Daher ist das Finanzamt CC zur
Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig gewesen (Bedenkenvorhalt
vom 13.9.2005, auf welchen verwiesen wird).
4.) Bemessungsgrundlagen,
Gutschrift:
|
Umsatz laut FA
|
738.000 S
|
Erhöhung laut UFS
|
2,814.000 S
|
Umsatz laut Bw.
|
3,552.000 S
|
Minderung laut UFS betreffend Projekt Syrien
|
-42.000 S
|
Umsatz laut UFS
|
3,510.000 S
Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung in Bezug auf die
leicht (um 42.000 S netto) überhöhte Rechnung des GF an die Dr. K GmbH
vom 31.12.1995 betreffend das Projekt Syrien war aus folgenden Gründen
nicht anzunehmen:
GF stellte der Dr. K GmbH die Planungsarbeiten "Projekt
Syrien" in Höhe von 504.000 S + 20 % Ust (100.800 S) in Rechnung. Allein
auf Grund dieser Rechnung ergäbe sich eine Umsatzsteuerschuld von 100.800 S
und ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.
Beim GF wird die Umsatzsteuerschuld durch die vorliegende
Berufungsentscheidung in Bezug auf die Lieferung des "Projektes Syrien" an die
Dr. K GmbH wegen der Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage in Höhe
von 42.000 S um 8.400 S gemindert. Die Umsatzsteuerschuld des GF, die sich
allein auf Grund der Lieferung des Projektes Syrien an die Dr. K GmbH
ergäbe, reduziert sich daher auf 92.400 S.
Bei der Rechnungsempfängerin Dr. K GmbH kommt es durch
die Berufungsentscheidung betreffend die Dr. K GmbH vom heutigen Tag (siehe
Punkt 4 der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag an die Dr. K GmbH) zu einer
Reduktion des Vorsteuerabzuges von ebenso 8.400 S. Da der Vorsteuerabzug auf
Grund der Lieferung des Projektes Syrien an die Rechnungsempfängerin Dr. K
GmbH gleich hoch ist wie die Umsatzsteuerschuld des GF auf Grund derselben
Lieferung, besteht jedenfalls kein Anlass für die Anwendung von § 11
Abs 14 UstG 1994.
Klagenfurt,
am 1. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-K/06
- Stammnummer
- 20682
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF