Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2121-W/05
1. Tatbestandsvoraussetzung für eine Bescheidaufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO 2. Zufluss von Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2121-W/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen die Bescheide
betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 Abs 1 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2004 sowie Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gem.
§ 299 Abs. 1 BAO für das Jahr 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der für das Berufungsjahr elektronisch
übermittelten Erklärung beantragte der Bw ua den
Alleinverdienerabsetzbetrag und Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2004 vom 1. April 2005 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
€ 364,00 anerkennt. Die Aufwendungen für Krankheitskosten -
von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist - wurden mit der Begründung
nicht anerkannt, dass sie den Selbstbehalt in Höhe von € 4.022,17
nicht übersteigen würden.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 wurde der Bescheid vom 1.
April 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Begründend
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs 1 BAO die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweisen
würde.
Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen eine Selbstbehalt abzuziehen
sei, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von € 4.475,42 nicht übersteigen
würden.
Weiters wurde ausgeführt, dass anlässlich einer
nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der
Begründung zum beilegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erforderlich gemacht hätten. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von
Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen
(§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall hätte
das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das
Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen nicht
als geringfügig angesehen werden können.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag hätte nicht
berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte
des Ehepartners des Bw höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
€ 2.200,00 gewesen seien.
Mit Eingabe vom 25. August 2005 erhob der Bw sowohl gegen
den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 sowie
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass seine Gattin im genannten Zeitraum
2004 ihr Studium fortgesetzt und - in Folge des Konkurses - kein wie
immer geartetes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis mehr
erzielt hätte (ein eindeutiges Indiz, dass sie ausschließlich
studiert hätte, sei ihre Mitversicherung bei ihm in der
Krankenversicherung; er sei ja gesetzlich verpflichtet gewesen, die Beträge
monatlich an die Gebietskrankenkasse für sie abzuführen (was im ganzem
Jahr 2004 zugetroffen habe)).
Es sei jedoch auch richtig, dass seine Gattin eine
Überweisung des AMS S. erhalten habe. Dieser Betrag würde aus den
Ansprüchen im Konkursverfahren gegen den ehemaligen Studienkreis F.
resultieren. Aus dem Bescheid des AMS S. sei auch genau angeführt worden
aus welchem/n Titeln sie das Geld erhalten habe: dies würde zum
größten und überwiegenden Teil eine Abgeltung für nicht
konsumierten Urlaub mehrerer Jahre betreffen. Die Zahlungsansprüche aus
diesem Titel würden mehrere Perioden betreffen, seien jedoch nicht
abgegrenzt, sondern in einem ausbezahlt worden. Daher sei es im Jahr 2004
einmalig zur Überschreitung des Grenzbetrages gekommen.
Für ihn als Alleinverdiener bedeute eine
Rückzahlung von rund € 700 aus mehreren Gründen viel Geld.
Geld, welches noch dazu bereits im gutem Glauben verbraucht worden
sei.
Eine rigorose Rückzahlung auf Grund der
Überschreitung der Zuverdienstgrenze seiner Gattin wegen der
verrechnungstechnisch nicht administrierbaren Abgrenzung mehrerer Perioden
- "unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen" vorzuschreiben, erscheine seines
Erachtens aus den gerade genannten Gründen in einem anderen
Licht.
Er bitte daher zu berücksichtigen, dass gerade in
diesem Fall "die steuerlichen Auswirkungen" für ihn persönlich "als
nicht geringfügig angesehen werden" müssten.
Aus der Bescheidbegründung könne auch abgeleitet
werden, dass eine andere Würdigung des Sachverhaltes möglich gewesen
wäre: "Im vorliegenden Fall würde das Interesse der Behörde (...)
" überwiegen (Billigkeitsinteressen?).
Er ersuche daher nunmehr, in Anbetracht seiner
Sachverhaltsdarstellung die Gründe der Entscheidung nochmals
abzuwägen, einer neuen Bewertung zuzuführen und stelle folgende
Anträge:
1) ersatzlose Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
- in eventu
2) Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 26. Juli
2005 und Wiederherstellung des ursprünglichen Bescheides vom 1. April
2005.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005 wurde die
oa Berufung gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen
und begründend ausgeführt, dass gemäß
§ 19
Einkommensteuergesetz Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen gelten
würden, in dem sie dem Stpfl zugeflossen seien. Demnach würden die vom
Insolvenzausgleichsfonds überwiesenen Beträge als im Jahr 2004
zugeflossen gelten, unabhängig davon, aus welchem Jahr der Anspruch stamme.
Ausnahmen dazu würde es nur für Nachzahlungen aus Pensionen und
Bezüge aus der Unfallversorgung geben. Da laut eigener Erklärung keine
Kinder dem gemeinsamen Haushalt angehören würden, würde die
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche
Einkommensgrenze der Partnerin € 2.200,00 betragen. Laut Lohnzettel
betrage deren Einkommen € 4.158,00 (brutto € 4.290,00 minus
Werbungskostenpauschale € 132,00). Da der Grenzbetrag für die
Gewährung überschritten worden sei (laut Gesetz gelte auch eine
geringfügige Überschreitung), sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 7. November 2005 stellte der Bw den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der
Berufung vom 29. August 2005 verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass
es zwar richtig sei, dass seine Gattin eine Überweisung des AMS S. erhalten
habe. Dieser Betrag würde aus den Ansprüchen im Konkursverfahren gegen
den ehemaligen Studienkreis F. resultieren. Aus dem Bescheid des AMS S. sei auch
genau angeführt, aus welchem/n Titel sie das Geld erhalten habe: dies
würde zum größten und überwiegenden Teil eine Abgeltung
für nicht konsumierten Urlaub mehrerer Jahre betreffen. Die
Zahlungsansprüche aus diesem Titel würden mehrere Perioden betreffen,
die jedoch nicht abgegrenzt, sondern in einem ausbezahlt worden seien. Daher sei
es im Jahr 2004 einmalig zur Überschreitung des Grenzbetrages bekommen. Bei
entsprechender Abgrenzung für die betroffenen Jahre hätte das
Einkommen der Gattin des Bw den Grenzbetrag - in jedem dieser Jahre -
nicht überschritten. Da es anscheinend aus verrechnungstechnischen
Gründen dem AMS nicht möglich sei, diese Abgrenzung periodenweise
vorzunehmen, würde er aus einkommensteuerlicher Sicht Nachteile erleiden,
die nicht im Sinne des Gesetzes seien.
In diesem Zusammenhang würde er auf folgende
Gesetzesänderung im AbgÄG 2005, die seine Ausführungen mehr als
unterstreichen würde, verweisen. Damit sei diese Passage im Gesetz
geändert geworden ("Nachzahlungen im Insolvenzverfahren"), die derzeit noch
im Ermessen der Behörde liegen würden:
"§ 19
(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. (...) Nachzahlungen von Pensionen, über
deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten als in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für den
der Anspruch besteht".
In den erläuternden Erklärungen zum AbgÄG
2005 sei dargelegt worden, auf welche Art von Fällen der Gesetzgeber
abstellen würde, damit in Zukunft dies klar geregelt sei.
Besonderer Teil -Änderung des EStG - zu Z
8 und 23 (§§ 19 Abs 1 und 124 b Z 129 EStG 1988):
"Die Zahlungen
von Insolvenz-Ausfallsgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem
Kalenderjahr in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten
ist. Dies führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen
Nachzahlungen, (....), während im Insolvenzjahr nur geringe oder keine
steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen aus dem
Insolvenzverfahren sollen daher - wie bereits bisher Pensionsnachzahlungen
- dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden
ist."
Aus der Bescheidbegründung könne auch abgeleitet
werden, dass eine andere Würdigung des Sachverhaltes möglich gewesen
wäre: "Im vorliegenden Fall würde das Interesse der Behörde (...)
" überwiegen(Billigkeitsinteressen?).Gerade hier sei aber im Lichte des
oben genannten die Entscheidung unbillig, wo doch die Rückzahlung gerade
wegen der verrechnungstechnisch nicht administrierbaren Abgrenzung mehrerer
Perioden - "unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen" - vorgeschrieben worden
sei.
Der Bw bitte daher zu berücksichtigen, dass gerade in
diesem Fall "die steuerlichen Auswirkungen" für ihn persönlich -
als Alleinverdiener - nicht geringfügig seien.
Abschließend stellte der Bw nachstehende
Anträge:
1) ersatzlose Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
- in eventu
2) Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 26. Juli
2005 und Wiederherstellung des ursprünglichen Bescheides vom 1. April
2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004.
§ 299 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde
erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist."
Seit dem AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, kann die
Abgabenbehörde erster Instanz nach § 299 Abs 1 BAO auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz "aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist".
Diese Textierung stellt unmissverständlich klar, dass
eine Bescheidaufhebung ausschließlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
des Bescheides gestattet ist und nicht etwa wegen Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften (vgl. § 299 Abs 1 lit.c BAO aF) wegen
Unzuständigkeit der Bescheidbehörde (vgl. § 299 Abs 1 lit. a BAO
aF). Damit ist als Vorfrage abzuklären, ob der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 infolge der Gewährung des
Alleinverdienerbsetzbetrages bei Überschreiten der Einkünfte der
Gattin des Bw über den Grenzbetrag von höchstens € 2.200,00
mit dem Mangel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht
einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00
jährlich zu, wenn sein (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens
€ 2.200,00 (ohne Kind) bezieht.
Die Tatsache, dass die Gattin des Bw im
streitgegenständlichen Jahr steuerpflichtige Einkünfte in Höhe
von € 4.290,00 (brutto) abzüglich Werbungskostenpauschale in
Höhe von € 132,00 bezogen hat, die somit höher sind als der
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche
Grenzbetrag von € 2.200,00, wird vom Bw auch gar nicht bestritten.
Anzumerken ist, dass sich die Höhe der einzelnen
Bezüge der Gattin des Bw aus den übermittelten Lohnzetteln ergibt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt
daher die Tatbestandvoraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach
§ 299 Abs. 1 BAO vor.
Die Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2002/97 und idF BGBl I 2003/124 steht im
Ermessen, welches gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit auszuüben ist. Wie der VwGH seit dem Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 25.3.1981, Slg. 5567/F, in ständiger
Rechtsprechung (s. VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0085) ausgeführt hat, kommt
im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Trotzdem werden Aufhebungen vor
allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist, bzw wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat (vgl. Ritz, BAO³, § 299, Tz 54 und 55).
Das Finanzamt begründete sein Ermessen damit, dass das
Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das
Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegt und die steuerlichen
Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden können. Wenn der
Bw daher in der Berufung vorbringt, dass aus der Bescheidbegründung auch
abgeleitet werden könne, dass eine andere Würdigung des Sachverhaltes
möglich gewesen wäre: "Im vorliegenden Fall würde das Interesse
der Behörde (...)" überwiegen, dann muss dem entgegengehalten werden,
dass dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der
Ermessensübung eine zentrale Bedeutung zu kommt. Ein Steuerpflichtiger
dessen Gattin mehr als € 2.200,00 bezieht (erzielt) bekommt den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Im gegenständlichen Fall muss daher dem
Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang zuerkannt
werden, weshalb das Finanzamt zu Recht den Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 vom 1. April 2005 mit Bescheid vom 26. Juli 2005
aufgehoben hat. Zumal die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig
ist, da dem Bw wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze seiner Gattin der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.
Der Bescheid vom 1. April 2005 wurde daher zu Recht
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und ein neuer Sachbescheid
erlassen.
2. Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Die Argumentation des Bw in der Berufung bzw im
Vorlageantrag beschränkt sich im wesentlichen darauf, dass seine Gattin im
Jahr 2004 eine Überweisung des AMS erhalten habe. Dieser Betrag würde
aus den Ansprüchen im Konkursverfahren des ehemaligen Studienkreises F.
resultieren, der eine Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub mehrerer
Jahre betreffen würde. Die Zahlungsansprüche aus diesem Titel
würden mehrere Perioden betreffen, die jedoch nicht abgegrenzt, sondern in
einem ausbezahlt worden seien. Daher sei es im Jahr 2004 einmalig zur
Überschreitung des Grenzbetrages gekommen. Bei entsprechender Abgrenzung
für die betroffenen Jahre hätte das Einkommen der Gattin des Bw diesen
Grenzbetrag in jedem dieser Jahre nicht überschritten. Da es anscheinend
aus verrechnungstechnischen Gründen dem AMS nicht möglich sei, diese
Abgrenzung periodenweise vorzunehmen, würde er aus einkommensteuerlicher
Sicht Nachteile erleiden, die nicht im Sinne des Gesetzes seien.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das
Streitjahr geltenden Fassung) sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz besteht lediglich für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind und für Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus
der Unfallversorgung über die bescheidmäßig abgesprochen wird.
Diese Ausnahmetatbestände liegen jedoch im gegenständlichen Fall
unbestreitbar nicht vor.
Ein Zufluss nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die
Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (VwGH 5.3.1986,
85/13/0085). Ein auf ein Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter
Betrag ist dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen (VwGH
10.11.1987, 86/14/0201). Das Steuerrecht stellt demnach grundsätzlich
- mit oben genannten Ausnahmen - nicht darauf ab, für welchen
Zeitraum eine Zahlung geleistet wird. Entscheidend ist ausschließlich der
Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht. Das bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass die im Jahr 2004 überwiesenen Zahlungen des
Insolvenzausgleichsfonds an die Gattin des Bw auch im Jahr 2004 der Besteuerung
zu unterziehen sind und daher auch die Höhe der Einkünfte der Gattin
des Bw Auswirkungen auf die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages des Bw
haben.
Auch wenn es - wie im gegenständlichen Fall
- durchaus zutrifft, dass die Zahlungsansprüche der Gattin des Bw
mehrere Perioden betreffen, jedoch nicht abgegrenzt sondern im einem ausbezahlt
worden sind und es daher zu einer Überschreitung des Grenzbetrages für
den Alleinverdienerabsetzbetrages gekommen ist, und es somit im Jahr 2004
für den Bw - durch den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages - zu
einer höheren Steuerbelastung gekommen ist, als sich bei entsprechender
Abgrenzung für die jeweiligen Jahre ergeben würde, muss
abschließend doch festgestellt werden, dass das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2004 entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ermittelt hat und die errechnete Abgabennachforderung in Einklang
mit den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu Recht besteht.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass die vom Bw
im Vorlageantrag ausgeführte Änderung des Einkommensteuergesetzes zu
§ 19 leg.cit. nach den Vorlagen des Ausschussberichtes zum Nationalrat
erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden
anzuwenden ist. Da diese geänderte Bestimmung im
streitgegenständlichen Jahr noch nicht anzuwenden ist, kann nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates auch diese Argumentation der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt X. zu St. Nr. Y.
Wien, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2121-W/05
- Stammnummer
- 20622
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF