Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2348-W/05
Wann erfolgt die fristenauslösende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides bei Hinterlegung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2348-W/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich (VwGH 20.9.2005, 2005/05/0016).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 5. September 2005
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 308 BAO) und des Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Antrages
auf Aussetzung der Einhebung wie folgt geändert:
"Der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung vom 6. Juli 2005 wird als unzulässig
zurückgewiesen"
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung sowie einen Vorlageantrag
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO und in eventu eine Berufung
gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung ein.
Zur Begründung zum Antrag gemäß
§ 308 BAO führte die Bw. aus, dass sie am
15. März 2005 eine Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
22. November 2004 erhoben habe. Die Berufungsvorentscheidung sei der
Rechtsvertreterin am 27. Mai 2005 zugestellt worden. Gegen die
Entscheidung sei gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO binnen eines
Monates der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen. Die Rechtsvertreterin habe die
Frist für den Vorlageantrag versäumt, weil sie am letzten Tag der
Vorlagefrist, dem 27. Juni 2005, aufgrund einer zum ersten Mal und
plötzlich aufgetretenen schwerwiegenden Migräne, die mit
Brechanfällen begleitet gewesen sei, gezwungen gewesen wäre, den
ganzen Tag im dunklen Zimmer im Ruhezustand zu verbringen. Sie sei daher weder
in der Lage gewesen, sich um die Angelegenheit ihrer Kanzlei zu kümmern,
noch sei sie auf Grund der Begleiterscheinungen der Migräne
einschließlich einer Sprach- und Sehstörung in der Lage gewesen,
einen Substituten für die an diesem Tag zu besorgenden Angelegenheiten zu
organisieren. Da sie eine Einzelanwältin sei, habe sie keine
Kanzleikollegen, die ihre Angelegenheit ohne ihren ausdrücklichen Auftrag
besorgen hätten können. Auf Grund der aufgetretenen vollkommenen
Dispositionsunfähigkeit sei die Rechtsvertreterin nicht in der Lage
gewesen, den Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
fristgerecht zu stellen. Da sie vorher nie Migräne gehabt habe, hätte
sie die Krankheit keinesfalls vorhersehen noch diese bis zum Ablauf der
Vorlagefrist beseitigen können.
Durch das Versäumnis der Vorlagefrist sei der Bw.
insofern ein Nachteil entstanden, als die Abgabenbehörde erster Instanz der
Berufung nicht stattgegeben habe und diese Entscheidung auf eine fehlerhafte
Rechtsauffassung der Abgabenbehörde erster Instanz beruhe.
Gleichzeitig brachte die Bw. einen Vorlageantrag betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 BAO vom
22. November 2004 ein. Der Inhalt wird hier nicht wiedergegeben, da
dieser nicht entscheidscheidungsrelevant ist.
Im Hinblick auf den Vorlageantrag wurde weiters ein Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich
des Haftungsbetrages gestellt.
Mit Bescheid vom 5. September 2005 wies das
Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005 nach
erfolglosem Zustellversuch vom 27. Mai 2005 beim zuständigen
Postamt hinterlegt worden sei. Als erster Tag der Abholfrist sei der
30. Mai 2005 bekannt gegeben worden. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sei eine Sendung, die an der
Abgabenstelle nicht zugestellt werden könne, beim zuständigen Postamt
zu hinterlegen. Von der Hinterlegung sei der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die hinterlegte Sendung sei mindestes zwei Wochen zur
Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Sendungen
würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Die Frist zur
Einbringung eines Vorlageantrages habe somit nicht am Montag dem
27. Juni 2005, sondern erst am Donnerstag, dem
30. Juni 2005, geendet. Da für die verbleibenden drei Tage
zwischen dem 27. Juni 2005 und dem 30. Juni 2005 kein
entschuldbarer Grund vorgebracht worden sei, sei der Antrag gemäß
§ 308 BAO abzuweisen. Da somit eine Vorlage auch nicht möglich
sei, würden die Voraussetzungen zur Gewährung einer Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO fehlen. Dieser Antrag sei daher
ebenfalls abzuweisen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005
nach erfolglosem Zustellversuch vom 27. Mai 2005 beim zuständigen
Postamt hinterlegt worden sei. Hinterlegte Sendungen würden
gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist
als zugestellt gelten.
Das Finanzamt habe angenommen, dass der erste Tag der
Abholfrist der 30. Mai 2005 gewesen sei, zumal dieses Datum in der
schriftlichen Verständigung über die erfolgte Hinterlegung als erster
Abholtag angegeben worden sei.
Der Rechtsvertreterin der Bw. sei jedoch die Praxis des
zuständigen Postamtes bekannt, Sendungen (einschließlich
behördlicher Briefe) bereits am gleichen Tag der Benachrichtigung zur
Abholung bereit zu halten. Sie habe daher den tatsächlichen ersten
Hinterlegungstag, dies sei der 27. Mai 2005 gewesen, als Basis
für die Berechnung der Frist genommen. Die Frist sei daher am
27. Juni 2005 und nicht wie von der Behörde erster Instanz
angenommen am 30. Juni 2005 abgelaufen. Die Rechtsvertreterin habe
daher die Frist richtig berechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass in der schriftlichen Verständigung des Postamtes über den am
27. Mai 2005 erfolgten Zustellversuch der Berufungsvorentscheidung und
Nachsichtsabweisung der 30. Mai 2005 und nicht der
27. Mai 2005 angegeben sei. Die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages habe daher am 30. Juni 2005 geendet.
Da bezüglich der Tage vor und nach dem
27. Juni 2005 keine Gründe für eine
Dispositionsunfähigkeit angegeben worden seien, müsse die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus,
dass das zuständige Postamt an die Rechtsvertreterin der Bw. gerichtete
Sendungen einschließlich behördlicher Schriftstücke immer am
selben Tag hinterlege. Die Zustellbasis werde auf den Schriftstücken
vermerkt. Diese Praxis des Postamtes, die von demselben bestätigt worden
sei (auf die Beilage zur Berufung werde verwiesen) sei der Rechtsvertreterin
bekannt.
Auch im konkreten Fall habe das Postamt auf dem
Schriftstück als Zustellbasis den 27. Mai 2005 und nicht wie von
der Behörde erster Instanz angenommen, den 30. Mai 2005 vermerkt.
Die Rechtsvertreterin habe daher annehmen müssen, dass die Sendung am
27. Mai 2005 zugestellt worden sei, zumal gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten werde, beginne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308. (1) lautet:
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf
Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
(2) (aufgehoben)
(3) Der
Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist
wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur
Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn
die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Wiedereinsetzungsantrag unter spätestens
gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der
Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Die Frist zur Einbringung einer Berufung bzw. eines
Vorlageantrages beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO bzw.
§ 276 Abs. 2 BAO). Sie beginnt mit der an die Partei erfolgten
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides bzw. der
Berufungsvorentscheidung.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
fristenauslösende Zustellung am 27. Mai 2005 oder am
30. Mai 2005 erfolgte.
Die diesbezüglichen Absätze (1) bis (3) des
§ 17 ZustG lauten:
"(1)
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der
Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die
Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der
selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.
Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten
Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen.
(3)
Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur
Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag
dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt,
dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13
Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte."
Der erste Tag der Abholfrist ist nach dem letzten Satz des
§ 17 Abs. 2 ZustG vom Zusteller in der
Verständigung anzugeben (hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004,
Zl. 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm. 20 zu § 17
Zustellgesetz). Das für diese Verständigung vorgesehene
Formular 1 (ZustFormV idF BGBl. II 1999/493) sieht
diesbezüglich zwei Möglichkeiten vor, aus denen vom Zusteller durch
Ankreuzen ausgewählt wird:
"Das Schriftstück ist abzuholen:
|
O
|
heute ab
|
Uhr
|
O
|
ab morgen (nächster Werktag)"
Der unabhängige Finanzsenat hat zur Klärung des
Zeitpunktes der Zustellung eine Ablichtung der Verständigung über die
Hinterlegung des RSb-Briefes von der zuständigen Postfiliale
angefordert.
Im gegenständlichen Fall hat der Zusteller "ab morgen"
(nächstem Werktag) angekreuzt, das war also der
30. Mai 2005.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 ZustG
ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein,
Rückschein) zu beurkunden.
Hier erfolgte der Zustellnachweis durch Verwendung des
Formulars 4/2 der ZustFormV (Rückschein bei gewöhnlicher
Zustellung); auf einem solchen Formular hat der Zusteller das Datum des
Zustellversuchs einzutragen sowie
1. die Verständigung
über die Hinterlegung
2. die allfällige
Annahmeverweigerung
3. den
Hinterlegungsort
zu beurkunden.
Weiters ist der Beginn der Abholfrist
anzugeben.
Hier wurde das Datum 30. Mai 2005
eingetragen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der vom Zusteller
erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die
den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig
erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß
§ 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es
lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch
entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet
sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen
(vgl. Walter/Thienel aaO, E 2f. zu § 22 ZustG; zuletzt
Erkenntnis vom 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156).
Die Angaben über den Beginn der Abholfrist auf dem
Rückschein stimmen somit mit der diesbezüglichen Angabe auf der
Verständigung über die Hinterlegung überein.
Wenn, wie oben ausgeführt, der Zusteller den Beginn
der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben
hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung
maßgeblich.
Die der Berufung beigelegte Bestätigung der
Postfiliale, dass Sendungen am Tag der Hinterlegung behoben werden könnten,
ist daher ohne Belang.
Abgesehen davon, dass der Beginn der Abholfrist nicht auf
der Briefsendung selbst festgesetzt wird, geht die Einwendung der Bw., dass auf
dem Schriftstück die "Zustellbasis" 27. Mai 2005 vermerkt sei,
schon deshalb ins Leere, da mit dem Begriff "Zustellbasis" das Zustellpostamt
(hier Wien-X)bezeichnet wird. Das Datum
selbst bezeichnet den Tag der Hinterlegung, jedoch nicht den Beginn der
Abholfrist.
Der Bescheid gilt gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als
zugestellt. Da der Bescheid der Behörde erster Instanz am
30. Mai 2005 wirksam zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist erst
am 30. Juni 2005.
Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, enthalten
die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Gründe
für eine Dispositionsunfähigkeit im Zeitraum 28. bis
30. Mai 2005.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Berufungsfrist
nicht die behauptete unvorhergesehene Erkrankung der Vertreterin der Bw. (die
eidesstattliche Erklärung der Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2005
stellt keinen Beweis dar), sondern vielmehr durch einen Rechtsirrtum verursacht
wurde, der nach der Rechtsprechung keinen Wiedereinsetzungsgrund
darstellt.
Gemäß
§ 212 a
Abs. 1
BAO ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 können Anträge auf Aussetzung der Einhebung
bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2, zweiter Satz BAO ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Nachdem Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur
Entscheidung über die Berufung gestellt werden können und das
Berufungsverfahren durch die in Rechtskraft erwachsene Berufungsvorentscheidung
vom 18. Mai 2005 abgeschlossen wurde, somit im Zeitpunkt der
Antragstellung kein offenes Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid vom
22. November 2004 vorlag bzw. im Hinblick auf die Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages nicht vorliegt, wäre der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung vom 6. Juli 2005 zurückzuweisen anstatt abzuweisen
gewesen.
Unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO war daher der
Spruch des angefochtenen Bescheides zu berichtigen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Wien, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2348-W/05
- Stammnummer
- 20361
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF