Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0435-S/03
Berufung betreffend Pfändungsgebühren und Auslagenersätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-S/03vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom 25. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 28. März 2003
betreffend Pfändungsgebühren und Auslagenersätze 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Finanzamtes Zell am See vom 28. März 2003 wurden der Berufungswerberin
(Bw) L gemäß
§ 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) Kosten des
Vollstreckungsverfahrens auf Grund der Amtshandlung vom 27. März
(Lohnpfändung) in Höhe von € 17,60 (Pfändungsgebühr
€ 11,--; Auslagenersätze € 6,60) vorgeschrieben.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom 25. März 2003 das Rechtsmittel
der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Berufung
deshalb erhoben wurde, weil der Bescheid über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung vom 27. März nicht in Rechtskraft
erwachsen sei.
Ein
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurde mit Schriftsatz vom 26. April
2003 dahingehend beantwortet, dass
1)
der Bescheid deshalb angefochten werde, weil der Quellbescheid in die
Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zell am See übergegangen sei und dort
noch keine Entscheidung getroffen wurde;
2) es werde die
Aufhebung des Bescheides beantragt;
3) es werde
begründet, dass dem Bescheid keine Rechtskraft zukomme.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
direkt dem UFS für Salzburg vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der den
gegenständlichen Vollstreckungsgebühren zugrunde liegende
Pfändungsbescheid vom 27. März 2003 wurde seitens der Bw nicht
angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten: a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird
jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 %
vom abgenommen Geldbetrag.
Gem. § 26
Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Wie aus den
Feststellungen zum Akteninhalt zu ersehen ist, hat die Bw gegen den
Pfändungsbescheid vom 27. März 2003 kein Rechtsmittel
erhoben. Die Berufung der Bw gegen die Abweisung von gegen den Anspruch
gemäß
§ 12 AbgEO erhobenen Einwendung wurde mit
Berufungsentscheidung des UFS-Salzburg vom 13. Jänner 2006, GZ.
RV/0438-S/05, als unbegründet abgewiesen. Die Behauptung, dass dem
Pfändungsbescheid keine Rechtskraft zukomme, geht daher ins
Leere. Die Vollstreckungsgebühren und Auslagenersätze sind
daher im Sinne der obigen Bestimmungen zu Recht vorgeschrieben
worden.
Wenn die Bw
ausführt , dass der Quellbescheid in die Zuständigkeit des
Bezirksgerichtes Zell am See falle (und damit die im Berufungsverfahrens zu
RV/0438-S/05 dargestellte Klageerhebung meint) und deshalb nicht
rechtskräftig geworden sein soll, ist, wie schon in der
Berufungsentscheidung des UFS-Salzburg vom 13. Jänner 2006 ausgeführt
wurde, darauf hinzuweisen, dass die Gerichte (Bezirksgerichte) für im
Verwaltungsverfahren ergangen Bescheide nicht zuständig sind. Wie sich aus
§ 1 Jurisdiktionsnormen ergibt, wird die Gerichtsbarkeit in
"bürgerlichen Sachen" durch Bezirksgerichte usw. ausgeübt. In
verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, wie es der gegenständliche
Pfändungsbescheid bzw. Bescheid über die Vollstreckungsgebühren
darstellt, ist somit ein Rechtszug des Bürgers an Gerichte (mit Ausnahme
von Beschwerden an die Höchstgerichte; wie Verwaltungs - und
Verfassungsgerichtshof; siehe auch die gegenständliche
Rechtsmittelbelehrung) nicht möglich. Ein Übergang der
Zuständigkeit betreffend den Pfändungsbescheid vom 27. März 2003
an das Bezirksgericht Zell am See konnte daher nicht erfolgen.
Da in der
Berufung keine weiteren relevanten Gründe vorgebracht wurden kommt der
Berufung keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
16. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-S/03
- Stammnummer
- 20332
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF