Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0052-I/02
Domizilgesellschaft, nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs als verdeckte Ausschüttung, Sicherheitszuschlag, Zulässigkeit des Verlustvortrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-I/02vom 13.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Fragen weitgehend zu beantworten. Auch ist davon auszugehen, dass Dritte ihre
Gelder bei der Berufungswerberin nur angelegt hätten, wenn entsprechende
Erträge zu erwarten gewesen und Sicherheiten für ihr hingegebenes
Kapital angeboten worden wären. Zum einen war die Berufungswerberin
überschuldet und verfügte außer über einer
Büroausstattung und einem PKW kaum über Vermögenswerte und zum
anderen konnte die Berufungswerberin nicht einmal glaubhaft darlegen, welche
Erträge den Anlegern damals in Aussicht gestellt worden sein sollen. Zudem
ist es zu einer Auszahlung von Ertragsanteilen oder zur Rückzahlung von
Kapital nie gekommen. Es ist aber geradezu ausgeschlossen, dass
außenstehende Dritte der insolvenzgefährdeten Berufungswerberin
Gelder zur Verfügung stellten ohne über Jahre eine entsprechende
Rendite zu bekommen oder sich auch nur darum zu kümmern, wie es um ihr
hingegebenes Kapital steht.
10) Da somit die Berufungswerberin die Herkunft der
Einlagen auf den anonymen Sparbüchern nicht erweisen konnte, ist der vom
Prüfer festgestellte Vermögenszuwachs ungeklärt geblieben. Das
Finanzamt hat daher im Sinne der eingangs dargestellten Ausführungen
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO diesen unaufgeklärten
Vermögenszuwachs zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen
und den darin enthaltenen Nettobetrag als nicht erklärte Erlöse den
erklärten Umsätzen hinzugerechnet.
V)
Lieferantenverbindlichkeiten
1) Der Prüfer führte dazu unter Tz. 24 des
Prüfungsberichtes aus, im Zuge einer Überprüfung der
Lieferantenkonten der "G GmbH" und "V GmbH" (beide mit Firmensitz in
Deutschland) sei festgestellt worden, dass die Verbindlichkeiten zum 31.12.1995
auf Grund eines angeblichen Schuldnachlasses über Ertrag ausgebucht worden
seien. Erhebungen bei beiden Firmen in Deutschland hätten ergeben, dass die
Schulden nicht nachgelassen, sondern vielmehr mit Forderungen der Firma D-GmbH
ausgeglichen worden seien. Von der D-GmbH seien der G GmbH 37.535 DM und der V
GmbH 48.260 DM für Provisionen in Rechnung gestellt und von diesen Firmen
der Berufungswerberin in Innsbruck gutgeschrieben worden. Beide Rechnungen
entsprechen einem Gegenwert von 600.572 S. Diese Provisionserlöse
entsprechen der Höhe nach dem zum 8.10.1993 aushaftenden Rückstand der
Berufungswerberin bei obigen Firmen. Unter Tz. 14 des Bp-Berichtes
führt der Prüfer dazu weiter aus, in einem Vorentwurf der Bilanz zum
31.12.1993 seien die ausgewiesenen Lieferverbindlichkeiten gegenüber der G
GmbH und V GmbH von den ausgewiesenen Verbindlichkeiten abgezogen worden. Dies
sei ein eindeutiger Hinweis dafür, dass für die Geschäftsleitung
klar gewesen sei, dass diese Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
bestanden haben.
2) Der Prüfer erfasste diese Provisionserlöse
daher bereits zum 31.12.1993 in dem er die Lieferantenverbindlichkeiten um den
Betrag von 600.572 S kürzte. Dadurch kam es im Jahr 1993 um eine
Gewinnerhöhung von 600.572 S und im Jahr 1995 (in dem Jahr in dem die
Berufungswerberin diesen Betrag über Erlös ausgebucht hatte) zu einer
Verminderung des Gewinnes um diesen Betrag.
3) In der Berufung wird eingewendet, die vom Prüfer
herangezogene Vermögensaufstellung sei etwa im Februar 1995 abgefasst
worden, zu einem Zeitpunkt also als, zu dem intensive
Finanzierungsgespräche mit den Banken stattgefunden hätten. Den Abzug
dieser Verbindlichkeiten habe die Berufungswerberin gegenüber den Banken
deshalb vertreten können, weil A zugesagt habe, für eine Bereinigung
bei den Lieferanten der Berufungswerberin zu sorgen. Im Übrigen wäre
es abstrus gewesen, eine ohnehin schwierige Ausgangslage für eine
Bankfinanzierung eines neuen Projektes (Kommunikationspyramiden) noch
zusätzlich durch die Aufrechterhaltung fiktiver Verbindlichkeiten zu
verschärfen. Die Berufungswerberin habe zeitgerecht die Verbindlichkeiten
ausgebucht, als nämlich feststand, dass der Rechtsgrund für den sie
eingegangen wurde, nicht mehr bestand. Bezüglich der Verbindlichkeit
gegenüber der G GmbH habe sich herausgestellt, dass die G GmbH bereits im
Jahr 1993 die Forderung der D-GmbH mit der Forderung gegenüber der
Berufungswerberin ohne ihr Wissen verrechnet habe. Die V GmbH hingegen habe -
wie aus den vom Finanzamt angeforderten Kontoblättern hervorgehe - die
Gegenverrechnung erst zum 31.12.1996 vorgenommen.
