Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2118-W/05
Unwirksamer Bescheid, wenn der Masseverwalter nicht als Partei behandelt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2118-W/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Abgaben sind daher, auch soweit sie die Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln. Abgabenvorschreibungen, die die Konkursmasse betreffen, können gegenüber dem Gemeinschuldner nicht rechtswirksam erlassen werden.
Vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist liegt noch keine wirksame Berufung vor. Eine Entscheidung über die Berufung zu diesem Zeitpunkt ist daher nicht zulässig; die Behörde ist für eine derartige Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht zuständig.
War das Finanzamt als Berufungsbehörde im funktionellen Sinn bei Erlassung der Berufungsvorentscheidungen zur meritorischen Erledigung der Rechtsmittel nicht befugt, da die angefochtene Erledigung des Finanzamtes unwirksam war, hätte es die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, dass das Finanzamt demgegenüber mit den Berufungsvorentscheidungen eine Sachentscheidung getroffen hat, hat es den Masseverwalter im Ergebnis erstmals zur Steuerleistung herangezogen. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde (vgl VwGH 91/13/0013 mwN zur erstmaligen Heranziehung in einer Berufungsentscheidung; sowie VwGH 27.6.1989, 89/14/0113 zur erstmaligen Geltendmachung einer Haftung in einer Berufungsvorentscheidung). Die Berufungsvorentscheidungen waren daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Dr.P. als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der S.
GmbH, Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes xy betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO)
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999
beschlossen
:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
sowie
entschieden
:
Die
Berufungsvorentscheidungen werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Über
das Vermögen der S. GmbH (idF auch
nur: GmbH bzw Bw) wurde mit Beschluss des zuständigen Handelsgerichtes vom
nn.nn.nnnn der Konkurs
eröffnet.
Im
Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt
mit Datum vom 18.2.2002 an die "S_
GmbH Z.H. MV
Dr.P" gerichtete Bescheide ua
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis
1999.
Mit
Datum vom 21.3.2002 brachte der steuerliche Vertreter
Dr.T namens der GmbH einen näher
begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die
Berufungsfrist ein, wobei er die versäumte Handlung - die Berufung
- unter einem nachholte.
Das
Finanzamt erließ mit Datum vom 29.4.2002 eine an
"S-. GmbH z.Hd.
Dr.T [Anm: Steuerberater]"
gerichtete "Erledigung", in welcher es dem Wiedereinsetzungsantrag
"betreffend einer Berufungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für 1997, 1998, 1999 sowie Haftungsbescheid 1997
bis 1999 incl. Säumniszuschläge" stattgab.
In
weiterer Folge erließ das Finanzamt einen an "S
GesmbH z.H.
Dr.T [Anm: Steuerberater]"
adressierten Mängelbehebungsauftrag betreffend ua Körperschaftsteuer.
Dieser
Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.
Mit
Datum vom 29.10.2002 erließ das Finanzamt an die
"S: GmbH z.H.
Dr.T." adressierte Bescheide, in
welchen es aussprach, die Berufungen betreffend Körperschaftsteuer
gälten als zurückgenommen.
Gegen
letztgenannte Bescheide erhob der steuerliche Vertreter
Dr.T namens der
"S.. GmbH i.K." Berufung.
Betreffend
letztgenannte Berufung erließ das Finanzamt mit Datum vom 8.4.2003 an die
S. GmbH zH
Dr.P. als MV" adressierte
Berufungsvorentscheidungen.
Gegen
diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter namens der
"S.. GmbH" einen
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um die Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Abgaben sind daher, auch soweit sie die Konkursforderungen
darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen. Es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu
behandeln. Abgabenvorschreibungen, die die Konkursmasse betreffen, können
gegenüber dem Gemeinschuldner nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl die
bei
Ellinger et
al
, BAO, § 79 E 39 ff zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat,
sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen. Es kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam ein Bescheid durch
Zustellung einer an ihn als Adressaten gerichteten Ausfertigung erlassen werden.
Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt
werden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht
rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH 20.3.2003, 98/17/0319
mwN).
Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem
Verwaltungs(Abgaben-)verfahren tritt nach der Konkurseröffnung der
Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 21.5.1990, 89/15/0058
mwN).
Die
Adressierung einer Erledigung: "HG, p. Adr. T. Rechtsanwalt ..." ist undeutlich
und kann zu Missverständnissen Anlass geben. Es ist aber gerade noch
erkennbar, dass der Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners als die
richtige Verfahrenspartei gemeint war (VwGH 20.5.1987,
85/08/0088).
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeinschuldnerin und
das konkursverfangene Vermögen rechtlich nicht ident, bilden zwei von
einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren
Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße
Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den
Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden. Im Erkenntnis vom
20. Mai 1987, 85/08/0088, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof aber auch die
Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach
Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach
§ 113 Abs 1 ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und
geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch
erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei
gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist aber umso mehr gegeben, wenn
der Bescheid an die "N.N. GmbH z.H. des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. E"
erging; durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die
Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt
als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N.N. GmbH als die
richtige Verfahrenspartei gemeint ist (VwGH 21.12.2004,
2000/04/0118).
Das
Finanzamt hat den Mängelbehebungsauftrag sowie die angefochtenen Bescheide
betreffend Zurückgenommenerklärung der Berufung an die GmbH zu Handen
des steuerlichen Vertreters gerichtet, ohne den Masseverwalter auch nur zu
erwähnen. Damit hat das Finanzamt eindeutig nicht den Masseverwalter,
sondern die Gemeinschuldnerin - die GmbH - als Partei behandelt.
Dadurch hat das Finanzamt aber
diese genannten "Erledigungen" nicht wirksam erlassen, weil der
Masseverwalter, und nicht die Gemeinschuldnerin als Partei zu behandeln ist. Der
Mängelbehebungsauftrag sowie die angefochtenen Bescheide betreffend
Zurückgenommenerklärung der Berufung sind somit unwirksam. Richtet
sich die Berufung jedoch gegen einen nicht wirksamen Akt, so ist sie
gemäß 273 BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
§
289 BAO bestimmt:
Abs
1: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen zu erklären (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen (...)
Abs
2: Außer in den Fällen des Abs 1 hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Steller
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der
unabhängige Finanzsenat hat gemäß
§ 289 Abs 1 und 2 BAO
über die Berufung gegen den Erstbescheid zu entscheiden. Dabei ist eine
Entscheidung in der Sache nur zulässig, wenn die Berufung nicht ua
zurückzuweisen ist.
Da
das Finanzamt die Berufung gegen die unwirksamen Erledigungen des Finanzamtes
(Zurückgenommenerklärungen gegenüber der GmbH anstelle des
Masseverwalters) nicht zurückgewiesen hat, hat diese Zurückweisung
durch den unabhängigen Finanzsenat zu erfolgen. Eine Entscheidung in der
Sache ist daher nicht zulässig. Die Berufung war daher gemäß
§§ 273 iVm 289 BAO zurückzuweisen.
Das
Finanzamt war daher als Berufungsbehörde im funktionellen Sinn bei
Erlassung der Berufungsvorentscheidungen zur meritorischen Erledigung der
Rechtsmittel nicht befugt, sondern es hätte die Berufung als
unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, dass das Finanzamt
demgegenüber mit den Berufungsvorentscheidungen eine Sachentscheidung
getroffen hat, hat es den Masseverwalter im Ergebnis erstmals zur Steuerleistung
herangezogen. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle
Zuständigkeit der Berufungsbehörde (vgl VwGH 91/13/0013 mwN zur
erstmaligen Heranziehung in einer Berufungsentscheidung; sowie VwGH 27.6.1989,
89/14/0113 zur erstmaligen Geltendmachung einer Haftung in einer
Berufungsvorentscheidung).
Die
Berufungsvorentscheidungen waren daher bereits aus diesem Grund
aufzuheben.
Hinzu
kommt jedoch weiters, dass das Finanzamt einen
"Mängelbehebungsauftrag" (unwirksam) erteilt und die Berufung
(unwirksam) für zurückgenommen erklärt hat bzw (wirksam)
betreffend die Zurückgenommenerklärung der Berufung eine
Berufungsvorentscheidung erlassen hat, obwohl noch keine Berufung vorlag, da
über den Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist noch nicht (wirksam)
entschieden worden war. Vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag
in die Berufungsfrist liegt aber noch keine wirksame Berufung vor. Eine
Entscheidung über die Berufung zu diesem Zeitpunkt ist daher nicht
zulässig; die Behörde ist für eine derartige Entscheidung zu
diesem Zeitpunkt nicht zuständig. Die Berufungsvorentscheidung war daher
auch infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes aufzuheben.
Die
Berufung war daher gemäß
§ 273 zurückzuweisen sowie die
Berufungsvorentscheidungen aufzuheben.
Wien,
am 27. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2118-W/05
- Stammnummer
- 20537
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF