Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0037-G/05
Sozialversicherungsbeiträge für die studierende Lebensgefährtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-G/05vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die einem Versicherten auf seinen Antrag hin für seine studierende Lebensgefährtin von der GKK vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge stellen keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 4 a EStG 1988 dar, weil es am Zwangscharakter der übernommenen Beiträge mangelt und es sich nicht um Beitragsleistungen handelt, denen sich der Versicherte nicht entziehen hätte können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
7. September 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom 11.
November 2004 ergibt sich keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte unter anderem die ihm
für die Mitversicherung seiner Lebensgefährtin von der Stmk GKK
vorgeschriebenen Pflichtbeiträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Das Finanzamt begründete im angefochtenen Bescheid
seine ablehnende Haltung damit, dass Beiträge zu einer Pflichtversicherung
auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung nur dann Werbungskosten
seien, wenn auch ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegen
würde. In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Berufungswerber auf
die Rz 274 der Lohnsteuerrichtlinien: Pflichtbeiträge auf Grund einer
geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für
mitversicherte Angehörige. Bei der mitversicherten Person handle es sich um
seine Lebensgefährtin.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass die Pflichtbeiträge im Sinne des § 18 EStG 88
sowie die Krankheitskosten gem. § 34 EStG 88 der Lebensgefährtin des
Berufungswerbers nicht als Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt hätten werden können, da der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehen würde.
Im Vorlageantrag erklärte der Berufungswerber, dass es
sich bei der mitversicherten Person um seine Lebensgefährtin handeln
würde. Die Beiträge seien ihm von der Stmk GKK vorgeschrieben worden.
Weiters verwies der Berufungswerber auf die Kennzahl 243 a der
Lohnsteuerrichtlinien, wonach der Zusatzbeitrag für Angehörige
gemäß
§ 51 d ASVG und vergleichbare Beiträge des B-KUVG als
Pflichtbeiträge des Versicherten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit
a EStG 1988 abzugsfähig seien. Seine Lebensgefährtin sei eine
Angehörige gemäß
§ 51 d ASVG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung Werbungskosten.
Der Berufungswerber hat ein Schreiben der Stmk GKK vom 14.
Jänner 2003 vorgelegt, wonach auf Grund des Antrages des Berufungswerbers
festgestellt wurde, dass für die Lebensgefährtin des Berufungswerbers
die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Kreis der
anspruchsberechtigten Angehörigen gemäß
§ 123 ASVG bzw.
§ 22 der Kassensatzung unter bestimmten Voraussetzungen, wie ständige
Hausgemeinschaft der Lebensgefährtin mit dem Berufungswerber,
unentgeltliche Haushaltsführung durch die Lebensgefährtin, Fehlen
eines arbeitsfähigen Ehegatten im Haushalt des Berufungswerbers, keine
Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin im Ausland, keine Mitgliedschaft
der Lebensgefährtin zu einer der im § 2/1 FSVG angef. Kammern, kein
Pensionsbezug der Lebensgefährtin, keine Versicherungspflicht bzw.
Pensionsbezug nach dem § 3 d. NotariatsG 1972, gegeben sind. Bei Wegfall
der angeführten Voraussetzungen würde diese Ermächtigung sofort
erlöschen. Im Falle des Bestehens einer Selbstversicherung der
Lebensgefährtin wäre diese durch Veranlassung einer Abmeldung zu
beenden.
Aus einem an die Stmk GKK gerichteten Schreiben des
Berufungswerbers ist ersichtlich, dass seine Lebensgefährtin noch bis 13.1.
2003 bei ihrem Vater mitversichert war. Der Berufungswerber äußerte
in diesem Schreiben weiters die Absicht, dass er seine Lebensgefährtin, mit
der er seit 18.12.2000 gemeinsam in seiner Wohnung wohnen würde, bei sich
sozialversichern möchte. In einem Telefonat mit dem UFS gab der
Berufungswerber bekannt, dass seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt
Studentin gewesen sei.
§ 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 umfasst - von einigen
Ausnahmen abgesehen - nur Pflichtbeiträge, also Beitragsleistungen, die
Zwangscharakter haben (VwGH v 2. 3. 1993, ZI 93/14/0003), oder mit anderen
Worten Beitragsleistungen, denen sich der Versicherte nicht entziehen kann, die
also nicht auf einem freiwilligen Entschluss des Versicherten zum Abschluss
eines Versicherungsvertrages beruhen (vgl VfGH v 20. 12. 1978,
B 467/75, VfGH v 2. 10. 1985, B 449/80, und VwGH v 26. 6.
1990, ZI 89/14/0172 in Hofstätter Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar zum EStG 1988, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 4).
Aus dem Schreiben der Stmk GKK vom 14.1.2003, ist
ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des Berufungswerbers als Alternative
zur Mitversicherung beim Berufungswerber sich auch freiwillig selbst (oder gar
nicht) versichern hätte können, was nach Auskunft der Stmk GKK von
allen Studenten, die aus der Mitversicherung ihrer Eltern auf Grund ihres Alters
herausfallen, in Anspruch genommen wird, um sozialversichert zu sein. Nach der
telefonischen Auskunft der Stmk GKK ist die Selbstversicherung allerdings
erheblich teurer, als die Mitversicherung als Angehöriger.
Aus dieser Betrachtung heraus gelangt man zu der
Beurteilung, dass die dem Berufungswerber von der Stmk GKK vorgeschrieben
Pflichtbeiträge keinen Zwangscharakter hatten, dehnen sich der
Berufungswerber nicht entziehen hätte können. Dadurch, dass er selbst
einen Antrag auf Mitversicherung seiner Lebensgefährtin gestellt hat,
handelt es sich nicht um Beitragsleistungen, denen sich der Versicherte nicht
entziehen hätte können, weil sie auf seinem eigenen freiwilligen
Entschluss (seinem eigenen Antrag) auf Mitversicherung seiner
Lebensgefährtin beruhen. Auch ist der Berufungswerber aus der rechtlichen
Stellung gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht verpflichtet für
den Unterhalt aufzukommen und somit für deren Ausbildung und soziale
Sicherheit zu sorgen.
Dem Hinweis des Berufungswerber auf die Kennzahl 243 a der
Lohnsteuerrichtlinien ist entgegenzuhalten, dass laut Kennzahl 244, ebenso wie
nach der oben zitierten Judikatur, Beiträge auf Grund freiwillig
übernommener Verpflichtungen in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht
als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie auf einem freiwilligen
Entschluss des Steuerpflichten beruhen.
Über die Berufung war daher, wie aus dem Spruch
ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 3.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 51d ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 123 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-G/05
- Stammnummer
- 20675
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF