Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0063-W/04
Einräumung eines Wohnrechtes an den Lebensgefährten, der zuvor beträchtliche Investitionen in die Liegenschaft getätigt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-W/04vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem Lebensgefährten ein Wohnrecht eingeräumt, der zuvor beträchtliche Investitionen in die Liegenschaft seiner Partnerin getätigt hat, so fehlt der Bereicherungswille, wenn der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Wert des Wohnrechtes und der Wert der Investitionen nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EF, Ort, X-G., vertreten durch Dr.
Christian Neubauer, Notar, 2130 Mistelbach, Hauptpl. 20, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. Oktober 2003 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
Servitutsbestellungsvertrag vom 20. Mai 2003 räumte Frau BK ihrem
Lebensgefährten Herrn EF (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.), geb.
am xx.xx.1962, ob dem auf der Liegenschaft EZx befindlichen Haus X-G. ein
lebenslängliches und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht derart ein, dass
der Bw. das Recht hat, gemeinsam mit Frau BK das gesamte Gebäude zu
bewohnen und zu nützen, als auch eine Mitbenützung des Gartens und der
Nebenräumlichkeiten. Diese Rechtseinräumung wurde vom Bw.
rechtsverbindlich angenommen und wurde die Verdinglichung
vereinbart.
Ausdrücklich
festgehalten wurde, dass eine Individualisierung des Wohnungsgebrauchsrechtes
auf einzelne Räumlichkeiten oder eine Konkretisierung der Art und Weise der
Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes nicht vereinbart wurde.
Darüber
hinaus kamen die Vertragsparteien überein, dass der Bw. sich
anteilsmäßig an allen Erhaltungs- und Betriebskosten der Liegenschaft
X-G. beteiligt.
Punkt III des
Vertrages lautet wie folgt:
Zur
Gebührenbemessungszwecken wird festgehalten, dass das
Wohnungsgebrauchsrecht des Servitutsnehmers mit monatlich € 180,00 bewertet
wird. Der Servitutsnehmer übernimmt einvernehmlich die Hälfte der
gesamten Erhaltungs- und Betriebskosten, welche monatlich
anteilsmäßig mit € 210,00 angesetzt werden, sodass die
Servitutseinräumung als überwiegend entgeltlich anzusehen
ist."
Mit Bescheid
vom 8. Oktober 2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. für diesen Rechtsvorgang
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 18 % von €
25.690,00 = € 4.624,20 fest. Der Bescheid enthält folgende
Begründung:
"Die
unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (insbes. Wohnrecht,
Fruchtgenussrecht) an einer Liegenschaft gegen Bezahlung der Betriebs- und
Erhaltungskosten weist grundsätzlich einen freigebigen Charakter auf,
wodurch ein dem Erbschafts-Schenkungssteuer unterliegender Vorgang gegeben ist.
Bemessungsgrundlage: Kapital. Wohnrecht 1080,00 x 12 x 15 = 32.400,00 daher ist
vom 3-fachen Einheitswert (25.800,00) vorzuschreiben."
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sich der Servitutsnehmer
vertraglich verpflichtet habe anteilsmäßig die monatlichen Betriebs-
und Erhaltungskosten von € 210,00 zu bezahlen, womit schon dadurch ein
entgeltlicher Charakter dieser Servitutseinräumung gegeben sei, da
insbesondere die Verpflichtung zur Abdeckung von Erhaltungskosten nicht
automatisch aus der Position eines Wohnungsgebrauchsberechtigten abgeleitet
werden könne.
Darüber
hinaus sei aber die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes keinesfalls
- nicht einmal annähernd -, als unentgeltlich anzusehen, da der Bw.
als Lebensgefährte von Frau BK, schon seit Jahren für seine
zukünftige Wohnmöglichkeit in das Haus von Frau BK sowohl mit
persönlichen Arbeitsleistungen als auch mit Geldleistungen, die für
die Anschaffung von Baumaterialien (siehe bezahlten Rechnungen in Kopie
beiliegend) verwendet wurden, investiert habe. Diese Investitionen seien aber
einvernehmlich nicht als Geschenke aufgefasst, sondern dafür, dass sich
damit der Bw. ein persönliches "zu Hause" schafft, was letztendlich durch
die Einräumung des gegenständlichen Wohnungsgebrauchsrechtes in eine
rechtliche Gestalt gefasst worden sei. Im Hinblick auf den eindeutig
entgeltlichen Charakter dieses Wohnungsgebrauchsrechtes werde beantragt den
Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben und den gegenständlichen
Servitutsvertrag richtigerweise auf Grund des Gebührengesetzes zu
vergebühren.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2003 wie das Finanzamt die Berufung mit
folgender Begründung als unbegründet ab:
"Nach
Ansicht des Finanzamtes steht die Verpflichtung anteilige Erhaltungs- und
Betriebskosten zu bezahlen, nicht im Austauschverhältnis zur
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes (s. auch VwGH 17.2.1994,
93/16/0126). Dass die Bezahlung verschiedener Rechnungen im
Austauschverhältnis zur Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes steht,
kann aus der gegenständlichen Vereinbarung, wo ausdrücklich von einem
unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht die Rede ist, wohl nicht geschlossen
werden."
Im Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw.
ergänzend vorgebraucht, dass das Finanzamt vollkommen Fehl in der Annahme
gehe, dass die Entgeltlichkeit dadurch ausgeschlossen sei, da von einem
unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht die Rede sei. Es handle sich dabei um
einen terminus technicus, der lediglich bedeute, dass für die Ausübung
dieses Wohnungsgebrauchsrechtes kein zusätzliches Entgelt bzw. Zins
(ähnlich einer Miete) bezahlt werden müsse. Dies habe allerdings
überhaupt nicht mit der Frage zu tun, ob mit der Einräumung eines
solchen unentgeltlichen Rechtes eine Gegenleistung verbunden sei. Im
gegenständlichen Fall sei, wie auch schon durch Belege nachgewiesen, ein
beträchtlicher Betrag dafür aufgewendet worden, dass der Bw. sein
Wohnbedürfnis durch die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes
absichert. Es seien daher durch die erste Instanz offensichtlich zwei
Tatbestände vollkommen miteinander verwechselt bzw. vermischt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dienstbarkeiten,
wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt wird, unterliegen gemäß
§ 33 TP 9 GebG einer
Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H vom Wert des bedungenen
Entgeltes.
Nach § 15
Abs. 3 GebG sind unter anderem Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht
ausgenommen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden.
Das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz enthält keine Befreiungsbestimmung für
Vorgänge die auch einen gebührenpflichtigen Tatbestand erfüllen,
sondern sieht nur umgekehrt § 15 Abs. 3 GebG eine Ausnahme von der
Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte vor, die unter Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz fallen. Es ist deshalb im vorliegenden Fall nicht
entscheidend, ob eine entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit erfolgt
ist oder nicht, sondern ob durch die gegenständliche
Dienstbarkeitseinräumung ein Tatbestand iSd Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz erfüllt wurde.
Gegenstand des
vorliegenden Berufungsverfahrens ist auch nur die schenkungssteuerrechtliche
Beurteilung des Servitutsbestellungsvertrages und ist eine allfällige
Gebührenpflicht des Vertrages von der Abgabenbehörde erster Instanz im
Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu prüfen.
Auf Grund der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 ErbStG gelten als Schenkung iSd ErbStG nicht nur
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts sondern auch jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 2 ErbStG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. ua. VwGH 17.12.1998, 96/16/0241) dann vor, wenn a) die Zuwendung
unter Lebenden erfolgt, b) der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist (andernfalls aber
würde eine gleichfalls nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG steuerpflichtige
Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und c) der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, d.h. diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden.
Voraussetzung
für das Vorliegen einer Schenkung im Sinn des § 3 Abs. 1 ErbStG ist
daher einerseits eine objektive Bereicherung des Bedachten und in subjektiver
Hinsicht, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf
seine Kosten zu bereichern.
Dabei
genügt es für den Bereicherungswillen, dass die zuwendende Partei die
Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, wobei der Bereicherungswille von
der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden kann. Ein
Bereicherungswille ist insbesondere bei Zuwendungen unter Angehörigen zu
vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber
Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. ua. VwGH 17.12.1998,
96/16/0241).
Im vorliegenden
Fall handelt es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Lebensgefährten,
weshalb aus der Nahebeziehung auf einen (zumindest bedingten)
Bereicherungswillen der Servitutsbestellerin geschlossen werden könnte.
Außerdem ist in Punkt II des Vertrages ausdrücklich von einem
"unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht" die Rede, was ebenfalls darauf
hindeutet, dass eine Bereicherung des Bw. von der Servitutsbestellerin zumindest
in Kauf genommen wurde. Betrachtet man nur den Inhalt des
Servitutsbestellungsvertrages (und nur dieser war dem Finanzamt bei Erlassung
des angefochtenen Bescheides bekannt), so scheinen in subjektiver Hinsicht die
Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung erfüllt zu sein. Im
Vertrag wurde als Entgelt für die Einräumung des Wohnrechtes nur die
Tragung der anteiligen Erhaltungs- und Betriebskosten angegeben. Da alleine
durch die Tragung der anteiligen Erhaltungs- und Betriebskosten der dem Bw.
durch die Wohnrechtseinräumung zukommende Vorteil nicht wett gemacht werden
würde, ging das Finanzamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu
Recht davon aus, dass der Bw. auch objektiv gesehen bereichert wurde (siehe zu
dieser Thematik auch die Entscheidung des UFS vom 30.1.2006,
RV/2080-W/03).
Da es aber im
Bereich der Schenkungssteuer kein "Urkundenprinzip" gibt und es dem
Abgabenpflichtigen auch nicht verwehrt ist, erst während des
Berufungsverfahrens Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen, ist bei der
nunmehrigen Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Bw. bereits vor
Abschluss des Servitutsbestellungsvertrages beträchtliche Investitionen in
das Einfamilienhaus seiner Lebensgefährtin getätigt hat. Die mit der
Berufung vorgelegten Rechungen und Zahlungsbelege aus den Jahren 1999 bis 2003
lauten alle auf den Bw. und besteht für den unabhängigen Finanzsenat
kein Anlass dafür, an den Angaben der Parteien zu zweifeln, dass die dort
ausgewiesenen Beträge in Höhe von insgesamt € 25.901,27
tatsächlich vom Bw. getragen wurden und er daneben auch noch wesentliche
Arbeitsleistungen erbracht hat. Es entspricht durchaus den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass unter Lebensgefährten beide Partner
Investitionen in das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus vornehmen, auch wenn nur
einer der beiden Eigentümer der Liegenschaft ist. Es ist nachvollziehbar,
dass der Bw. die Investitionen in das Haus seiner Lebensgefährtin deshalb
getätigt hat, um in Zukunft das Haus gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin zu bewohnen.
Auch wenn im
Servitutsbestellungsvertrag die vom Bw. getätigten Investitionen nicht
ausdrücklich als Entgelt für die Wohnrechtseinräumung genannt
wurden, so haben nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates diese
Investitionen sowohl einen Einfluss darauf, ob der Bw. durch den Vertrag
objektiv bereicht wurde als auch darauf, ob bei Vertragsabschluss ein
Bereicherungswille vorgelegen ist.
Die von einem
Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen
und Aufwendungen sind zwar in der Regel unentgeltlich und können
grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn sie ihrer Natur nach
für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt und daher im Fall einer
späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben.
Außergewöhnliche Zuwendungen aber, die in der erkennbaren Erwartung
des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei
Zweckverfehlung rückforderbar. Dies gilt für die Aufwendungen, die
einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen
bewirkt haben. Wenn die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den
Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt werden und dann der
Geschäftszweck infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft wegfällt,
kann der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden. Wird dem
Lebensgefährte jedoch ein Wohnrecht eingeräumt, so wirken sich die
Leistungen des Lebensgefährten nicht nur im Vermögen der
Grundeigentümerin aus, sondern - zumindest wirtschaftlich gesehen -
auch in seinem Vermögen, weil damit eine Verbesserung (Werterhöhung)
des vertraglich abgesicherten Wohnrechts erzielt wird (siehe OGH 15.7.1999, 6 Ob
135/99t).
Auch im
vorliegenden Fall wurde durch die Investitionen des Bw. einerseits der Wert der
Liegenschaft seiner Lebensgefährtin gesteigert und leitet sich anderseits
ein Teil des Wertes des dem Bw. nunmehr eingeräumten Wohnrechtes aus seinen
eigenen Geld- und Arbeitsleistungen ab. Daher haben diese Leistungen des Bw.,
auch wenn sie im Servitutsbestellungsvertrag nicht ausdrücklich als Entgelt
festgelegt wurde, doch einen Einfluss darauf, ob durch den
Servitutsbestellungsvertrag im Vermögen des Bw. eine Bereicherung
eingetreten ist.
Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Bereicherung vorliegt, ist
nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, sondern
auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu treffen, weil
die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer
Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich grundsätzlich nicht aus
steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher
Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der Überlegung, dass im
täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die
grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe dazu Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
51b zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur).
Gegenstand
einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende
Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79).
Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer
unterliegender Vorteil (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, § 3 ErbStG, Rz 14). Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer unbeweglichen
Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für die
Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 20.12.2001,
2001/16/0436 und VwGH 23.1.2003, 2002/16/0124).
Schließen
die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten
Vertrag, so liegt eine gemischte Schenkung vor. Ein wesentliches Anzeichen
für die Annahme einer gemischten Schenkung stellt ein offenbares
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Ein solches
Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des Falles für den
einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen
Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt (vgl. VwGH 17.2.1994,
93/16/0126).
Im vorliegenden
Fall wurde das Wohnungsgebrauchsrecht von den Parteien mit monatlich
€ 180,00 bewertet. Kapitalisiert man diesen Betrag nach
versicherungsmathematischen
Grundsätzen nach der Sterbetafel 2000/2002 so ergibt sich bei einer
Verzinsung von 5,5% und einem Lebensalter von 41 Jahren ein
Kapitalisierungsfaktor
von 15,829 und damit als Wert des Wohnrechtes ein Betrag von 34.190,64.
Stellt man diesen Betrag den vom Bw. erbrachten Geldleistungen in Höhe von
rund € 26.000,00 gegenüber und berücksichtigt man außerdem
noch die vom Bw. erbrachten Arbeitsleistungen (deren Wert allerdings in der
Berufung nicht beziffert wurde), so zeigt sich, dass der Wert des dem Bw.
eingeräumten Wohnrechtes und die vom Bw. getätigten Aufwendungen nicht
einem solchen Missverhältnis stehen, dass sich für einen der
Lebensgefährten auf jeden Fall eine Bereicherung und für den anderen
eine Vermögenseinbuße ergibt.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, dass das
für die Annahme einer gemischten Schenkung maßgebliche
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann gegeben ist, wenn
die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene
Gegenleistung (unter Zugrundelegung der Verkehrswerte im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld) in einer Bandbreite um 20 bis 30 von Hundert
unterschreitet (VwGH 11.9.1980,1050/78, VwGH 1.12.1987, 86/16/0008 und
12.7.1990, 89/16/0088,0089, siehe auch Dorazil-Taucher,
ErbStG,
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Rz. 9.7 zu § 3). Im vorliegenden
Fall bewegen sich die Wertabweichungen in einer derartigen Bandbreite, weshalb
insbesondere das Vorliegen eines subjektiver Bereicherungswillen
auszuschließen ist.
Es war daher
der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid
aufzuheben.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-W/04
- Stammnummer
- 20656
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF