Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0001-W/06
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-W/06vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zur gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 5. Juli 2005, betreffend Festsetzungen der
Umsatzsteuer für Jänner 2004, Februar 2004, März 2004 und April
2004, gerichteten Berufung vom 12. Juli 2005 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann
jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gemäß
Abs. 2 erster Satz leg. cit. den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag).
Über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
(Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die
oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei
es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ...
angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen
sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz
für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder
längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der
Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
2.
Rechtliche Würdigung: Der Devolutionswerber rügt die
Verletzung der Entscheidungspflicht zu einer Berufung.
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung
über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von
Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate,
soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der
Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd
§ 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen
bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über
Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht
die des § 311 BAO.
Erläuterung
dieser Rechtsansicht: Ein auf § 311 BAO gestützter
Devolutionsantrag erweist sich bei Verletzung der Entscheidungspflicht
bezüglich einer Berufung deshalb als denkunmöglich und damit als
unzulässig, weil der der Devolution innewohnende Rechtsschutzgedanke,
nämlich eine Entscheidung herbeizuführen, durch einen Antrag auf
Zuständigkeitsübergang von der säumigen Abgabenbehörde
I. Instanz auf den unabhängigen Finanzsenat erreicht werden soll, dem
unabhängigen Finanzsenat in Bezug auf Berufungen diese Zuständigkeit
jedoch bereits ex lege aufgrund des § 260 BAO zukommt. Kurz: Was der
unabhängige Finanzsenat bereits besitzt, kann nicht auf Antrag auf ihn
übergehen, weshalb bei offenen Berufungen ein Devolutionsantrag ins Leere
geht. Eine Berufung ist daher zwar ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
iSd § 85 BAO, jedoch kein devolvierbares Anbringen iSd § 311
Abs. 1 BAO.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-W/06
- Stammnummer
- 20319
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF