Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0393-W/05
Haftung bei Vorlage einer Gleichbehandlungsaufstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-W/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SK, vertreten durch NS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 19. Oktober
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO nach der am
15. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 218.989,03 anstatt
€ 436.605,68 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-KG im Betrag von € 436.605,68 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass es richtig sei, dass die Bw. bereits im Juli 2000
handelsrechtliche Geschäftsführerin der C-GmbH und diese wiederum
persönlich haftende Gesellschafterin der C-KG gewesen sei.
Mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom
21. Dezember 2001 sei über das Vermögen der C-GmbH und der
C-KG das Konkursverfahren eröffnet worden. Daraus folge, dass die Bw. -
wenn überhaupt - nur für jene Forderungen des Finanzamtes haften
könne, deren Fälligkeit vor dem 21. Dezember 2001 gelegen
sei. Da die Bw. unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel das Finanzamt
mit allen übrigen Gläubiger gleich behandelt habe, liege ein
schuldhaftes Verhalten nicht vor, daher bestehe auch keine Haftung für die
nunmehr geltend gemachten Beträge.
Da eine Bedingung der Haftung die Uneinbringlichkeit der
Abgabe sei, sei eine Haftung des Vertreters dann nicht gegeben, wenn der im
Konkursverfahren ausgeschüttete Betrag jenen Betrag übersteige,
welcher durch den Vertreter auf Grundlage der Gleichbehandlungsaufstellung zu
zahlen wäre. Aus den nunmehr vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellungen
ergäben sich für die relevanten Zeiträume folgende
Haftungsbeträge:
|
Zeitraum
|
fällige
Abgabe
|
Haftung in
Prozent
|
Haftung in
Euro
|
15.12.2000 bis 15.1.2001
|
159.204,18
|
0,00
|
0,00
|
16.1.2001 bis 6.3.2001
|
18.120,10
|
0,00
|
0,00
|
7.3.2001 bis 15.3.2001
|
32.559,54
|
3,78
|
1.230,75
|
16.3.2001 bis 9.4.2001
|
213,29
|
6,05
|
12,90
|
10.4.2001 bis 17.4.2002
|
35.936,72
|
2,78
|
999,04
|
18.4.2001 bis 27.4.2001
|
7.044,25
|
4,16
|
293,04
|
28.4.2001 bis 30.4.2001
|
364,24
|
0,21
|
0,76
|
1.5.2001 bis 15.5.2001
|
34.966,17
|
10,21
|
3.570,04
|
16.5.2001 bis 15.6.2001
|
44.284,21
|
7,75
|
3.664,52
|
15.6.2001 bis 16.7.2001
|
49.265,35
|
2,28
|
1.123,24
|
17.7.2001 bis 13.8.2001
|
8.844,54
|
0,97
|
85,79
|
14.8.2001 bis 16.8.2001
|
26.243,91
|
0,05
|
13,12
|
17.8.2001 bis 10.9.2001
|
768,50
|
39,03
|
307,99
|
11.9.2001 bis 17.9.2001
|
1.871,18
|
0,00
|
0,00
|
18.9.2001 bis 8.10.2001
|
514,60
|
0,36
|
1,85
|
9.10.2001 bis 15.10.2001
|
1.626,85
|
0,00
|
0,00
|
16.10.2001 bis 16.12.2001
|
4.161,39
|
1,57
|
65,33
|
17.12.2001 bis 21.12.2001
|
9.272,51
|
0,00
|
0,00
Dies ergebe eine Summe von € 11.368,37. Im
Konkursverfahren über das Vermögen der C-KG sei an die Gläubiger
eine Quote von 12,4754 % ausgeschüttet worden, was einem Betrag von
mehr als € 50.000,00 entspreche, sodass eine Haftung der Bw.
gänzlich entfalle.
Mit Berufungsentscheidung vom 1. Februar 2005
schränkte das Finanzamt die Haftung auf € 435.281,56 ein.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass sich das Finanzamt mit den Ausführungen
der Bw. wie auch mit den vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellungen in keiner
Weise auseinandergesetzt habe, sodass es in rechtlicher Hinsicht zu seiner
gänzlich verfehlten Entscheidung gelangt sei. Den einzelnen
Gleichbehandlungsaufstellungen seien die jeweils fälligen Forderungen sowie
die geleisteten Zahlungen eindeutig zu entnehmen und sei im Schreiben vom
27. Jänner 2005 auch in nachvollziehbarer Weise errechnet worden,
dass sich die Haftung unter Außerachtlassung der an das Finanzamt bereits
im Rahmen des Konkursverfahrens ausgeschütteten Quote höchstens auf
€ 11.368,37 belaufen könnte.
Die im gemeinschuldnerischen Unternehmen für die
Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin SA sei in den Jahren 1999/2000 schwer
erkrankt und habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Trotz ihres
angegriffenen Gesundheitszustandes habe sie versucht, die Buchhaltung des
Unternehmens weiter ordnungsgemäß zu führen, was ihr jedoch nur
bedingt gelungen sei. Im Übrigen sei diese Mitarbeiterin auf Grund ihres
Gesundheitszustandes nur mehr sehr eingeschränkt belastbar gewesen. Da SA
der Bw. gegenüber immer beteuert habe, die Buchhaltung
ordnungsgemäß zu führen, habe die Bw. erst durch eine
entsprechende Mitteilung des Finanzamtes Kenntnis davon erlangt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben worden sein sollten. In der Folge
habe die Bw. versucht, das Dienstverhältnis mit SA aufzukündigen, was
jedoch nur schwer möglich gewesen sei, da diese auf Grund ihrer Behinderung
einen geschützten Arbeitsplatz gehabt habe.
Weitere Gründe für die finanziellen
Schwierigkeiten des gemeinschuldnerischen Unternehmens seien unter anderem der
Austritt eines langjährigen Außendienstmitarbeiters gewesen, was zur
Folge gehabt habe, dass die Bw. den gesamten Außendienst habe alleine
erledigen müssen, weiters die an SA zu bezahlende Abfertigung (rund
S 1,000.000,00) sowie der Wegfall zweier bedeutender Kunden. Daraus folge,
dass die Bw. keinesfalls ein Verschulden daran treffe, dass auf Grund der
prekären finanziellen Situation allenfalls Meldungen nicht bzw. nicht
fristgerecht erstattet worden seien bzw. Abgaben nicht bzw. nicht rechtzeitig
hätten entrichtet werden können.
Die Bw. beantrage für den Fall, dass der Berufung
nicht auf Grund der Aktenlage stattgegeben werde, eine mündliche
Berufungsverhandlung anzuberaumen.
In der am
15. Dezember 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde auf Vorhalt,
dass die Summe der Abgabenbeträge laut Eingabe vom
27. Jänner 2005 von € 435.261,78 nicht den
Beträgen von € 672.961,93 laut Gleichbehandlungsaufstellung
entsprächen, ergänzend ausgeführt, dass die Beträge
in der Eingabe aus dem Haftungsbescheid übernommen worden seien. Die in der
Gleichbehandlungsaufstellung angeführten Zahlungen entsprächen in etwa
den vorhanden gewesenen Mitteln.
Auf Vorhalt der
Berechnungsmethode, wonach es zu einem Quotenschaden bei periodenweiser
Betrachtung von € 218.989,03 komme, erklärte der Vertreter, dass ihm
diese Berechnung neu sei. Er beantrage daher für die Erstattung einer
weiteren Eingabe die Einräumung einer Frist bis
20. Jänner 2006.
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2006 brachte die
Bw. ergänzend vor, dass sie bei der Berechnung des Haftungsbetrages der
nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen
Zahlungstheorie gefolgt sei. Diese besage, dass der Abgabengläubiger
gemessen an den auf andere Forderungen geleisteten Zahlungen gleich zu behandeln
sei. Die dem Abgabenschuldner zur Verfügung stehenden Mittel stellten daher
keine taugliche Berechnungsgrundlage dar.
Für die Berechnung der Quote entsprechend der
Zahlungstheorie sei der Beurteilungszeitraum zu definieren. Im
gegenständlichen Fall reiche dieser insgesamt vom
15. Dezember 2000 bis 17. Dezember 2001. Am
21. Dezember 2001 sei die Eröffnung des Konkursverfahrens
erfolgt, sodass die Bw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertreterin der C-KG im
Sinne der §§ 9 und 80 BAO gewesen sei. Der genannte
Beurteilungszeitraum sei sodann nach den Fälligkeitszeitpunkten der
jeweiligen Abgabenschuld folgend aufzuteilen, sodass mehrere
Haftungszeiträume entstünden. Die Zahlungstheorie stelle genau auf
diese Haftungszeiträume ab, da der Vertreter nicht hafte, wenn er im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld entweder über keine Mittel
verfüge und daher überhaupt keine Zahlungen geleistet habe oder
über Mittel verfüge und diese zur Begleichung der sonstigen
Verbindlichkeiten sowie der Abgabenverbindlichkeiten verwendet habe.
Der Vertreter könne sich bei Zahlungen an
Gläubiger im Rahmen eines aufrechten Geschäftsbetriebes einzig und
alleine nach den Fälligkeitszeitpunkten der Forderungen innerhalb eines
Haftungszeitraumes richten. Relevant sei daher die ex-post-Betrachtung der zum
Fälligkeitszeitpunkt der Abgabenschuld geleisteten Zahlungen an die
sonstigen Gläubiger sowie den Abgabengläubiger. Eine am Beginn jedes
Haftungszeitraumes vom Vertreter verlangte Prognose über die Zahlungen, die
er an die Gläubiger vornehmen werde können, würde dazu
führen, dass eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes niemals
möglich wäre, da auf diese Weise nicht gesagt werden könne,
welche Zahlungen, wenn auch nur anteilig, am Ende des Haftungszeitraumes
vorgenommen werden könnten. Dies würde dazu führen, dass der
Vertreter aus Gründen der Vorsicht bei Ungewissheit über seine
geschäftliche Situation sofort einen Antrag auf Konkurseröffnung
stellen müsste, was im Hinblick auf einen aufrechten Geschäftsbetrieb
und die, wenn auch anteilige, Bedienung von Verbindlichkeiten wohl nicht
zweckmäßig sein könne. So beziehe sich auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2002,
98/14/0189, auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben, welche an
die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wären.
Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die
Gesamtverbindlichkeiten zu Beginn des Haftungszeitraumes in
Abgabenverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten zu trennen seien. Die in
diesem Haftungszeitraum auf die sonstigen Verbindlichkeiten sowie auf die
Abgabenverbindlickeiten geleisteten Zahlungen seien einander gegenüber zu
stellen und bestehe die Haftung in der Differenz aus der auf die sonstigen
Verbindlichkeiten und die Abgabenverbindlichkeiten quotenmäßig
geleisteten Zahlungen. Die Haftung bestehe daher nur, wenn die sonstigen
Verbindlichkeiten gegenüber den Abgabenverbindlichkeiten
quotenmäßig in höherem Ausmaß bedient worden seien. Diese
Berechnung sei für jeden Haftungszeitraum innerhalb des
Beurteilungszeitraumes getrennt durchzuführen. Die von der Bw. vorgenommene
Berechnung stütze sich auf die Rückstandsaufgliederung im
Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 sowie auf die Begründung
des Haftungsbescheides, woraus sich die jeweils relevanten
Haftungszeiträume ergäben. Die Bw. habe der
Gläubiger-Gleichbehandlungsaufstellung diese Haftungszeiträume zu
Grunde gelegt, sodass sich aus dem oben Gesagten die Richtigkeit der
Berechnungen der Bw. ergebe, und insgesamt, die Beträge aus den einzelnen
Haftungszeiträumen addiert, eine Haftung in Höhe von
€ 11.368,37 bestehe.
Aus diesen Gründen stelle die Bw. den Antrag, der
Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 stattzugeben
und den Haftungsbescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass die Bw.
laut Eintragung im Firmenbuch vom 26. November 1992 bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C-GmbH mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2001
selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der C-GmbH
war, der als persönlich haftender Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.6.1980, 535/80) trifft bei einer GesmbH
& Co KG die der geschäftsführenden GesmbH durch
§ 81 Abs. 1 BAO auferlegte Pflicht zur Abfuhr von
Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des
§ 80 Abs. 1 BAO auch den Geschäftsführer der
GesmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter und rechtfertigt
damit auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO.
Nach diesem Erkenntnis bedurfte es auch keiner Heranziehung der
Komplementär-GesmbH, weil die Aussichtslosigkeit einer Inanspruchnahme der
GesmbH infolge der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels
Kostendeckung gemäß
§ 166 KO mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 19. Februar 2004 auf der Hand lag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
dern Vermögen nach Verteilung gemäß
§ 139 KO mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Februar 2004 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann
haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen
Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit
die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und
Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in
den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel
im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der
Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde von der Bw. trotz des Hinweises auf die prekäre
finanzielle Situation der Gesellschaft und der Bekanntgabe der Gründe
dafür (Austritt eines Außendienstmitarbeiters, Abfertigung in
Höhe von rund S 1,000.000,00) nicht behauptet, zumal aus der
vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellung und deren Beilagen hervorgeht, dass
noch bis 13. Dezember 2001 Mittel zur Zahlung von Verbindlichkeiten
vorhanden waren. So wurden etwa ab Juli 2001 am 11. Juli 2001
S 120.000,00 (€ 8.720,74) an ZW, am 12. Juli 2001
€ 1.491,61 an die BG und € 397,59 an die CB, am
17. Juli 2001 € 8.055,66 an die WK, am
26. Juli 2001 € 7.066,17 an die BG und € 4.697,06
an das Finanzamt, am 10. August 2001 € 1.128,25 an die BG,
am 15. August 2001 € 396,79 an die CB, am
27. August 2001 € 340.108,86 an die BA, am
28. August 2001 € 4.821,44 an die WK, am
26. September 2001 € 1.973,61 an die WK, am
15. Oktober 2001 € 396,79 an die CB, am
19. Oktober 2001 € 6.810,80 an die BA, am
29. Oktober 2001 € 1.268,08 an die WK und am
13. Dezember 2001 € 4.069,68 an das Finanzamt bezahlt. Dass
entgegen der Behauptung der Bw., dass sie unter Berücksichtigung der
vorhandenen Mittel das Finanzamt mit allen übrigen Gläubiger gleich
behandelt habe, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, geht
laut Beilagen zur Gleichbehandlungsaufstellung schon klar aus dem Umstand
hervor, dass im Zeitraum von 15. Dezember 2000 bis
17. Dezember 2001 Zahlungen an die übrigen Gläubiger im
Ausmaß von insgesamt € 1,322.409,59 geleistet wurden,
während an das Finanzamt lediglich € 141.151,50 bezahlt wurden,
sodass die Verbindlichkeiten gegenüber allen übrigen Gläubiger
von einem Stand von € 808.283,13 zum 15. Jänner 2001
auf einen Stand € 529.548,38 zum 17. Dezember 2001
zurückgingen, während die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von
€ 137.617,48 zum 15. Jänner 2001 auf
€ 531.810,33 anstiegen.
Auch die eingewendete schwere Erkrankung der für die
Buchhaltung zuständigen Mitarbeiterin ist nicht geeignet, ein Verschulden
der Bw. an der Pflichtverletzung auszuschließen. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) wird der
verantwortliche Vertreter nicht von seiner Verantwortung befreit, wenn er seine
abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt. Es
treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren
Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es
gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person
Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen,
insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu
tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich
erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die
Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu
überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar,
122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und
die dort jeweils zitierte Rechtsprechung). Die Bw. hat konkrete Umstände,
aus denen sich ergäbe, dass ihr trotz pflichtgemäßer
Überwachung der Mitarbeiterin die Abgabenrückstände verborgen
bleiben konnten, nicht behauptet, wobei die Überwachungspflicht auf Grund
des vorgebrachten Gesundheitszustandes der Mitarbeiterin wohl umso
sorgfältiger wahrzunehmen gewesen wäre. Durch die Entgegennahme von
Beteuerungen, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, wird
einer Überwachungspflicht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) nicht
entsprochen.
Die Meinung der Bw., dass die im Konkurs über das
Vermögen der C-KG ausgeschüttete Konkursquote von 12,4754 % eine
Verminderung oder den Entfall der Haftung der Bw. zu bewirken vermag,
übersieht, dass die Konkursquote in Höhe von € 73.206,88
bereits am 10. Februar 2004 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft
entrichtet wurde, sodass die Bw. mit Haftungsbescheid vom
19. Oktober 2004 ohnehin nur für bereits um die Konkursquote
verminderten Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen wurde.
Entsprechend der Begründung der
Berufungsvorentscheidung war die Haftung um die nach der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der C-KG fällig gewordenen
Abgaben einzuschränken, sodass die Haftung für die am
15. Jänner 2002 fällig gewordenen Abgaben, nämlich die
Lohnsteuer 12/2001 in Höhe von € 920,55, den Dienstgeberbeitrag
12/2001 in Höhe von € 167,44 und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe von € 18,97, den am
18. April 2002 fällig gewordenen Säumniszuschlag 2001 in
Höhe von € 151,75 und die am 15. Februar 2002
fällige Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 65,41
entfällt. Weiters war die Haftung um den Betrag von € 2.319,08
einzuschränken, da die Umsatzsteuer 7-10/2000 laut
Rückstandsaufgliederung vom 6. September 2005 nur mehr mit einem
Betrag von € 123.713,88 anstatt € 126.032,96 unberichtigt
aushaftet.
Aus der
vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellung geht für den Zeitraum
15. Dezember 2000 bis 15. Jänner 2001 hervor, dass
Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 72.661,08
und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 22.105,62 geleistet
wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von
€ 808.283,13 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 137.617,48 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem
Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,040.667,31 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 159.723,10 ausmachen, was einem Anteil von 15,35 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 15,35 % der Zahlungen von insgesamt € 94.766,70 an das
Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 14.546,69
entspricht.
Für den
Zeitraum 16. Jänner 2001 bis 6. März 2001 geht aus
der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 295.131,39 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 46.540,92 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 796.459,89 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 118.722,54
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,256.854,74 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 165.263,46 ausmachen, was einem Anteil von 13,15 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 13,15 % der Zahlungen von insgesamt € 341.672,31
an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 44.929,91
entspricht.
Für den
Zeitraum 7. März 2001 bis 15. März 2001 geht aus
der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 34.426,93 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 876.899,97 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 270.974,45
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,182.301,35 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 270.974,45 ausmachen, was einem Anteil von 22,92 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 22,92 % der Zahlungen von insgesamt € 34.424,93 an
das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 7.893,64
entspricht.
Für den
Zeitraum 16. März 2001 bis 9. April 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 114.294,72 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 14.534,57 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 887.404,92 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 256.439,88
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,272.674,09 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 270.974,45 ausmachen, was einem Anteil von 21,29 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 21,29 % der Zahlungen von insgesamt € 128.829,29
an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 24.427,76
entspricht.
Für den
Zeitraum 10. April 2001 bis 17. April 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 40.541,41 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 3.652,46 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 924.695,42 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 252.787,42
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,221.676,71 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 256.439,88 ausmachen, was einem Anteil von 20,99 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 20,99 % der Zahlungen von insgesamt € 44.193,87 an
das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 9.276,29
entspricht.
Für den
Zeitraum 18. April 2001 bis 27. April 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 123.844,29 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 20.804,20 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 875.656,08 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 231.983,22
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,252.287,79 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 252.787,42 ausmachen, was einem Anteil von 20,19 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 20,19 % der Zahlungen von insgesamt € 144.648,49
an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 29.204,53
entspricht.
Für den
Zeitraum 28. April 2001 bis 30. April 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.919,76 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 914.465,46 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 311.409,76
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,227.794,98 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 311.409,76 ausmachen, was einem Anteil von 25,36 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 25,36 % der Zahlungen von insgesamt € 1.919,76 an
das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 486,85
entspricht.
Für den
Zeitraum 1. Mai 2001 bis 15. Mai 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 102.173,18 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 898.735,48 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 311.409,76 (davon
allerdings ein Betrag von € 3.003,42 an Lohnsteuer 4/01, welcher zur
Gänze zu entrichten war) verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von
einem Bestand an - anteilig zu entrichtenden - Verbindlichkeiten insgesamt
(gezahlte und verbleibende) von € 1,309.315,00 auszugehen, wovon die
Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 308.406,34 ausmachen, was einem
Anteil von 23,55 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung
der Forderungen waren somit (neben der Lohnsteuer 4/01) anteilig 23,55 % der
Zahlungen von insgesamt € 102.173,18 an das Finanzamt zu leisten, was
einem Betrag von € 24.061,78 entspricht.
Für den
Zeitraum 16. Mai 2001 bis 15. Juni 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 143.697,99 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 24.747,13 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 857.452,60 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 350.211,63
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,376.109,35 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 374.958,76 ausmachen, was einem Anteil von 27,25 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 27,25 % der Zahlungen von insgesamt € 168.445,12
an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 45.901,30
entspricht.
Für den
Zeitraum 16. Juni 2001 bis 16. Juli 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 20.692,39 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 888.498,47 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 506.938,67
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,416.129,53 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 506.938,67 ausmachen, was einem Anteil von 35,80 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 35,80 % der Zahlungen von insgesamt € 20.692,39 an
das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 7.407,88
entspricht.
Für den
Zeitraum 17. Juli 2001 bis 13. August 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 16.250,08 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 4.697,06 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 875.950,66 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 550.859,30
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,447.757,10 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 555.556,36 ausmachen, was einem Anteil von 38,37 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 38,37 % der Zahlungen von insgesamt € 20.947,14 an das
Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 8.037,42
entspricht.
Für den
Zeitraum 14. August 2001 bis 16. August 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 396,79 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 875.553,87 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 550.859,30
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,426.809,96 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 550.859,30 ausmachen, was einem Anteil von 38,61 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 38,61 % der Zahlungen von insgesamt € 396,79 an
das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 153,20
entspricht.
Für den
Zeitraum 17. August 2001 bis 10. September 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 344.930,30 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 538.674,08 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 508.625,45
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,392.229,83 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 508.625,45 ausmachen, was einem Anteil von 36,53 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 36,53 % der Zahlungen von insgesamt € 344.930,30
an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 126.003,04
entspricht.
Im Zeitraum
11. September 2001 bis 17. September 2001 wurden laut
Gleichbehandlungsaufstellung keine Zahlungen getätigt.
Für den
Zeitraum 18. September 2001 bis 8. Oktober 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.973,61 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 537.454,51 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 508.625,45
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,048.053,57 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 508.625,45 ausmachen, was einem Anteil von 48,53 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 48,53 % der Zahlungen von insgesamt € 1.973,61 an das
Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 957,79 entspricht.
Im Zeitraum
9. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2001 wurden laut
Gleichbehandlungsaufstellung keine Zahlungen getätigt.
Für den
Zeitraum 16. Oktober 2001 bis 16. November 2001 geht aus der
Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 8.475,67 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei
sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 529.548,38 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 535.880,01
verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an
Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von
€ 1,073.904,06 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag
von € 535.880,01 ausmachen, was einem Anteil von 49,9 %
entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren
somit anteilig 49,9 % der Zahlungen von insgesamt € 8.475,67 an
das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 4.229,36
entspricht.
Für den
Zeitraum 17. November 2001 bis 17. Dezember 2001 geht aus
der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige
Verbindlichkeiten in Höhe von € 0,00 und auf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 4.069,68 geleistet wurden,
wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 529.548,38 und
restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 531.810,33 (davon
allerdings ein Betrag von € 7.587,37 an Lohnsteuer 8-11/01, welcher
zur Gänze zu entrichten war) verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit
von einem Bestand an - anteilig zu entrichtenden - Verbindlichkeiten insgesamt
(gezahlte und verbleibende) von € 1,057.841,02 auszugehen, wovon die
Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 528.292,64 ausmachen, was einem
Anteil von 49,94 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung
der Forderungen waren somit (neben der Lohnsteuer 8-11/01) anteilig 49,94 % der
Zahlungen von insgesamt € 4.069,68 an das Finanzamt zu leisten, was
einem Betrag von € 2.032,40 entspricht.
Dies ergibt
einen Betrag von € 360.140,63, der von der Bw. bei voller Entrichtung
der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer und gleichmäßiger
Befriedigung aller übrigen Forderungen an Abgaben zu entrichten gewesen
wäre, sodass nach Abzug der tatsächlich an das Finanzamt geleisteten
Zahlungen in Höhe von € 141.151,60 ein Quotenschaden in Höhe
von € 218.989,03 verbleibt.
Der Meinung
der Bw., dass lediglich eine Haftung in Höhe von € 11.368,37
entsprechend ihrer Berechnung laut Eingabe vom 27. Jänner 2005
bestehe, ist neben der vorstehenden Berechnung entgegenzuhalten, dass in der
Berechnung laut Eingabe vom 27. Jänner 2005 lediglich
fällige Abgaben in Höhe von € 435.261,78 erfasst sind,
während die Gleichbehandlungsaufstellung Abgaben im Ausmaß von
€ 672.961,93 umfasst. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung
laut Eingabe vom 27. Jänner 2005 wird etwa insbesondere im
Zeitraum 17. August 2001 bis 10. September 2001 deutlich, da
die Bw. für fällige Abgaben von € 768,50 bei einer Haftung
von 39,03 % zu einer Haftung von € 307,99 kommt, obwohl in diesem
Zeitraum laut Gleichbehandlungsaufstellung von den sonstigen Verbindlichkeiten
im Ausmaß von € 883.604,38 ein Betrag von € 344.930,30
entrichtet wurde, während auf die Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 508.625,45 (davon € 26.931,98 neu) keine Zahlung
erfolgte.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-KG im Ausmaß von € 218.989,03 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-W/05
- Stammnummer
- 20582
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF