Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2318-W/05
Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2318-W/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte maßgebend und nicht das Einkommen. Bei der Grenzbetragsermittlung hat daher ein Abzug von Sonderausgaben (hier: Sonderausgabenpauschale und Kirchenbeitrag) zu unterbleiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Lang Kurz Pollross & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im streitgegenständlichen Jahr 2004
nichtselbständig tätig. In seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte er die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages; laut seinen Angaben lebe er mit A in
Partnerschaft; die Anzahl der Kinder, für die er oder sein Partner 2004
für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe, gab er mit
zwei an.
Im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2004 vom 1. April 2005
erkannte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag zunächst an, hob
jedoch am 12. September 2005 diesen Bescheid gemäß
§ 299 BAO auf und erließ am selben Tag einen neuen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr
2004, in dem es den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigte.
Letzterer Bescheid wies folgende Begründung auf:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)Partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sind."
Am 4. Oktober 2005 erhob der Bw. Berufung gegen diesen
Bescheid; er beantrage die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, da die Einkünfte seines (Ehe)Partners 2004
unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,00 € lägen.
Als Ergänzung lege er eine Einkommensteuerberechnung der A und eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 [gemeint wohl: der A] vor, "die
auf Grund einer nur geringfügigen Abgabengutschrift bis dato nicht
beantragt" worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2005 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Dieser Bescheid enthielt
folgende Begründung:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, da die Einkünfte Ihrer
Partnerin mehr als 6.000,00 € im Jahr 2004 betrugen.
Einkommen laut
Lohnzettel: 7.515,00 €
minus
steuerfreie Einkünfte: 128,83
minus
Sozialversicherungsbeiträge: 138,74 €
minus
Pendlerpauschale: 1.110,00 €
minus
Werbungskostenpauschale: 132,00 €
ergibt:
6.005,43 €."
Im Vorlageantrag vom 23. November 2005 gab der
steuerliche Vertreter des Bw. zunächst die in der Berufungsvorentscheidung
enthaltene, oa. Berechnung des Finanzamtes wieder; anschließend
führte er aus, die Höchstgrenze des "erlaubten Nebenverdienstes"
für (Ehe)Partner für das Jahr 2004 betrage 6.000,00 €. Laut
Berechnung der Finanzbehörde habe das Einkommen des (Ehe)Partners
6.005,43 € betragen. Somit wäre die Höchstgrenze von
6.000,00 € um 5,43 €
überschritten worden. Dieser
Behauptung sei allerdings folgender Sachverhalt entgegen zu halten:
Bei der Berechnung sei weder die Sonderausgabenpauschale in
Höhe von 60,00 € noch die Kirchensteuer mit 75,00 €
berücksichtigt worden. Unter Einbeziehung dieser Tatsache betrage das
Einkommen der Lebensgefährtin des Bw. 5.870,43 € und sei daher
wieder unter der "ominösen" Grenze von 6.000,00 €. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern würde dem Bw. somit wieder
zustehen.
Am 14. Dezember 2005 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 1. bis
3. Teilstrich EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005), steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich
- ohne Kind 364,00 €,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1
EStG 1988) 494,00 €,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 leg. cit.)
669,00 €.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 6. und
7. Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004
(StReformG 2005) ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als
sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens
6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200,00 € jährlich erzielt.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit
ausschließlich darüber, ob dem Bw. für das Jahr 2004 der
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, in concreto, ob die Einkünfte des
Partners des Bw. die maßgebliche Zuverdienstgrenze von
6.000,00 €
überschritten haben oder nicht.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass am
21. Oktober 2005 ein Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2004 betreffend A erging
(S 17ff. Akt des Unabhängigen Finanzsenates); die in diesem Bescheid
enthaltenen Lohnzetteldaten wurden vom Finanzamt bei der Berechnung des
Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag (Berufungsvorentscheidung
vom 27. Oktober 2005, siehe oben) übernommen. Der steuerliche
Vertreter des Bw. bestreitet nicht, dass diese Berechnung zunächst - das
heißt bis inklusive Abzug der Werbungskostenpauschale - richtig ist,
vertritt allerdings die Auffassung, dass sie insofern unvollständig sei,
als das Finanzamt auch die Sonderausgabenpauschale von 60,00 € und den
Kirchenbeitrag von 75,00 € in Abzug zu bringen gehabt hätte,
weshalb die für den Grenzbetrag maßgeblichen Einkünfte im
gegenständlichen Fall nicht 6.005,43 €, sondern lediglich
5.870,43 € betrügen.
Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates fest
zu halten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung des Grenzbetrages des
(Ehe)Partners der Gesamtbetrag seiner
Einkünfte maßgebend ist
("...Einkünfte von höchstens
6.000,00 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens
2.200,00 € jährlich erzielt" (siehe oben);
Doralt, EStG, 6. Auflage,
§ 33 Tz 33). Der Begriff "Einkünfte" ist eine
Nettogröße (objektives Nettoprinzip; nach Abzug von Betriebsausgaben
oder Werbungskosten (Doralt, EStG,
8. Auflage, § 2 Tz 6)); demgegenüber definiert
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 das Einkommen als den Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 leg. cit.)
sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 leg. cit.
Daraus folgt, dass der Abzug der Sonderausgaben (hier: der
Sonderausgabenpauschale und des Kirchenbeitrages) eine Maßnahme der
Einkommensermittlung,
nicht hingegen der
Einkünfteermittlung ist, das
heißt, bei der Ermittlung der
Einkünfte außer Betracht zu
bleiben hat.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden:
Da für die Ermittlung des Grenzbetrages des
(Ehe)Partners der Gesamtbetrag seiner
Einkünfte maßgebend ist
(siehe oben), hat der Abzug der Sonderausgaben bei der Grenzbetragsermittlung zu
unterbleiben. Die Vorgangsweise des Finanzamtes im gegenständlichen Fall
erweist sich sohin als richtig; die Abgabenbehörde I. Instanz ist
zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Einkünfte der A den
maßgebenden Betrag von 6.000,00 €
überschritten haben,
weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Anzumerken bleibt, dass
gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung
(vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78;
Doralt, EStG, 6. Auflage,
§ 33 Tz 33) bereits geringfügige Überschreitungen
dieser Grenzbeträge zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages
führen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2318-W/05
- Stammnummer
- 20522
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF