Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1828-W/05
Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1828-W/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 14. Juli 2005 des Bw.,
vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt, in 1020 Wien,
Praterstraße 17, gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 10. Juni 2005 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis
31. Dezember 2004 wie folgt entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheiden vom 10. Juni 2005 hat das
Finanzamt den Berufungswerber (in der Folge: Bw.) für die Kalenderjahre
2000 bis 2004 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen, den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag vorgeschrieben sowie einen Säumniszuschlag
festgesetzt (in Summe: € 488.305,18). Zur Begründung dieser
Bescheide hat das Finanzamt auf den Bericht (Vordruck L 18) vom
31. Mai 2005 verwiesen. Dieser Vordruck enthält folgende
Ausführung: "Die von der AKV an Krankenanstalten bzw. Pflegeheime
vermittelten Arbeitskräfte (diplomierte Krankenpfleger bzw. DGKS) wurden im
Zuge der Prüfung als DienstnehmerInnen im Sinne des § 4
Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG sowie § 47 Abs. 1
und Abs. 2 EStG beurteilt und die Nachversteuerung
vorgenommen."
Gegen diese Bescheide hat der Bw. eine Berufung eingebracht
und als Berufungsgrund Mangelhaftigkeit der Bescheide (mangelhafte
Bescheidbegründung), Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit sowie
Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Zusammen mit der Berufung, den Bescheiden und dem
Prüfungsbericht (Vordruck L 18) hat das Finanzamt der
Berufungsbehörde noch folgende Unterlagen vorgelegt: Niederschriften, die
Organe der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit LeiterInnen von
Pflegeheimen/Pflegeanstalten und mit vom Bw. vermittelten Pflegepersonal
aufgenommen haben, einen Bescheid der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse die Versicherungspflicht Frau EM betreffend und einen Erlass
des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen vom
23. Jänner 2003 betreffend freiberufliche Tätigkeit von
diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in Krankenanstalten und
Pflegeheimen durch Arbeitskräfteüberlassung.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
haben Bescheide, die - wie im gegenständlichen Fall - von Amts
wegen erlassen werden, eine Begründung zu enthalten. Von zentraler
Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides
ist die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde
festgestellten Sachverhaltes. Anzustreben ist eine leicht lesbare
Erzählung, die knapp und dennoch vollständig, präzise und
gleichzeitig anschaulich den rechtlich bedeutsamen Sachverhalt soweit
beschreibt, dass ein des Falles Unkundiger weiß, was sich zugetragen hat
(VwGH vom 27. Februar 2002, Zl. 97/13/0222).
Es genügt daher nicht, wenn ein Bescheid lediglich das
Ergebnis einer rechtlichen Würdigung enthält, nicht jedoch in der
erforderlichen, einer nachprüfenden Kontrolle durch den Steuerpflichtigen
und die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugänglichen Weise dargestellt
wird, auf welchen Sachverhalt sich die einzelnen Feststellungen stützen
(VwGH vom 23. April 1992, Zl. 91/15/0153), welche Beweismittel
herangezogen wurden und welche Ergebnisse die Würdigung der einzelnen
Beweismittel erbracht hat (VwGH vom 26. Mai 1997,
Zl. 96/17/0459); es ist ferner darzulegen, was die Abgabenbehörde im
Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse bewogen hat, ein
Beweismittel anderen Beweismitteln vorzuziehen bzw. gerade den von ihr
angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (VwGH vom
26. November 2003, Zl. 98/13/0173).
Die angefochtenen Bescheide enthalten überhaupt keine
Begründung. Dem verwiesenen Bericht (Vordruck L 18) ist nur zu
entnehmen, dass das Finanzamt die Tätigkeit der vom Bw. vermittelten
Arbeitskräfte als im Rahmen eines Dienstverhältnisses, nämlich
eines Dienstverhältnisses zum Bw., erbracht beurteilt hat. Welchen
Sachverhalt das Finanzamt dieser Beurteilung zu Grunde gelegt hat, geht weder
aus den angefochtenen Bescheiden, noch aus dem verwiesenen Bericht (Vordruck
L 18) hervor. Da das Finanzamt der Berufungsbehörde auch die oa.
Unterlagen (Niederschriften, Bescheid, Erlass) vorgelegt hat, ist zu vermuten,
dass es den angefochtenen Bescheiden das Ergebnis der von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse durchgeführten Ermittlungen
zu Grunde gelegt hat. Diesfalls wäre vom Finanzamt jedoch auf diesen
Umstand hinzuweisen und weiters darzulegen gewesen, welche Schlussfolgerungen es
aus diesen Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 und Abs. 2
EStG 1988 gezogen hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn
eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der
Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt
in ihrem Ermessen. Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung, die
gegenständliche Berufung einer kassatorischen Erledigung zuzuführen,
folgende Überlegung zu Grunde gelegt: Der Anordnung des Gesetzgebers
über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen würde es
unterlaufen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde,
statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (so auch: Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Tz 5 zu § 289, und die dort
angeführte Judikatur).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1828-W/05
- Stammnummer
- 20417
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF