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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0037-K/06

Scheingeschäft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-K/06vom 01.02.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

vom 16.6.1989). Wären die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3 abgesehen von den 5 Trocknerwagen noch 1988 im Eigentum der KEO KOwerk GmbH und Co KG gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die SBank FE diese Wirtschaftsgüter zu ihren Gunsten gepfändet hätte. Wirtschaftsgüter der Produktionsbereiche 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes wurden jedoch von der SBank, abgesehen von 5 Trocknerwagen, nicht gepfändet. Dies ist ein Indiz dafür, dass die KEO GmbH und Co KG das Eigentum am Produktionsbereich 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes abgesehen von fünf Trocknerwagen vor dem 30.9.1988 (Tag der Pfändung im Verfahren 11 4 58 BG CC) verloren hat. Im Konkursverfahren 5 S 107/90 vor dem Landesgericht CC betreffend KEO GmbH und Co KG konnte als Konkursmasse nur ein Brennofen, eine Glasurschleuder und eine Kalibrierschleifmaschine mit einem Verkehrswert von ca. 82.000 S festgestellt und verkauft werden. Dabei handelte es sich um Wirtschaftsgüter, die für die Ofenkachelerzeugung, nicht aber für die Ziegelerzeugung brauchbar gewesen sind (Gutachten des Ing. Appoloner vom 7.8.1990 im Verfahren 5 S 107/90 Landesgericht CC; Bericht des Masseverwalters vom 12.10.1990 im selben Konkursverfahren, Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 3). Wirtschaftsgüter, die dem Produktionsbereich 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes dienen hätten können, befanden sich nicht in der Konkursmasse der KEO GmbH und Co KG. Das ist ein Indiz für die Richtigkeit der Feststellung, dass die KEO GmbH und Co KG oder deren Rechtsvorgängerin, die DI K KG, das Eigentum an den Wirtschaftsgütern des Produktionsbereiches 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerks nicht später als 1990 verloren haben kann. Da der GF die besten Kenntnisse des gesamten Sachverhaltes betreffend GF und die Dr. K GmbH hat (GF war für beide Instanzen die einzige Ansprechperson in allen Angelegenheiten, die die Berufung des GF und der Dr. K GmbH betrafen), ist es am wahrscheinlichsten, dass seine Aussage, wonach er es gewesen sei, der die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3 erworben habe, zutreffend ist. Überzeugende Beweismittel dafür, dass es wahrscheinlicher sein könnte, dass nicht GF, sondern eine andere Person, insbesondere die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes von der DI K KG oder ihrer Rechtsnachfolgerin, der GmbH und Co KG, erworben hat, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben: a.) Wohl ist im Schreiben der KEC vom 17.9.1993 davon die Rede, die KEC habe von der SBank FE eine Ziegeleianlage erworben. Die SBank FE war jedoch nicht Eigentümerin einer Ziegeleianlage, sie hat neben anderen Gütern, die der Produktion von Ofenkacheln dienten (insbesondere Rollenofen, Haubenofen, elektrischer Brennofen) nur das Eigentum an einem Teil einer Ziegeleianlage, insbesondere dem Produktionsbereich 1 (Ziegelpresse, Kollergang, 2 Kastenbeschicker, 2 Walzwerke, 3 Schuppenförderer, Gummiförderbänder, Abschneideautomat) dieser Anlage (im Exekutionsverfahren 11 E 58 BG CC) erworben. Dies ergibt sich aus den Wirtschaftsgütern, die im Pfändungsprotokoll dieses gerichtlichen Exekutionsaktes und im Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 erwähnt sind (Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 3-5; Schreiben der "KIK K" vom 9.2.1998 = AB Dr. K GmbH S. 37). Somit ist die Behauptung im Schreiben der KEC (vertreten durch GF) vom 17.9.1993, die KEC habe von der SBank eine Ziegeleianlage erworben, unrichtig. Sie hat nur einen Teil (Produktionsbereich 1) einer solchen Anlage erworben. Zwischen 1977 und 1996 hat GF neben seinem Einzelunternehmen noch 8 weitere Betriebe geführt (siehe Punkt 1, ergänzende Feststellungen, erster Absatz) Zum Teil hat GF in diesem Zeitraum die Firma dieser Betriebe mehrfach geändert. Dies dürfte (auch) den GF einigermaßen verwirrt haben und der Grund für die falsche Behauptung im Schreiben vom 17.9.1993 der KEC GmbH, welches von GF verfasst worden ist, gewesen sein. b.) Die KEC GmbH hat mit Rechnung vom 31.1.1991 der heutigen KIK und KÖ Erzeugungs GmbH 130 Ziegeleimaschinen um 658.500 S verkauft. Der GF hat am 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH (S. 3) ausgesagt, die Ziegeleimaschinen, die 1977 bei Erwerb des Ziegelwerkes von Wolfgang RES angeschafft worden seien wären etwa 100 an der Zahl gewesen. Es wurde geprüft, ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die KEC 1991 die gesamten Ziegeleimaschinen der Produktionsbereiche 1-3 als Eigentümerin innegehabt haben könnte und diese vollständig mit Rechnung vom 31.1.1991 an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH verkauft haben könnte. Die Annahme eines Erwerbes der gesamten Maschinen der Ziegelerzeugungsanlage durch die KEC steht im Widerspruch zu den Jahresabschlüssen der KEC 1989 - 1991: In den Aktiven der KEC GmbH scheint für den Zeitraum 1989 - 1990 ein Handelswarenvorrat auf, der mit 660.640 S bewertet wurde und von der KEC GmbH 1991 aus dem Betriebsvermögen ausgebucht wurde. Dieser Betrag von 660.640 S entspricht größenordnungsmäßig dem Verkehrswert der Wirtschaftsgüter, die die SBank FE im Exekutionsverfahren 11 E 58 pfänden ließ (597.300 S, siehe Gutachten DI PET vom 16.6.1989 im Verfahren 11 E 58) und den die SBank FE 1989 nach dem unwiderlegten Vorbringen des GF der KEC 1989 verkauft hat. Bei diesen zu Gunsten der SBank 1988 gepfändeten Wirtschaftsgütern handelte es sich aber nicht um eine vollständige Ziegeleianlage (siehe oben Punkt a.). Soweit unter diesen gepfändeten Wirtschaftsgütern Ziegeleimaschinen waren, gehörten sie - abgesehen von fünf Trocknerwagen- nur zum Produktionsbereich 1 der ehemaligen Ziegeleianlage. Somit kann die KEC 1991 keine gesamte Ziegeleianlage als Eigentümerin innegehabt haben und daher auch keine gesamte Ziegeleianlage der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH weiter verkauft haben. Die KEC kann auf Grund ihres Kaufes von der SBank FE, soweit Sie Ziegeleimaschinen erworben hat, und auf Grund der Ansätze in ihren Jahresabschlüssen 1989 - 1991 nur Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 1 (abgesehen von fünf Trocknerwagen) erworben haben und daher auch nichts anderes mit Rechnung vom 31.1.1991 an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geliefert haben. c.) Dass die ca 100 Trocknerwagen und ca 2 Abluftventilatoren, die die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH mit Rechnung vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft hat (Aussage des GF vom 17.10.2005, S. 2), auch mit den Rechnungen des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1994 und vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen und mit der Rechnung der Dr. K GmbH vom 30.12.1995 an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Rechnung gestellt worden sind, folgt insbesondere aus der Aussage des GF vom 17.10.205, S. 2: GF hat angegeben, die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe die Wirtschaftsgüter, die sie an die Ziegelwerk ARG mit Rechnung vom 10.12.1994 verkauft habe, von ihm erworben. Er habe fehlerhafterweise 3 Wochen später (dh am 31.12.1994) den Produktionsbereich 2 und 3 der Ziegeleimaschinen von ihm selbst auf die Dr. K GmbH und von dort auf die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH übertragen. Folglich müssen in den Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2, die er auf die Dr. K GmbH und von dieser auf die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH übertragen hat, auch die Wirtschaftsgüter enthalten gewesen sein, die im Namen der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH auf die Ziegelwerk ARG GmbH entgeltlich übertragen worden sind. Da die einzigen Rechnungen, die in diesem Zusammenhang ausgestellt wurden, die Teilrechnung des GF an Dr. K GmbH vom 31.12.1994 und Schlussrechnung des GF vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen an die Dr. K GmbH, sowie die Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 waren, müssen in den genannten Rechnungen auch die vom GF am 17.10.2005, S. 2 erwähnten Ziegeleimaschinen (ca 100 Trocknerwagen, ca 2 Abluftventilatoren) erfasst sein, die an das Ziegelwerk ARG verkauft worden sind. Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH hat somit bereits mit Rechnung vom 10.12.1994 einen Teil jener Ziegeleimaschinen an die Ziegelwerk ARG GmbH, die nicht zur GF- Gruppe zählte, verkauft (Teile des Produktionsbereiches 2 der Ziegelerzeugungsanlage), die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sind. Dabei handelte es sich um ca 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren (Aussage des GF am 17.10.2005, S. 2). GF will die Ziegeleimaschinen erst mit Teilrechnung vom 31.12.1994 und erst mit Schlussrechnung vom 31.12.1995 der Dr. K GmbH verkauft haben, die diese Ziegeleimaschinen mit Rechnung vom 30.12.1995 der KIK und KÖ Erzeugung GmbH verkauft haben soll (Teilrechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1994 betreffend Ziegeleimaschinen; Schlussrechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen; Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GMbH vom 30.12.1995; Rechnung an die Ziegelwerk ARG GmbH vom 10.12.1994). Die Lieferung, die laut Aussage des GF vom 17.10.2005, S. 2 früher stattgefunden haben muss, (Lieferung zumindest der ca. 100 Trocknerwagen und ca 2 Abluftventilatoren als Teil der strittigen Ziegeleimaschinen durch GF an Dr. K GmbH und deren Weiterlieferung an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) als die Lieferung an die Ziegelwerk ARG GmbH wurde offensichtlich später in Rechnung gestellt. Beweise für den Eigentumserwerb der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH an den Ziegeleimaschinen (darunter auch die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren) bereits vor den verfahrensgegenständlichen Geschäften hat das Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Ebenso wie die Teilrechnungen und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die GF der Dr. K GmbH 1994 und 1995 ausgestellt hat, keine Beweise für sein wirtschaftliches Eigentum an den in Rechnung gestellten Gütern sind, ist die Rechnung der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG kein Beweis für das Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH an den in Rechnung gestellten Gegenständen unmittelbar vor der Lieferung an die Ziegelwerk ARG GmbH. Insbesondere kann die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die strittigen Ziegeleimaschinen nicht bereits mit Rechnung vom 31.1. 1991 erworben haben [sieht man von der vernachlässigbar geringen Anzahl von 5 von insgesamt 170 (laut Liste Ziegeleimaschinen, vorgelegt von GF am 11.2.2005 und laut Gutachten des DI PET vom 16.6.1989) Trocknerwagen ab]. Beweise für den Eigentumserwerb des GF an den Ziegeleimaschinen vor den strittigen Geschäften hat das Verwaltungsverfahren auch nicht ergeben. Dennoch sprechen die Indizien insgesamt eher für einen Eigentumserwerb durch GF vor den strittigen Geschäften, weil der über die Vorgänge in der GF - Gruppe am besten informierte GF dies so ausgesagt hat, und weil es keinen Beweis dafür gibt, dass ein Eigentumserwerb durch eine andere Person, z.B. die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH, wahrscheinlicher war. Die Ausstellung der Rechnung vom 10.12.1994 an Ziegelwerk ARG GmbH ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie folgt zu deuten: Es wäre denkmöglich, dass GF zwischen sich und der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als Leistendem nicht gedanklich unterschieden hat und sich selbst in Bezug auf die Rechnung vom 10.12.1994 als tatsächlich Leistenden angesehen hat. Diese Sachverhaltsvariante ist aber besonders unwahrscheinlich, weil er nicht nur in der Rechnung vom 10.12. 1994 die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als Leistende angab, sondern auch drei Wochen später mit Teilrechnung vom 31.12.1994 alle Ziegeleimaschinen, somit auch die an die Ziegelwerk ARG verkauften (Aussage des GF am 17.10.2005, S. 2), an die Dr. K GmbH verkaufte. Denkmöglich wäre auch, dass GF zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung vom 10.12.1994 die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als Leistende ansah und die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren spätestens zeitgleich der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH schenken wollte. Auch diese Sachverhaltsvariante ist unwahrscheinlich, weil er nur drei Wochen später alle Ziegeleimaschinen, somit auch die an die Ziegelwerk ARG verkauften mit Teilrechnung entgeltlich an die Dr. K GmbH verkaufte (Teilrechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1994 betreffend Ziegeleimaschinen). Dass GF am 10.12.1994 eine Lieferung der Dr. K GmbH an Ziegelwerk ARG geplant haben könnte, ist äußerst unwahrscheinlich, weil er in der Rechnung als Leistende die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH (= damals: "IMN K GmbH") bekannt gab. Denkmöglich wäre auch, dass GF zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung vom 10.12.1994 die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als Lieferantin ansah und die hiefür zuvor erforderliche Lieferung von GF an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH möglichst rasch nachträglich dokumentieren wollte, wobei er eine Zwischenlieferung an die Dr. K GmbH durch GF und eine Weiterlieferung von Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH nicht beabsichtigte. Auch diese Variante ist unwahrscheinlich, weil GF drei Wochen später eine Teilrechnung in Bezug auf alle Ziegeleimaschinen, darunter auch die an die Ziegelwerk ARG verkauften, an die Dr. K GmbH ausstellte. Dadurch dokumentierte er, dass er am ehesten von Anfang an zuerst eine Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren von GF an Dr. K GmbH und von dieser weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geplant hat. Warum GF die aus Gründen der Logik früher oder zeitgleich auszustellenden Rechnungen betreffend insbesondere die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren an die Dr. K GmbH und von dieser weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH später als die Rechnung vom 10.12.1994 ausstellte, kann so erklärt werden, dass ihm die Rechnung an die Ziegelwerk ARG GmbH als die am dringendsten herzustellende Urkunde erschienen sein muss, weil die zahlende fremde Käuferin Ziegelwerk ARG GmbH wahrscheinlich wegen des Vorsteuerabzuges rasch eine Rechnung brauchte und die Herstellung der Rechungen innerhalb der GF- Gruppe als weniger dringlich erschien, weil Kunden wie die von GF abhängige Dr. K GmbH oder KIK und KÖ Erzeugungs GmbH dem GF nicht davonlaufen konnten. GF hat somit von Anfang an zuerst eine Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren von GF an Dr. K GmbH und von dieser weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH und von dieser weiter an die Ziegelwerk ARG GmbH geplant, wie er dies auch während der Vernehmung vom 17.10.2005, S. 2 angegeben hat. Daher müssen die Lieferungen der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren an die Dr. K GmbH und an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH spätestens zeitgleich mit der Lieferung an die Ziegelwerk ARG GmbH noch 1994 erfolgt sein. d.) Es stellt sich noch die Frage, wieso GF bis 1996 der Ansicht sein konnte, dass die Möglichkeit bestand, die Ziegeleimaschinen samt Plänen einem syrischen Interessenten zu verkaufen, wenn er bereits im Dezember 1994 als Geschäftsführer der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH einen Teil dieser Ziegeleimaschinen (100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren) verkauft hat. In einer ähnlichen Situation befand sich GF auch 1989 beim Projekt Ukraine und 1996-1999 beim Projekt Dalmatien: 1989 versuchte er, im Namen der KEC GmbH ukrainischen Interessenten eine Ziegelerzeugungsanlage zu verkaufen. Er plante damals für diese Interessenten keinen Kanaltrockner, wie er sich damals im Eigentum der KEO GmbH und Co KG oder in seinem eigenen Eigentum befand, sondern einen völlig anderen Kammertrockner (6 Pläne über das Projekt Ukraine 1989, vorgelegt am 10.11.2005, Aussagen des GF vom 10.11.2005). Wenn die Verkaufsverhandlungen Erfolg gehabt hätten, hätte er im Namen der KEC die erforderlichen Maschinen besorgt und an die ukrainischen Interessenten weiter verkauft (vgl. Aussagen des GF vom 20.9.2005, S. 9 und 21). 1996- 1999, als GF versuchte, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten, war die Situation für ihn ähnlich: Die Maschinen des ehemaligen Ziegelwerkes, die sich noch in der Verfügungsgewalt der GF- Gruppe befanden (damals: in der Verfügungsgewalt der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH), waren nicht mehr vollständig, da 1994 bereits 100 Trocknerwagen und 2 Abluftfilter der Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind (Aussagen des GF vom 17.10.2005, S. 2; Rechnung an die Ziegelwerk ARG GmbH vom 10.12.1994). Wenn das Projekt Ukraine nicht am Widerstand der Gemeinde NX gescheitert wäre, hätte GF zweifellos die fehlenden Geräte nachträglich auf dem Markt für Gebrauchtmaschinen angeschafft. Daraus folgt: wenn das Projekt Syrien zu einem erfolgreichen Verkauf geführt hätte, hätte GF aller Wahrscheinlichkeit nach die fehlenden 100 Trocknerwagen und die fehlenden 2 Abluftfilter auf dem Gebrauchtmaschinenmarkt nachgekauft und dem syrischen Interessenten weiter verkauft. Aus dem Verkauf von Teilen des Kanaltrockners 1994 kann somit nicht darauf geschlossen werden, GF hätte bereits 1994 nicht mehr an das Gelingen des Syrien - Geschäftes geglaubt. e.) Das Finanzamt argumentierte (mündliche Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 19.8.2005, S. 10), GF werfe der SBank FE im Konkursakt vor, dass sie eine ganze Ziegelfabrik so günstig (dh zu billig) verkauft habe, er hätte die Fabrik in Russland viel günstiger verkaufen können. Hiezu wird bemerkt: GF hat in keinem Protokoll, weder im Konkursverfahren betreffend die KEO GmbH und Co KG noch im Strafverfahren in eigener Sache, noch in einem anderen Verfahren die Behauptung erhoben, die SBank FE habe eine ganze Ziegelfabrik zu billig verkauft und er hätte diese Fabrik in Russland viel günstiger verkaufen können (vgl. Strafakt des LG CC 18 Evr 2320/91 betreffend GF, Hauptverhandlung vom 28.8.1993, S. 4 und 7 = AB Dr. K GmbH S. 51, 54; und Konkursakt des LG CC 5 S 107/90). Richtig ist aber, dass die KEC GmbH in ihrem Schreiben vom 17.9.1993 behauptet hat, sie habe eine Ziegeleianlage von der SBank FE erworben. Zu dieser Behauptung siehe oben Punkt a.). In seiner Aussage im Strafverfahren am 28.8.1993, S.7 sprach GF davon, "wir" hätten die Ziegeleianlage, die 1977 erworben worden sei, erweitert, um sie lukrativ zu verkaufen. Durch das geplatzte Ukraine - Geschäft sei kein Erlös zustande gekommen. Dies sei das zweite Standbein "unseres" Unternehmens gewesen. Aus dieser Aussage geht nicht hervor, von welchem Unternehmen GF spricht, und wen er mit "wir" meint. In dieser Aussage ist zwar von einer ganzen Ziegeleianlage die Rede, aber nicht davon, wem oder welchen Personen diese Anlage gehört hat. Diese Aussage ist im Ergebnis zu vage, um wesentliche Indizien zur Beweiswürdigung beitragen zu können. f.) Gf hat behauptet, die Ziegeleimaschinen der Produktionsbereiche 2 und 3 (Kanaltrockner und Tunnelofen) 1985 und den Rollenofen 1991 - 1994 erworben zu haben. Da diese Wirtschaftsgüter auch nach dem Jahr 1985 auf der Liegenschaft ZILeistr. 27 gelagert wurden, erhebt sich die Frage, ob GF als Eigentümer dieser Maschinen dem Liegenschaftseigentümer Miete dafür bezahlt hat, dass er diese Maschinen auf der Liegenschaft lagern durfte. GF hat keine Miete dafür bezahlt (vgl. Aussage des Gf am 19.8.2005, S. 11). Dies ist nicht weiter auffällig, da diese Liegenschaft zwischen 21.7.1977 und dem 4.12.1997 im Miteigentum des GF und seines Bruders DI Werner K stand (Grundbuchsauszug EZ 567 KG HOR; Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu EZ 567 KG HOR; Schenkungsvertrag vom 4.12.1997 zwischen GF und dessen Kindern Silvia und Wolfgang K, abgelegt im AB Nr. 10XY der BP des Finanzamtes CC, S 105, Kaufvertrag vom 21. 7.1977 zwischen GF und DI Werner K als Käufer und Wolfgang RES als Verkäufer, abgelegt im AB Nr. 10XY der BP des Finanzamtes CC, S. 69). Dass man im Kreise naher Angehöriger mitunter nicht auf die Idee kommt, einander Miete zu bezahlen, ist nicht ungewöhnlich. Die Tatsache, dass er keine Miete bezahlt hat, ist daher kein überzeugendes Indiz dafür, dass er nicht Eigentümer der gegenständlichen Maschinen war. 2.2.) Verkauf der Pläne aus dem Projekt Ukraine (1989) durch die KEC GmbH an die KIK und KÖ Erzeugung GmbH im Jahr 1991 1991 erzielte die KEC GmbH u.a. einen Erlös von 276.577,5 S (935.077,5 laut Jahresabschluss der KEC GmbH 1991 minus 658.500 S laut Rechnung der KEC vom 31.1.1991= AB Dr. K GmbH. S. 36). GF hat ausgesagt (Vernehmung des GF vom 17.10.2005, insbesondere S. 2 und 3), dass es sich hiebei um den Erlös der Pläne aus der ersten Planungsstufe gehandelt habe. Diese Aussage ist glaubhaft, weil der Erlös von 276.577,5 S größenordnungsmäßig dem Preis der Pläne aus der ersten Planungsstufe (= Projekt Westukraine = Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie) von 283.500 S laut Rechnung der KEO GmbH an die KEC GmbH vom 10.1.1990 (AB Dr. K GmbH, S. 35) entsprach. G F hat behauptet, die KEC GmbH habe diese Pläne 1991 an ihn selbst verkauft. Diese Angabe wird für nicht überzeugend erachtet: Da die KEC GmbH 1991 der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die Ziegeleimaschinen verkauft hat, die zum Produktionsbereich 1 der Ziegelerzeugungsanlage gehört haben (vgl. Rechnung der KEC GmbH vom 31.1.1991 betreffend Lieferung von 130 Ziegeleimaschinen), erscheint es naheliegend, dass sie ihr auch die Pläne verkauft hat, die ihr damals gehörten. Zwar betrafen diese Pläne nicht nur den Produktionsbereich 1, sondern auch den Produktionsbereich 2 und 3 eines Ziegelwerkes., und GF war damals bereits Eigentümer der Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2 und 3. Es erscheint aber äußerst wenig nahe liegend, dass GF eben die Pläne aus dem Projekt Westukraine, die er 1989 selbst gezeichnet hatte, und die er im Namen der KEO GmbH 1990 der KEC GmbH verkauft hatte, von der KEC GmbH 1991 entgeltlich erworben haben sollte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass GF, wenn er tatsächlich die Pläne aus dem Projekt Westukraine 1991 von der KEC GmbH erworben hätte, einen Vorsteuerabzug aus diesem Erwerb in Höhe von 55.315,5 S (276.577,5 S : 5 = 55.315,5 S) geltend gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. GF machte 1991 überhaupt keine Vorsteuern geltend. Ganz im Gegensatz dazu die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH, der 1991 ein Vorsteuerabzug in Höhe von 714.015,22 S gewährt worden ist (Umsatzsteuerbescheid betreffend KIK und KÖ Erzeugungs GmbH für 1991 vom 2.12.1993). Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH kam daher grundsätzlich für diesen Vorsteuerabzug für 1991 in Höhe von 55.315,5 S in Frage. Weitere Beweisaufnahmen in diesem Zusammenhang konnten nicht durchgeführt werden, weil GF der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 20.9.2005, die Buchhaltungsunterlagen der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH für 1991 vorzulegen, nicht entsprochen hat (mündliche Verhandlung vom 20.9.2005, S. 24; Vernehmung des GF vom 17.10.2005, S. 3). Nahe liegender erscheint daher im Ergebnis der Erwerb dieser Pläne 1991 durch die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH. In dieses Bild fügen sich folgende Umstände: Die KEC GmbH stellte der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH mit Rechnung vom 30.10.1995 ein "Betriebskonzept Syrien" um 284.200 S in Rechnung. Auf Grund der großen Ähnlichkeit dieses Rechnungsbetrages zu jenem Rechnungsbetrag laut Rechnung vom 10.1.1990 der KEO GmbH an die KEC GmbH (283.500 S) ist zu schließen, dass mit diesem "Betriebskonzept Syrien" laut Rechnung vom 30.10.1995 dieselbe Leistung gemeint war, die damals mit Rechnung vom 10.1.1990 der KEC in Rechnung gestellt worden ist: die Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie, somit die Projektarbeiten zum Projekt Westukraine- Ushgorod. Die KEC GmbH stellte der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH dieses "Betriebskonzept Syrien" = Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie = Projektarbeiten zum Projekt Westukraine- Ushgorod zwar mit Faktura vom 30.10.1995 in Rechnung, erhielt dafür aber keine Bezahlung (Berufung der Dr. K GmbH vom 2.11.1998, unbestritten). Diese Tatsache, dass aus dieser Rechnung vom 30.10.1995 keine Zahlung durch die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH resultierte, ist ein Indiz für die Richtigkeit der Annahme, dass die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die Pläne mit der Bezeichnung "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" bereits auf Grund der Lieferung dieser Pläne im Jahr 1991 durch die KEC GmbH innehatte. Die Verantwortung der Dr. K GmbH in ihrer Berufung, die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe die Bezahlung der Rechnung der KEC GmbH vom 30.10.1995 betreffend "Betriebskonzept Syrien" deshalb abgelehnt, weil die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH der Ansicht gewesen sei, GF sei alleiniger Urheber und Eigentümer des Projektes Syrien, erscheint nicht nachvollziehbar, da am 30.10.1995, dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, GF sowohl Geschäftsführer der KEC als auch Geschäftsführer der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH war (Firmenbuchauszug der KEC FN 45161 p; Firmenbuchauszug der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH FN 48283 f). Dazu kommt, dass die Gesellschafterin der KEC ihre Anteile an der KEC nur treuhändig für GF gehalten hat, und GF auch Gesellschafter der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH war. Eine derartige Meinungsverschiedenheit zwischen der KEC GmbH und der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH erscheint daher nicht nahe liegend. Wahrscheinlicher ist es, dass die beiden Gesellschaften, vertreten durch GF, rechtzeitig vor einer Bezahlung der Rechnung vom 30.10.1995 der KEC GmbH erkannt haben, dass die KEC kein Recht zu einer solchen Zahlungsaufforderung hatte, weil sie diese Projektarbeiten längst an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH verkauft hatte. Die Ausstellung der Rechnung vom 30.10.1995 der KEC GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH muss daher irrtümlich erfolgt sein. 2.3.) Die strittigen Geschäfte waren keine Scheingeschäfte, weil die Annahme des Finanzamtes (TZ 26 BP - Bericht Dr. K GmbH), die gegenständlichen Wirtschaftsgüter hätten sich zum Zeitpunkt der strittigen Geschäfte bereits im wirtschaftlichen Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH befunden, nicht durch überzeugende Beweismittel untermauert werden konnte: a.) Rechnung vom 31.1.1991 der KEC GmbH - Lieferung von 130 Ziegeleimaschinen - kein doppelter Verkauf der Ziegeleimaschinen und des Rollenofens Mit Rechnung vom 31.1.1991 der KEC GmbH an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH wurden nicht die strittigen Wirtschaftsgüter, sondern andere Wirtschaftsgüter (ausschließlich Ziegeleeimaschinen des Produktionsbereiches 1 des ehemaligen Ziegelwerkes, abgesehen von einer nicht ins Gewicht fallenden Anzahl von 5 von 170 Trocknerwagen, siehe Punkt 2.1 der Beweiswürdigung) geliefert. Ein doppelter Verkauf (1991 und 1995) der strittigen Wirtschaftsgüter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH hat daher nicht stattgefunden. b.) kein doppelter Verkauf des Projektes Syrien Das gilt nicht nur für die Ziegeleimaschinen und den Rollenofen, sondern auch für das Projekt Syrien. Zwar hat die KEC GmbH der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH 1991 bereits Pläne aus dem Projekt Westukraine (1989) verkauft. Diese Pläne waren jedoch abgesehen von einem kleinen Teil dieser Pläne, der mit 42.000 S bewertet worden ist, (siehe oben Punkt 1 ergänzende Feststellungen) nicht dieselben wie die Pläne des Projektes Syrien. Dies zeigt schon ein optischer Vergleich der Pläne "Syrien" (24 Pläne, vorgelegt im Dezember 2004 und Jänner 2005 von GF) mit der Planung "Projekt Westukraine - Ushgorod" (6 Pläne, vorgelegt von GF am 10.11.2005). Im Wesentlichen unterschied sich das Projekt "Westukraine" vom Projekt "Syrien" dadurch, dass bei Verwirklichung der Planung "Syrien" das Ziegelwerk mit viel weniger Personal betrieben hätte werden können. Beim Projekt "Westukraine" hätte man 10 Personen mehr pro Schicht beschäftigen müssen als beim Projekt "Syrien" (Vernehmung des GF vom 10.11.2005, S, 4, 9). Ferner sah das Projekt Westukraine einen Kammertrockner vor, während im Projekt "Syrien" ein vollautomatischer Kanaltrockner vorgesehen war. Ein Kammertrockner funktioniert von den technischen Abläufen her völlig anders als ein Kanaltrockner, er verbraucht um ca. 20 % mehr Energie und ist personalintensiver (Vernehmung des GF vom 10.11.2005, S. 4,5). c.) Wert der strittigen Wirtschaftsgüter Die strittigen Geschäfte waren keine Scheingeschäfte, weil die sinngemäß geäußerten Annahmen des Finanzamtes, die Ziegeleimaschinen und Pläne hätten zur Zeit der gegenständlichen Lieferungen keinen Wert gehabt (Vorbringen des RR KAL in der mündlichen Verhandlung betreffend GF am 19.8.2005, insbesondere S. 2, Vorbringen des Adir. RI in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2005 betreffend GF, S. 3; Vorbringen des RR KAL in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 betreffend GF, insbesondere S. 16), durch Beweisergebnisse widerlegt sind: aa.) Wert der Ziegeleimaschinen Am 11.3. 2005 teilte der Geschäftsführer eines anderen Ziegelwerkes mit (vgl. Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 7.4.2005 mit Beilagen), dass der Kaufpreis der gegenständlichen Ziegeleimaschinen von rund 1,6 Mio S in Ordnung gehen könnte, wenn die Wirtschaftsgüter in einer trockenen Halle gelagert und ordnungsgemäß gewartet worden wären. Ein Käufer, der eine solche Anlage für ein Engagement im Ausland erwerben wolle, könne damit etwas anfangen. Soweit die Angaben dieses Geschäftsführers vom 11.3.2005, deren Richtigkeit nicht bezweifelt wird. Es ist erwiesen (siehe unten Punkt 2.4), dass GF mit den streitgegenständlichen Ziegeleimaschinen 1996-1999 in Dalmatien ein Ziegelwerk errichten wollte. Wenn diese Maschinen 1996 - 1999 nicht in einem für die Errichtung eines Ziegelwerkes brauchbaren Zustand gewesen wären, wäre davon auszugehen, dass GF den Versuch, in Dalmatien einen Ziegelerzeugungsbetrieb zu gründen, nicht unternommen hätte. Die Maschinen waren daher 1996-1999 für die Errichtung eines Ziegelwerkes brauchbar. Daraus wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geschlossen, dass dies auch für die Zeit der gegenständlichen Geschäfte (1994 und 1995) gilt. In Verbindung mit den Ausführungen des Geschäftsführers eines anderen Ziegelwerkes (vgl. Schreiben des UFS vom 7.4.05 samt Beilagen an das Finanzamt) ergibt sich, dass die Ziegeleimaschinen nicht zu einem höheren Preis in Rechnung gestellt wurden als dies dem Verkehrswert der Maschinen entsprach. Dieses Bild wird durch folgende Indizien abgerundet: Es ist keineswegs so gewesen, dass die gegenständlichen Maschinen an keinen fremden Dritten verkauft werden konnten: Ein Teil der Ziegeleimaschinen wurde von der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH der fremden Ziegelwerk ARG GmbH im Jahr 1994 um 393.517 S verkauft. Schließlich hat GF selbst drei Jahre lang (1977-1980) ein Ziegelwerk geleitet, und er hat das Studium der Maschinenbauwirtschaft abgeschlossen (Aussagen des GF am 11.2.2005). Diese praktische Tätigkeit und seine Ausbildung befähigten ihn, den Verkehrswert der Ziegeleimaschinen richtig einzuschätzen. Aus den hier in Punkt 2.3. erwähnten Indizien ist zu schließen, dass die der Dr. K GmbH (1,565.000 S laut Rechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1995) und der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH (1,600.000 S laut berichtigter Rechnung der Dr. K GmbH vom 31.12.1995; in Verbindung mit der Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995) in Rechnung gestellten Preise in Bezug auf die Ziegeleimaschinen nicht höher als die Verkehrswerte der Ziegeleimaschinen waren (Schreiben des UFS vom 7.4.2005 an das Finanzamt). bb.) Zum gemeinen Wert des Projektes Syrien (= Engineering Werksplanung): Auf Grund seiner praktischen Erfahrung beim Betrieb eines Ziegelwerkes und auf Grund seiner Ausbildung (abgeschlossenes Studium der Maschinenbauwirtschaft) ist davon auszugehen, dass GF zum Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Rechnungen, die auch das "Projekt Syrien" betreffen, ausreichende Kenntnisse hatte, um den gemeinen Wert der von ihm gezeichneten Pläne, die er insbesondere als Projekt Syrien bezeichnet hat, richtig schätzen zu können. Konkrete Verdachtsmomente, die dafür sprechen könnten, er habe die Pläne wider besseres Wissen höher in Rechnung gestellt, als dies dem gemeinen Wert der Pläne entsprochen hat, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Es ist allerdings festgestellt worden, dass ein kleiner Teil von Plänen aus dem Projekt "Syrien" bereits in der Lieferung der Projektarbeiten 1991 durch die KEC an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH enthalten war (siehe oben Punkt 1 ergänzende Feststellungen). Da es sich diesbezüglich um einen geringfügigen Fehler handelt, der zu einer Wertminderung des Projektes Syrien um 42.000 S auf 462.000 S führt, wird davon ausgegangen, dass dieser Fehler irrtümlich geschehen ist. Als er die Pläne der Dr. K GmbH in Rechnung stellte und als er im Namen der Dr. K GmbH diese Pläne der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Rechnung stellte (1994 und 1995) hielt er es noch für möglich, dass der Verkauf der Ziegeleimaschinen an den syrischen Abnehmer gelingen könnte. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Planung "Syrien" (= Engineering Werksplanung) der Dr. K GmbH und durch diese der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Rechnung gestellt worden sei, als bereits bekannt gewesen sei, dass der Verkauf an den syrischen Interessenten nicht zustande kommen werde (Vorbringen des RR KAL in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004, S. 24). Diese Ansicht wird nicht geteilt: Erst 1996, somit nach den strittigen Geschäften, erfuhr GF, dass der syrische Interessent wegen eines schlechten Leumundes kein Visum erhalten habe und dass daher der geplante Verkauf an diese Person nicht zustande kommen werde. Diese zeitliche Feststellung wird wie folgt begründet: GF hat angegeben, mit Hilfe seiner Frau Dr. Charlotte K, die mit Frau Dr. Heide HO- PR befreundet sei, von Frau Dr. HO-PR 1996 erfahren zu haben, dass der Syrer kein Visum erhalten habe. Dr. Heide HO-PR teilte dem Referenten am 16.11.2005 telefonisch mit, sie habe am ehesten 1996 von ihrer Tochter Dr. Marieke ZI, die damals als Diplomatin für die österreichische Botschaft in Damaskus tätig war, erfahren, dass der syrische Interessent kein Visum erhalten habe, weil er suspekt gewesen sei. Fr. Dr. HO war sicher, diese Information vor der Eheschließung ihrer Tochter (Feber 1997, vgl. Angaben des GF am 10.11.2005, S. 13) erhalten zu haben. Zieht man in Betracht, dass Dr. Marieke ZI zwischen dem 20.11.1995 und dem 3.10.1997 in Damaskus ihren Dienst versehen hat (E-Mail des BM für Auswärtige Angelegenheiten vom 1.12.2005), wird deutlich, dass ihr 1995 weitaus weniger Gelegenheiten offen standen, diese Auskunft betreffend den Visumsantrag des Syrers zu geben, als 1996 oder 1997. Da die Auskunft vor der Eheschließung der Frau Dr. ZI, die im Feber 1997 stattgefunden hat, erteilt worden ist, hatte Dr. ZI im Jahr 1996 die meisten Gelegenheiten, diese Auskunft zu geben. Die gefühlsmäßige Annahme der Dr. Heide HO, die Auskunft 1996 erhalten zu haben, ist daher nachvollziehbar. Die ersten Angaben des GF in dessen Schreiben vom 7.2.2005 und in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH, vom 21.12.2004, S. 20 deuteten eher darauf hin, dass GF die Auskunft über die Ablehnung des Visumsantrages des Syrers bereits 1994 erhalten haben dürfte. Diese ersten Angaben des GF können aber nicht richtig sein, da die Beamtin der österreichischen Botschaft in Damaskus, die über die Ablehnung des Visumsantrages erstmals berichtet hat, 1994 noch nicht in Damaskus tätig war. Als GF die Pläne der Dr. K GmbH in Rechnung stellte und als er im Namen der Dr. K GmbH der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH diese Pläne in Rechnung stellte (1994 und 1995), hielt er es daher für möglich, dass der Verkauf der Ziegeleimaschinen samt Plänen an den syrischen Interessenten gelingen könnte. Er hielt es aber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen (1994 und 1995) ebenso für realistisch, die Pläne für Verwertungsaktivitäten in Kroatien verwenden zu können, wenn aus dem beabsichtigten Geschäft mit dem Syrer nichts werden sollte (vgl. Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992 und vom 1.2.1993; Aussagen des GF am 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH, S. 4-6; Aussagen des GF vom 10.11.2005, S 9, 13, 15; Schreiben vom 7.2.2005 des GF). Bereits seit Ende 1992 zog GF in Erwägung, in Kroatien ein Ziegelwerk zu errichten, wie der Korrespondenz mit dem österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien zu entnehmen ist. Die Behauptung des GF (Vernehmung vom 10.11.2005, S. 15), er habe zum Zeitpunkt der strittigen Lieferungen an die Dr. K GmbH und durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH an die Wirtschaftlichkeit der Errichtung eines Ziegelwerkes in Kroatien geglaubt, erscheint daher nachvollziehbar. Dass die von ihm gezeichneten Pläne mit der Bezeichnung "Syrien" nur für den Fall des Verkaufes an den syrischen Interessenten verwendbar gewesen wären, hat GF in Abrede gestellt. Die Pläne wären nach seinen Angaben auch für den Fall der Errichtung des von ihm 1996 - 1999 geplanten Ziegelwerkes in Dalmatien brauchbar gewesen. Nach seinen Angaben hätte er nur den Trockner größer planen müssen (Aussagen des GF am 10.11.2005, S. 15 insbesondere). Es besteht kein Grund, den Angaben des fachlich kompetenten GF zu misstrauen: Immerhin wären beim Projekt Dalmatien dieselben Maschinen verwendet worden wie beim Projekt Syrien. Zudem nimmt kein einziger der Pläne mit der Bezeichnung "Syrien" auf besondere geografische Gegebenheiten Bezug, wie sie nur in Syrien vorlagen (Pläne des Projektes Syrien, vom GF vorgelegt im Dezember 2005 und Jänner 2005). Da die Pläne mit der Bezeichnung "Syrien" auch für das Projekt Dalmatien (1996-1999) grundsätzlich verwendbar gewesen wären, ist davon auszugehen, dass die Pläne zur Zeit der gegenständlichen Geschäfte (Lieferungen an die Dr. K GmbH und Weiterlieferung an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH 1994, 1995) nicht nur für den Fall des Verkaufes an den Syrer brauchbar gewesen wären, sondern grundsätzlich für jeden Erwerber derselben Ziegeleimaschinen, der damit ein Ziegelwerk errichten hätte wollen, von Interesse gewesen wären. Ausgehend von diesen Annahmen muss GF die Preise in den gegenständlichen Rechnungen festgelegt haben. Auf Grund des erwähnten Wissens- und Ausbildungsstandes des GF wird davon ausgegangen, dass er in der Lage war, die Pläne nicht zu einem höheren Preis in Rechnung zu stellen, als dies dem Verkehrswert der Pläne entsprochen hat. Daher bestehen keine Bedenken, den Angaben des GF über den Wert der Planung "Syrien" zu folgen (abgesehen von dem oben erwähnten Fehler, der dazu geführt hat, dass ein geringer Teil von Plänen doppelt, dh. 1991 und 1994/1995 in Rechnung gestellt worden ist). GF bezeichnete sinngemäß die für die Planung Syrien in Rechnung gestellten Beträge als angemessen (Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004, S. 22). Daher wird davon ausgegangen, dass die Planung Syrien nicht höher in Rechnung gestellt worden ist, als dies ihrem Wert entsprochen hat (abgesehen von dem oben erwähnten Fehler, der dazu geführt hat, dass ein geringer Teil von Plänen doppelt, dh. 1991 und 1994/1995 in Rechnung gestellt worden ist). d.) Zur Frage, ob die Vereinbarungen betreffend das Projekt Syrien einem Fremdvergleich standhalten (Alleinnutzervereinbarung): Das Finanzamt hat sinngemäß vorgebracht, (mündliche Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004, S. 23), die Planung Syrien sei als Verkauf von Know - How anzusehen. Ein Käufer von Know - How würde sich wahrscheinlich absichern, und verlangen, der alleinige Verwerter dieses Know - Hows zu sein. Der Käufer würde völlig ausschließen wollen, dass der Verkäufer noch ein Mal auf diesem Gebiet tätig werden könne. Dieser Äußerung ist GF sinngemäß wie folgt entgegen getreten: ein technisches Planungsbüro plane viele Anlagen. Es könne nicht jedes Mal das Rad neu erfinden. Es plane gleichartige Anlagen. Eine "Alleinnutzervereinbarung" sei undenkbar, da für den Fall einer solchen Vereinbarung der Planende sein Wissen nicht weiterhin nutzen könne. Die Argumente des GF erscheinen überzeugend. Wenn er sinngemäß die Ansicht vertritt, eine "Alleinnutzungsvereinbarung" für den Fall eines Kaufvertrages betreffend Pläne einer Ziegelerzeugungsanlage zwischen Fremden sei unrealistisch, weil sie gleichsam einem Berufsverbot für den Planenden gleich käme, so bestehen gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung keine Bedenken. 2.4.) Projekt Dalmatien: Die Feststellungen über die 1996-1999 geschehenen Versuche, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten, gründen sich auf die in den Klammerzitaten erwähnten Angaben des GF. Diese Angaben hat der GF durch schriftliche Unterlagen glaubhaft gemacht, die er am 21.12.2004 (S.10-14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004) in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH und als Beilagen zu seinem Schreiben vom 7.2.2005 (Kopien) vorgelegt hat. Der Inhalt der Urkunden ergibt sich aus den Urkunden selbst und, soweit die Urkunden in kroatischer Sprache abgefasst sind, aus den Angaben des GF über den Inhalt dieser Urkunden (S.10-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004), die von den Vertretern des Finanzamtes ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden sind (Angaben des RR KAL in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 19.8.2005, S. 15,16). Hiebei handelte es sich insbesondere um folgende Unterlagen: a.) Dem Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992 ist zu entnehmen, dass sich GF seit Oktober 1992 mit dem Gedanken trug, in Kroatien eine Tochtergesellschaft zu gründen und dort auch eine Liegenschaft zu erwerben. Dem Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 1.2.1993 ist zu entnehmen, dass sich GF für kroatische Ziegelwerke und Keramikerzeuger vor allem im Westen von Kroatien bereits im Feber 1993 informiert hat. Dem Schreiben vom 17.9.1997 der "KIK K" (heute: "KIK und KÖ Erzeugungs GmbH") an die österreichische Handelsdelegation in Kroatien ist zu entnehmen, dass GF im September 1997 eine Gesellschaft in Kroatien gründen wollte, die Bauland erwerben sollte, auf der eine Fabrikshalle errichtet werden sollte. Dem Antwortschreiben des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 17.9.1997 ist zu entnehmen, dass sich dieser auf das Schreiben vom 17.9.1997 der "KIK K" bezieht und in diesem Zusammenhang sachdienliche Informationen gibt (siehe Beilagen 3-6 zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). Diese Unterlagen indizieren die Richtigkeit der Angaben des GF über seine Versuche, in Kroatien einen Ziegelerzeugungsbetrieb zu gründen. b.) Urkunden, durch die die Kontaktaufnahme zu kroatischen Geschäftspartnern dokumentiert wurde: z.B. schriftliches Anbot der Fa. Geometar mit Fax- Datum vom 5.5.1998 zur Vermessung einer Parzelle; Anbot der Fa. Geoing ZG mit Fax- Datum vom 5.5.1998 für eine Vermessungstätigkeit; Rechnung mit Fax- Datum vom 26.5.1998 der Fa. Lunikoinzenjering betreffend eine Vermessungstätigkeit; Anbot von Lunikoinzenjering mit Fax- Datum vom 5.5.1998 über die Vermessung von Land; Schreiben der Hypo Alpe Adria Consultants vom 26.9.1997 an den GF, mit dem ein Besprechungstermin vorgeschlagen wird (Beilage zum Schreiben des GF vom 7.2.2005); Angebot der Fa. Geometar aus dem Jahr 1999 für die Vermessung von Land. All diesen Urkunden ist zu entnehmen, dass GF 1997 - 1999 in Kroatien geschäftliche Kontakte geknüpft haben muss, die zum Großteil die Vermessung von Grundstücken betrafen. Dies sind Indizien für die Richtigkeit der Darstellung des GF über seine Versuche, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten (= Projekt Dalmatien) (Beilagen Nr. 2,7,8,10,11 zur Niederschrift vom 21.12.2004 der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004; Beilagen zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). c.) Urkunden, durch die dokumentiert wird, dass GF die Marktverhältnisse in Kroatien studiert haben muss: Z.B. Preisliste der Fa. ZZ, KC, datiert vom 21.2.1997; Schreiben der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 5.3.1997 an das Ziegelwerk IL (ZZ) in KC; Preisliste eines Ziegelwerkes in Slawonien mit Fax- Datum vom 11. November 1998; Prospekt über die Preise eines Ziegelwerkes in Zagreb (Beilagen 3,5,9,13, der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004); Somit hat GF, der diese Unterlagen vorgelegt hat, 1997 und 1998 die Verhältnisse auf dem Ziegelmarkt in Kroatien studiert. Auch dies indiziert die Richtigkeit seiner Behauptungen betreffend das Projekt Dalmatien. d.) Landkarten betreffend die Umgebung von ZG und NX, Dalmatien, Kroatien: Z.B. Karte der Umgebung von ZG mit Fax- Datum vom 10.8.1999; Landkarte betreffend die Liegenschaft, die als Produktionsstätte vorgesehen war; Karte mit der Umgebung von NX; Karte mit der Umgebung von RAC, ca 3 km von NX entfernt; Skizze über ein Rohstoffgebiet in NX (Beilagen 6,14,15,16, 25 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004). Auf Grund dieser Karten ist glaubhaft, dass GF, der diese Karten vorgelegt hat, jedenfalls 1999 die geografischen Verhältnisse in jenem Gebiet (ZG - NX in Kroatien) studiert hat, von dem er angegeben hat, hier versucht zu haben, ein Ziegelwerk zu errichten. Auch dies indiziert die Richtigkeit seiner Angaben betreffend das Projekt Dalmatien. e.) Behördliche Urkunden betreffend bestimmte Liegenschaften: z.B: Grundbuchsauszug betreffend die Gemeinde POC in der Nähe von NX, Kroatien; amtliche Veröffentlichungen betreffend das Gewerbegebiet von POC in der Nähe von NX, Kroatien mit Fax- Datum vom August 1999 (Beilagen 18, 23, 24 der o.e. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004). Aus diesen Urkunden folgt, dass sich GF, der diese Urkunden vorgelegt hat, mit den rechtlichen Verhältnissen von Grundstücken in der Umgebung von NX, Kroatien, befasst haben muss. Auch dies indiziert die Richtigkeit seiner Angaben betreffend das Projekt Dalmatien. Auf Grund der von GF vorgelegten Urkunden (a-e) besteht kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben über seine Versuche, 1996-1999 in Dalmatien, Kroatien, ein Ziegelwerk zu errichten. 2.5.) Rollenofen: Dass der Rollenofen ursprünglich, dh seit seiner Herstellung im Jahr 1986, im Eigentum der DI K KG, aus der später die KEO GmbH und Co KG hervorging, stand, folgt daraus, dass dieser Ofen zu jenen Wirtschaftsgütern der KEO GmbH und Co KG gehört, die 1988 zu Gunsten der SBank FE gepfändet worden sind (Akt 11 E 58 BG CC; Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 in diesem Exekutionsverfahren). Dass die SBank FE diesen Rollenofen 1989 von der KEO GmbH und Co KG erworben hat, ergibt sich aus dem Antrag des SBank FE vom 10.8.1989 im Verfahren 11 E 58 BG CC und dem Beschluss des BG CC vom 11.9.1989 im Verfahren 11 E 58. Dass die KEC GmbH diesen Rollenofen 1989 von der SBank FE erworben hat, ergibt sich aus der Aussage des GF (mündliche Verhandlung betreffend Dr. K GmbH, S. 15), die im Einklang mit folgenden Beweismitteln steht: Die von der SBank FE gepfändeten und erworbenen Wirschaftsgüter, unter denen sich der Rollenofen befand, hatten 1989 einen Verkehrswert von 597.300 S und waren im Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 erwähnt (Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 im Verfahren 11 E 58 BG CC). Bei den Aktiven der 1989 neu gegründeten KEC GmbH befand sich laut Jahresabschlüssen 1989 und 1990 ein Handelswarenvorrat , der mit 660.640 S bewertet worden ist. Da dieser Wert von 660.640 S größenordnungsmäßig dem Wert von 597.300 S laut Gutachten DI PET sehr ähnlich ist, erscheint es nahe liegend, dass die KEC GmbH die Wirtschaftsgüter erworben hat, die im Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 enthalten waren. Da sich unter diesen Wirtschaftsgütern auch der Rollenofen befunden hat, muss die KEC GmbH auch den Rollenofen erworben haben. Da der Handelswarenvorrat von 660.640 S bereits im ersten Jahresabschluss der KEC GmbH 1989 enthalten war, muss die KEC GmbH diese Wirtschaftsgüter, darunter auch den Rollenofen, 1989 erworben haben. Daher erscheint die Behauptung des GF (mündliche Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 15), die KEC GmbH habe den Rollenofen 1989 erworben, glaubhaft. Dass die KEC GmbH das wirtschaftliche Eigentum am Rollenofen 1991 verloren haben muss, ergibt sich aus ihren Jahresabschlüssen. Der Rollenofen muss Teil des Handelswarenvorrates von 660.640 S der KEC GmbH gewesen sein. Der Handelswarenvorrat von 660.640 S war nur laut Jahresabschlüssen der KEC 1989 und 1990 im Aktivvermögen der KEC enthalten, jedoch nicht mehr laut Jahresabschluss 1991. Somit muss die KEC 1991 das wirtschaftliche Eigentum an diesem Handelswarenvorrat samt Rollenofen verloren haben. Dass GF den Rollenofen damals erworben hat, ohne etwas dafür bezahlen zu müssen, ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen (Berufung der Dr. K GmbH vom 2.11.1998), welches glaubhaft erscheint, weil der Rollenofen damals auf Grund des Brandes 1989 noch beschädigt gewesen sein muss (vgl. Schreiben des GF vom 27.2.1989 an den Generaldirektor der VU Versicherung). Dass ein beschädigtes Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen werden könnte, z.B. um Entsorgungskosten zu sparen, wie dies von der Dr. K GmbH in ihrer Berufung vom 2.11.1998 angedeutet wurde, erscheint im Rahmen der Lebenserfahrung. Zwar hat die KEC GmbH der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH im Jänner 1991 130 Ziegeleimaschinen verkauft (Rechnung der KEC GmbH vom 31.1.1991), es ist aber nicht anzunehmen, dass auch der Rollenofen Gegenstand dieses Verkaufes war, weil der Rollenofen keine Ziegeleimaschine ist (Vorhalt vom 9.5.2005, unbestritten). Der Rollenofen wurde nur zum Schnellbrand von Ofenkacheln, nie jedoch als Ziegeleimaschine verwendet (Aussage des GF am 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 15, 17). Diese Aussage steht im Einklang mit dem Umstand, dass der Rollenofen 1986 hergestellt worden ist (vgl. Gutachten des DI PET vom 16.6.1989) und damals das ehemalige Ziegelwerk schon seit 1980 nicht mehr betrieben worden ist (Aussagen des GF vom 11.2.2005, S. 4).

Normen und Schlagworte

ScheingeschäftZiegeleimaschinenKnow-How

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0037-K/06
Stammnummer
20682
Gültig
01.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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