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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0037-K/06

Scheingeschäft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-K/06vom 01.02.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass es nach Ansicht des Referenten kein Beweismittel gibt, welches dafür spricht, dass der Rollenofen vor den strittigen Geschäften bereits im Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH war, wurde dem Finanzamt vorgehalten und blieb unbestritten (mündliche Verhandlung vom 20.9.2005 betreffen GF, S. 2). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rollenofen 1991 von GF erworben worden ist, ohne dass dieser der vorherigen Eigentümerin, der KEC GmbH, etwas dafür zu bezahlen hatte. Dass der Rollenofen 1989 beschädigt und später repariert worden sein muss, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des GF an den Generaldirektor der VU Versicherung vom 27.2.1989 (AB betreffend BP bei GF, S. 30) und dem Umstand, dass er 1996 und 1999 2 Interessenten angeboten worden ist (Anbot an die VXE GmbH vom 5.2.1996, vorgelegt von GF in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend die Dr. K GmbH; Schreiben an Herrn SCX vom 13.12.1999 = Beilage zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). Er muss daher 1996 bereits im reparierten Zustand gewesen sein. Da die strittigen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis 1995 ausgestellt worden sind, bestehen wegen der zeitlichen Nähe zum Verwertungsversuch 1996 keine Bedenken, bereits ab dem Jahr 1995 von der Fertigstellung der Reparatur des Rollenofens auszugehen (so auch Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4). Da der GF den Rollenofen 1991 erworben hat und ihn bis 1995 wieder repariert hat, konnte er diesen auch 1995 an die Dr. K GmbH liefern und ihn 1995 im Namen der Dr. K GmbH weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH liefern. Der Rollenofen wurde in den strittigen Rechnungen nicht überbewertet (Vorhalt vom 9.5.2005, insbesondere s. 9 und 10, insoweit unbestritten). 2.6.) Zum Betrag von 393.517 S, der beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S den 1994 der Ziegelwerk ARG GmbH verkauften Wirtschaftsgütern zuzuordnen ist: Beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S laut Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 sind 1,600.000 den Ziegeleimaschinen zuzuordnen (berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH vom 31.12.1995, vorgelegt am 21.12.2005). Beim Betrag von 1,600.000 S entfällt ein Teilbetrag von 393.517 S auf jene Wirtschaftsgüter (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) , die im Dezember 1994 verkauft worden sind: Diese Feststellung gründet sich auf folgende Umstände: Der Betrag von 1,600.000 S entspricht größenordnungsmäßig dem gemeinen Wert der Ziegeleimaschinen, die von der Rechnung vom 30.12.1995 der Dr. K GmbH erfasst sind [Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 7.4.2005 mit Beilagen; berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH (heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 31.12.1995]. Allerdings ist in diesem Betrag noch der Preis jener 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren enthalten, die bereits 1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind (Punkt 2.1.c). Da diese 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren um 393.517 S 1994 verkauft worden sind, ist anzunehmen, dass dieser Verkaufspreis ident mit ihrem gemeinen Wert ist. Daher entfällt beim Betrag von 1,600.000 S ein Teilbetrag von 393.517 S auf die Wirtschaftsgüter, die 1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind. 2.7.) Zur Behauptung des UFS im Schreiben vom 9.5.2005, die Projektarbeiten "Syrien" (= Projektarbeiten "Engineering Werksplanung") seien erst nach dem Jahr 2000 angefertigt worden, hätten daher 1994 und 1995 noch nicht existiert und hätten daher 1994 und 1995 nicht verkauft werden können: Diese Sachverhaltsannahme gründete sich darauf, dass die Dr. K GmbH, vertreten durch GF, im Bedenkenvorhalt vom 24.7.2000 zur Konkretisierung der Leistungen betreffend das "Projekt Syrien" aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung erst im Dezember 2004 und Jänner 2005 durch Vorlage der Pläne entsprochen hat. Diese Sachverhaltsannahme wird nicht aufrecht erhalten: Es ist nicht zweifelhaft, dass GF 1996 - 1999 versucht hat, in Kroatien ein Ziegelwerk (= Projekt Dalmatien) zu errichten. Dass er bereits dafür die strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend: Da er versucht hat, in der kroatischen Gemeinde NX (später - 1999- in POC in der Nähe von NX) ein Ziegelwerk zu errichten, muss dies zwangsläufig die Notwendigkeit nach sich gezogen haben, den Vertretern der Gemeinde NX (später POC) darzulegen, wie dieses Ziegelwerk aussehen sollte. Dass GF dafür die strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend. Da er 1996 - 1999 ein Ziegelwerk in Kroatien errichten wollte, erscheint es äußerst wahrscheinlich, dass er auch die Pläne gehabt hat, die er gebraucht hätte, um dieses Werk bauen zu können. Die strittigen Pläne waren daher 1996 - 1999 vorhanden. Dafür, dass sie 1994 und 1995 noch nicht vorhanden sein könnten, gibt es keine Beweise. GF hat dargelegt (mündliche Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 25), er habe eine mündliche Verhandlung beantragt und deshalb entschieden, erst in der mündlichen Verhandlung zu antworten. Ein Motiv hiefür hat GF ebenso bekannt gegeben: Er habe schon während der Betriebsprüfung alles detailliert erklärt, dies sei auch ein Grund dafür, dass er auf die Vorhalte im Berufungsverfahren nicht mehr geantwortet habe (Niederschrift vom 17.10.2005, S. 6). Tatsächlich gibt es einen Hinweis dafür, dass Teile des Vorbringens des GF oder der Dr. K GmbH gegenüber dem Finanzamt von den Organwaltern des Finanzamtes nicht protokolliert worden sind: In der Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2002 betreffend die Dr. K GmbH hat das Finanzamt dargelegt (S. 8), GF habe im Prüfungsverfahren wiederholt versucht, einfache Sachverhalte durch tiefgreifende technische Ausführungen zu verkomplizieren, ohne durch Vorlage konkreter Beweise zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Aus diesem Argument des Finanzamtes ist ersichtlich, dass GF während der Betriebsprüfung tiefgreifende technische Ausführungen vorgebracht hat. Solche technischen Ausführungen des GF wurden allerdings vom Finanzamt nicht dokumentiert. Daraus folgt, dass die Angaben des GF nicht vollständig protokolliert worden sind. Dies lässt die jahrelange Weigerung des GF und der Dr. K GmbH, den Bedenkenvorhalt vom Juli 2000 zu beantworten, und zu erklären, worin das "Projekt Syrien" bestanden hat, verständlich erscheinen, ohne anzunehmen, dass die "Projektarbeiten Syrien" damals noch nicht existierten. 2.8.) Die Angaben, soweit sie dem GF zuzurechnen sind, waren nicht immer widerspruchsfrei im Vergleich zu anderen Aussagen des GF oder anderen Beweismitteln: a.) GF hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005 betreffend GF sinngemäß ausgesagt (S. 6,12,20), es sei ihm 1985 klar gewesen, dass es in CC keine Ziegelerzeugung der GF - Gruppe mehr geben werde. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 29. Damals sagte er, er habe noch bis 1988 die Absicht gehabt, mit der Ziegelerzeugung wieder zu beginnen. Diese mangelnde Homogenität der Angaben des GF betrifft ein Sachverhaltselement von untergeordneter Bedeutung und ist durch die lange Zeitdauer, die zwischen den Aussagen (Jahr 2005) und den vom GF erwähnten Ereignissen (1985-1988) stehen, erklärbar. GF hatte offenbar insoweit Erinnerungslücken. b.) GF sagte am 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH (S 29 der Niederschrift), er habe 1985 - 1988 die Absicht gehabt, die Ziegelerzeugung wieder zu betreiben. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit den Behauptungen im Strafverfahren beim LG CC gegen GF, 18 EVr 2320/91, Hauptverhandlung vom 25.8.1993, AB Dr. K GmbH S. 54: Im Strafverfahren sagte GF, er habe ab 1980 die Ziegelerzeugungsanlage erweitert, um sie verkaufen zu können. Diese Anlage sei nicht dazu bestimmt gewesen, Ziegel zu produzieren, sie sei nur ausgebaut worden, um verkauft zu werden. Für diese mangelnde Homogenität der Angaben gilt dieselbe Beurteilung wie zu Punkt a.) Es handelt sich um Erinnerungslücken von untergeordneter Bedeutung. c.) In der Berufung vom 2.11.1998 erwähnte die Dr. K GmbH, dass die Planungsunterlagen, die die KEC GmbH ursprünglich erworben habe (Anm: Pläne aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod = "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" laut Rechnung der KEO GmbH vom 10.1.1990), nur den Produktionsbereich 1 (Materialaufbereitung und Formgebung) einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen hätten. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu denselben Plänen aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod", die am 10.11.2005 von GF vorgelegt wurden und alle drei Produktionsbereiche einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen haben. GF hat in der Verhandlung vom 20.9.2005 betreffend GF, S. 11, ausgesagt (auch in der Vernehmung am 10.11.2005, S. 14), dass die KEC 1990 von der KEO GmbH das gesamte Projekt, somit die gesamten Pläne (dh Pläne, die die Produktionsbereiche 1-3 einer Ziegelerzeugungsanlage betreffen) aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod" erworben hat. Die Dr. K GmbH hat somit über einen Sachverhalt, der sich im Jahr 1990 ereignet hat (Erwerb der Projektunterlagen "Westukraine - Ushgorod" = "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" durch die KEC GmbH laut Rechnung der KEO GmbH vom 10.1.1990) in ihrer Berufung im Jahr 1998 unrichtige Angaben gemacht, weil die KEC 1990 Projektunterlagen aus dem Projekt Westukraine erworben hat, die alle drei Produktionsbereiche einer Ziegelerzeugungsanlage betrafen und nicht, wie in der Berufung behauptet, nur den Produktionsbereich 1. GF hat diese Berufung nicht verfasst und auch nicht unterschrieben. Allerdings kann der Verfasser der Berufung diese nur durch Rücksprache mit GF verfasst haben. Dass der Verfasser der Berufung in dieser die Angaben des GF vollständig und unverfälscht wiedergegeben hat, soweit die Frage der Planungsunterlagen, die die KEC erworben hat, berührt ist, ergibt sich aus dem Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4 und 5, in welchem dieser ebenso fälschlich behauptet, die KEC habe nur ein Projekt (dh Pläne) für den Produktionsbereich 1 erworben. Die widersprüchlichen Angaben über den Inhalt des Projektes "Westukraine", welches der KEC GmbH 1990 verkauft worden ist, sind dadurch erklärbar, dass Gf zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufung vom 2.11.1998 und des Schreibens vom 19.12.2004 in die Planung "Westukraine" nicht Einsicht nahm und die falschen Angaben über den Inhalt des der KEC überlassenen Projektes aus seiner lückenhaften Erinnerung machte (vgl. Angaben des GF vom 10.11.2005, S. 15). 2.9.) Zur Reduktion des Wertes des Projektes Syrien = Engineering Werksplanung um 42.000 S pro Lieferung Dem Schreiben des UFS vom 12.12.2005 lag die Annahme zu Grunde, dass der Preis des Projektes Syrien bei der Lieferung durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ein anderer sei als der Preis dieses Projektes bei der Lieferung durch GF an die Dr. K GmbH. Diese Annahme wird nicht aufrecht erhalten. Das Entgelt für das Projekt Syrien, wie es an die Dr. K GmbH in Rechnung gestellt wurde, betrug 504.000 S. In der Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 (Gesamtentgelt 2,854.000 S) ist nicht dargestellt worden, welcher Anteil des Entgeltes dem Projekt "Engineering Werksplanung" zuzuordnen ist. Die Dr. K GmbH hat allerdings in ihrer berichtigten Rechnung vom 31.12.1995 (Berichtigungsdatum 10.11.2000) betreffend dieselbe Lieferung bekannt gegeben, dass auf die Werksplanung (= Projekt Syrien) ebenso 504.000 S entfiel. Gegen die Richtigkeit dieser Information bestehen keine Bedenken, da der Wert des Projektes Syrien jedenfalls in dieser Größenordnung anzusetzen ist (Punkt 2.3.c bb). Die Zeichnung Nr. 6, datiert vom 18.12.1989, entspricht in den wesentlichen Punkten den Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien (Aussagen DI Körbitz vom 10.11.2005, S. 9 und 13). Die Zeichnung Nr. 6 wurde bereits 1991 von der KEC GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geliefert und konnte daher 1994 und 1995 nicht von GF neuerlich der Dr. K GmbH und von dieser nicht der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geliefert werden. Der gemeine Wert der Leistung "Projekt Syrien - Engineering Werksplanung 1994 und 1995 " reduziert sich daher jedenfalls um den gemeinen Wert der Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien. Das Projekt Syrien umfasste 24 Zeichnungen, wobei die Zeichnungen Nr. 9 und 19 wegen ihrer Identität in den wesentlichen Punkten nur als 1 Zeichnung gezählt werden. Der Preis des Projektes Syrien 1995 betrug 504.000 S netto. Der gemeine Wert der Zeichnungen Nr. 9 und 19 in den Jahren 1994 und 1995 wird daher in Bezug auf die Lieferung des GF an die Dr. K GmbH und in Bezug auf die Lieferung durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Höhe von 21.000 S netto pro Lieferung (504.000 S : 24) geschätzt. Da die Pläne des Projektes Ukraine nicht vollständig vorgelegt werden konnten - von ungefähr 7 Plänen fehlte jedenfalls einer (Aufstellung "Projekt Westukraine - Ushgorod", vorgelegt am 10.11.2005; Aktenvermerk vom 12.12.2005) - und da nicht genau bekannt ist, wie viele Pläne das Projekt Ukraine überhaupt umfasst hat, wird davon ausgegangen, dass es sich beim Plan Nr. 6 nicht um den einzigen doppelt verrechneten Plan handelte. Es wird daher zusätzlich zur oben erwähnten Wertreduktion von 21.000 ein Sicherheitszuschlag von 100 % angesetzt. Der gemeine Wert des Projektes Syrien reduziert sich daher bei der Lieferung an die Dr. Körbitz GmbH und bei der Lieferung an die Keramik und Kachelöfen Erzeugungs GmbH um 42.000 S je Lieferung. 3.) rechtliche Beurteilung: Die strittigen Geschäfte haben sich tatsächlich ereignet. Lediglich der Verkauf der Projektunterlagen mit der Bezeichnung "Syrien" erfolgte wegen der zum Teil doppelten Verrechnung von Plänen zu einem um 42.000 S überhöhten Preis. Die rechtlichen Auswirkungen dieser Tatsache sind bei Punkt 4 dargestellt. Die Lieferung der Ziegeleimaschinen erfolgte in Bezug auf 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren nicht 1995, sondern schon 1994. Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche Konsequenzen: Die von GF für 1995 erklärten Umsätze sind im Zusammenhang mit dieser Lieferung nicht zu korrigieren. Diese Lieferung betreffend die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren erfolgte im Dezember 1994. Eine Rechnung, die u.a. auch diese Lieferung zum Gegenstand hatte, hat GF aber erst im Jahr 1995 ausgestellt [Rechnung des GF an die KIK K KOfabrik GmbH (richtig: Dr. K GmbH) vom Dezember 1995] und im Jahr 2000 berichtigt. Die Steuerschuld in Bezug auf diese im Dezember 1994 erfolgte Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren entstand daher erst im Jahr 1995 (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UstG 1994). Der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens des GF, das GF zuletzt 1995 betrieben hat, ist in CC gewesen. Er hat daher von CC aus 1995 sein Unternehmen zuletzt betrieben. Daher ist das Finanzamt CC zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig gewesen (Bedenkenvorhalt vom 13.9.2005, auf welchen verwiesen wird). 4.) Bemessungsgrundlagen, Gutschrift: | Umsatz laut FA | 738.000 S | Erhöhung laut UFS | 2,814.000 S | Umsatz laut Bw. | 3,552.000 S | Minderung laut UFS betreffend Projekt Syrien | -42.000 S | Umsatz laut UFS | 3,510.000 S Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung in Bezug auf die leicht (um 42.000 S netto) überhöhte Rechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1995 betreffend das Projekt Syrien war aus folgenden Gründen nicht anzunehmen: GF stellte der Dr. K GmbH die Planungsarbeiten "Projekt Syrien" in Höhe von 504.000 S + 20 % Ust (100.800 S) in Rechnung. Allein auf Grund dieser Rechnung ergäbe sich eine Umsatzsteuerschuld von 100.800 S und ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Beim GF wird die Umsatzsteuerschuld durch die vorliegende Berufungsentscheidung in Bezug auf die Lieferung des "Projektes Syrien" an die Dr. K GmbH wegen der Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage in Höhe von 42.000 S um 8.400 S gemindert. Die Umsatzsteuerschuld des GF, die sich allein auf Grund der Lieferung des Projektes Syrien an die Dr. K GmbH ergäbe, reduziert sich daher auf 92.400 S. Bei der Rechnungsempfängerin Dr. K GmbH kommt es durch die Berufungsentscheidung betreffend die Dr. K GmbH vom heutigen Tag (siehe Punkt 4 der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag an die Dr. K GmbH) zu einer Reduktion des Vorsteuerabzuges von ebenso 8.400 S. Da der Vorsteuerabzug auf Grund der Lieferung des Projektes Syrien an die Rechnungsempfängerin Dr. K GmbH gleich hoch ist wie die Umsatzsteuerschuld des GF auf Grund derselben Lieferung, besteht jedenfalls kein Anlass für die Anwendung von § 11 Abs 14 UstG 1994. Klagenfurt, am 1. Februar 2006

Normen und Schlagworte

ScheingeschäftZiegeleimaschinenKnow-How

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0037-K/06
Stammnummer
20682
Gültig
01.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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