a)
Verbindlichkeit gegenüber der
G GmbH:
1) Wie aus dem bei der G GmbH geführten und dem
Prüfer übermittelten Kundenkonto der Berufungswerberin hervorgeht,
hatte die G GmbH zum 30. September 1993 gegenüber der Berufungswerberin
offene Forderungen in der Höhe von 37.545 DM. Am 8. Oktober 1993 stellte
die D-GmbH der G GmbH für Provisionen aus Aufträgen mit der
Berufungswerberin 37.536 DM in Rechnung. Diese Verbindlichkeit gegenüber
der D-GmbH wurde von der G GmbH mit der Forderung gegenüber der
Berufungswerberin von 37.545 DM im Jahr 1993 verrechnet.
2) Der Behauptung der Berufungswerber wonach es sich hier
um eine einseitige Aufrechnung der G GmbH gehandelt habe, von der sie keine
Kenntnisse hatte, kann nicht gefolgt werden, zumal von der Berufungswerbern in
der Folge nur noch die nach den 8. Oktober 1993 von der Gürterl GmbH
eingegangen Rechnungen bezahlt worden sind, die nach den vorliegenden
Kundenkonten der G GmbH im Jahr 1994 78.837,86 DM und im Jahr 1995
84.606 DM betragen haben. Hätte die Berufungswerberin von der
Aufrechnung keine Kenntnis gehabt, so wäre es wohl nicht erklärbar,
warum die Berufungswerberin zwar die nach dem 8. Oktober eingehenden Rechnungen
der G GmbH fristgerecht bezahlt hat, nicht aber die vor diesem Zeitpunkt
bestehenden fälligen Verbindlichkeiten. Wäre es zu keiner
einvernehmlichen Aufrechung gekommen, wäre es wohl auch ungewöhnlich,
dass weder die Gürter GmbH ihre zum 30. September 1993 bestehende Forderung
gegenüber der Berufungswerberin, noch die D-GmbH ihre Forderung
gegenüber der G GmbH eingemahnt hätten. Aber selbst wenn die
Berufungswerberin keine Kenntnis von der Aufrechnung gehabt hätte, so
wäre für sie nichts gewonnen, zumal sie bei der nötigen Sorgfalt
davon Kenntnis hätte haben können.
3) Abgesehen davon, ist die Forderung der D-GmbH
gegenüber der G GmbH - wie bereits aus den Ausführungen unter Pkt. 2
der Berufungsbegründung hervorgeht und durch die von der G GmbH
vorgenommene Verrechnung mit der Forderung gegenüber der Berufungswerberin
bestätigt wird, als Forderung der Berufungswerberin anzusehen, so dass
schon aus diesem Grund der Prüfer die Verbindlichkeit gegenüber der G
GmbH zu Recht im Jahr 1993 berichtigt hat. Die Berufung war daher in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
b)
Verbindlichkeit gegenüber der
V GmbH:
1) Der Einwand, wonach die V GmbH die Gegenverrechnung erst
im Jahr 1996 vorgenommen hat, besteht zu Recht.
2) Aus den vorliegenden vom Finanzamt angeforderten Konten
der V GmbH geht hervor, dass die V GmbH gegenüber der Berufungswerberin aus
dem Jahr 1993 eine Forderung über 48.260 DM und eine Verbindlichkeit
gegenüber der D-GmbH von 38.476 DM hatte. Die Verbindlichkeit der
Berufungswerberin bzw. die Forderung der D-GmbH war offensichtlich strittig.
Nach einem vorliegenden Schreiben kam es im Jahr 1994 zwischen den Vertretern
beider Firmen zu einen Gespräch in dem man eine Lösung zu finden
suchte. Im Jahr 1995 oder 1996 dürfte es zu einer Lösung gekommen
sein. Jedenfalls hat die V GmbH die Forderung von 48.260 DM mit der
Verbindlichkeit von 38.476 DM erst im Jahr 1996 verrechnet und den Restbetrag
von 9.784 DM als uneinbringlich abgeschrieben. Die Berufungsweberin hat die
strittige Verbindlichkeit somit zu Recht erst Ende des Jahres 1995 ausgebucht.
Somit ist der Gewinn im Jahr 1993 gegenüber dem Ergebnis des Prüfers
um umgerechnet 337.820 S (48.260 DM) zu vermindern und im Jahr 1995 um
diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Der Berufung war daher in diesem Punkt
stattzugeben.
VI) Sicherheitszuschlag
(Zuschätzung):
1) Der Prüfer nahm für die Jahre 1991 bis 1995
eine Zuschätzung von ungefähr 10% der erklärten Umsätze vor
(1991: 101.000 S, 1992: 120.00 S, 1993: 141.100 S, 1994:
151.000 S und 1995: 140.000 S). Zur Begründung führt er
unter Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes aus, auf Grund der
festgestellten nicht erklärten Erlöse, der nicht zur Gänze
gedeckten Lebenshaltungskosten des Prokuristen A und des
Geschäftsführers Dr. C sowie der in Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes festgestellten Mängel, werde diese
Zuschätzung vorgenommen.
2) Die Berufungswerberin wendet ein, es sei nicht
nachvollziehbar wie das Finanzamt zur Feststellung gekommen sei, die
Lebenshaltungskosten des Geschäftsführers Dr. C und des Prokuristen A
seien nicht zur Gänze gedeckt. Der Prüfer habe weder eine
Vermögensdeckungsrechnung angestellt, noch stützt er seine
Feststellungen auf sonstige Hinweise. Die Berufungswerberin habe ihre Leistungen
nur an Unternehmer erbracht, es sei daher ausgeschlossen, dass
Schwarzumsätze erzielt worden seien.
3) Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung (VwGH ua. v. 26.11.1996, 92/14/0212).
Schätzungen dienen der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben
(VwGH 23.6.1994, 92/17/0106). Der Sicherheitszuschlag beruht auf der
Überlegung, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen
Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten
Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden (VwGH v. 25.2.2004, 2003/13/0147 u.v.a.). Aufgabe des
Sicherheitszuschlages ist es, das Risiko weiterer Unvollständigkeiten von
Büchern oder Aufzeichnungen auszugleichen. Ein Sicherheitszuschlag setzt
daher eine verbleibende Unsicherheit voraus (VwGH 27.6.1994, 91/13/0222,
91/13/0203). Fehlt eine solche Unsicherheit, so wäre der Ansatz von
Sicherheitszuschlägen auch mit dem Ziel der Schätzung, nämlich
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, unvereinbar,
denn auch mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis
erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahe
kommt (Stoll, a.a.O., 1941). Sicherheitszuschläge dürfen daher keinen
Strafcharakter annehmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1941) und sind entsprechend
zu begründen (vgl ua. VwGH v. 24.2.2005).
4) Der Prüfer begründete den Sicherheitszuschlag
im Wesentlichen mit den "nicht zur Gänze gedeckten Lebenshaltungskosten"
des Geschäftsführers und des Prokuristen der Berufungswerberin. Wie in
der Berufung zu Recht eingewendet wird, sind dazu keine nachvollziehbaren
Feststellungen getroffen worden. Eine Vermögensdeckungsrechnung oder andere
Berechnungen die über die Deckung der Lebenshaltungskosten Aufschluss
hätten geben können, sind offensichtlich nicht durchgeführt
worden. Auch der Vertreter des Finanzamtes konnte in der mündlichen
Verhandlung dazu keine konkreten Angaben machen.
5) Insoweit der Prüfer die festgestellten, nicht
erklärten Erlöse zur Begründung des Sicherheitszuschlages
heranzieht, können damit nur (mehr) die nicht erklärten
Sparbucheinlagen gemeint sein, deren Höhe an Hand der vorliegenden
Sparbücher konkret festgestellt werden konnte. Es kann nur vermutet werden,
dass der Prüfer offensichtlich die Auffassung vertrat, über die
festgestellten, nicht geklärten Vermögenszuwächse hinaus,
wären der Berufungswerberin weitere (nicht konkret feststellbare) Einnahmen
zugeflossen. Nach der Aktenlage findet sich aber keine diesbezügliche
Feststellung bzw. wird nicht konkret dargelegt, warum die Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages geboten erscheint.
6) Der Hinweis auf die in Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes festgestellten Mängel, die die nicht
zeitgerechte Ausbuchung von Verbindlichkeiten (Pkt 5 a der
Berufungsentscheidung) und die nicht zeitgerechte Berichtigung von
Verrechnungskonten betrifft, vermag den Sicherheitszuschlag ebenfalls nicht zu
begründen, zumal es sich hier nicht um nicht erklärte Einnahmen,
sondern (nur) um die periodengerechte Erfassung von Aktiv- bzw. Passivposten
handelt.
7) Die vom Prüfer herangezogenen Feststellungen
vermögen nach Ansicht des UFS einen Sicherheitszuschlag nicht zu
begründen. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages wird daher nicht
für sachgerecht erachtet. Der Berufung war daher in diesem Punkt
stattzugeben.
VII)
Verlustvortrag:
1) Der Prüfer hielt die Buchhaltung nicht für
ordnungsgemäß und sprach daher dem im Jahr 1991 festgestellten
Verlust von 980.736 S bzw. dem Gewerbesteuerfehlbetrag von 985.036 S
die Vortragsfähigkeit ab. Als Begründung verwies er auf die in Tz. 14
des Betriebsprüfungsberichtes festgestellten Mängel. Darin führt
er im Wesentlichen aus, das Verrechnungskonto "A ", "Z-Film" und "K " seien
über Jahre hindurch in gleicher Höhe in der Bilanz ausgewiesen worden.
Erst zum 31. Dezember 1995 seien diese Konten bereinigt worden. K sei seit Ende
1992 nicht mehr bei der Berufungswerberin tätig gewesen. Warum die
Ausbuchung erst zum 31. Dezember 1995 erfolgt sei, habe von der
Berufungswerberin nicht schlüssig begründet werden können. Im
Vorentwurf der Bilanz zum 31. Dezember 1993 seien Sparbucheinlagen in Höhe
von 660.000 S enthalten gewesen; in der endgültigen Bilanz seien sie
nicht mehr enthalten gewesen. Weiters verwies er auf die in Pkt. 5 der
Berufungsentscheidung angeführten Verbindlichkeiten der G GmbH und der V
GmbH, die nach Ansicht des Prüfers bereits im Jahr 1993 und nicht erst im
Jahr 1995 ertragswirksam auszubuchen gewesen wären. Weiters wurde auf die
Feststellungen in den Tz. 17 (Zurechnung der Erlöse betreffend Z-Film,
Zurechnung von Spareinlagen) und Tz. 34 (F-AG, D-GmbH) verwiesen.
2) Nach § 18 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988
ist der Verlustabzug nur zulässig, wenn die Verluste durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind. Die
Buchführung muss nur im Entstehungsjahr des Verlustes
ordnungsgemäß sein, denn die ordnungsmäßige
Buchführung ist nur notwendig, um den Verlustabzug der Höhe nach
richtig ermitteln zu können (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 18 Tz.
294; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0013).
Eine "ordnungsmäßige Buchführung" im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bedeutet nicht, dass eine
formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung für den
Verlustvortrag ist, sondern nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verlustvortrag für bilanzierende
Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach
Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer
Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das
Ergebnis auch überprüfbar ist (zuletzt VwGH 29.5.2005,
2002/14/0132).
3) Wie ausgeführt, ist für die
Vortragsfähigkeit von Verlusten entscheidend, ob die Buchführung im
Entstehungsjahr des Verlustes ordnungsgemäß ist. Das Entstehungsjahr
der Verluste ist im vorliegenden Jahr das Jahr 1991. Die vom Prüfer
herangezogenen Mängel, aufgrund derer er den Verlustvortrag verweigert hat,
betreffen mit Ausnahme der vom Prüfer vorgenommenen Zurechnung der
Erlöse betreffend Z-Film, alle die Jahre 1992-1995, somit nicht das
für die Beurteilung der Vortragsfähigkeit der Verluste entscheidende
Jahr 1991. Diese vom Prüfer aufgezeigten Mängel sind daher nicht
geeignet die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung im Jahr 1991 zu
erschüttern. Hinsichtlich der vom Prüfer vorgenommen Zurechnung der
Erlöse betreffend Z-Film, die auch das Jahr 1991 betreffen, ist bereits
unter Pkt. 3 der Berufungsentscheidung ausführlich dargelegt worden, warum
diese Erlöse eben nicht der Berufungswerberin zuzurechnen sind. Andere das
Jahr 1991 betreffende Buchführungsmängel, die ihrer Art nach eine
ordnungsgemäße Verlustermittlung verhindert hätten, sind nicht
aufgezeigt worden.
4) Der für das Jahr 1991 festgestellte Verlust ist
daher in den Folgejahren als Sonderausgabe bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte bzw. der Gewerbesteuerfehlbetrag bei der
Gewerbesteuerfestsetzung der Jahre 1992 und 1993 in Abzug zu bringen. Der
Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
VIII)
Berechung:
a)
Umsatzsteuer:
Im Zuge der
Neuberechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 1995 ist aufgefallen, dass die
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 in Höhe von
13.044 S in der Umsatzsteuererklärung versehentlich mit negativen
Vorzeichen eingetragen worden ist, dadurch wurde in der
automatisationsunterstützten Berechnung, dieser Betrag von der Umsatzsteuer
in Abzug gebracht, tatsächlich hätte dieser Betrag, wie aus der der
Umsatzsteuererklärung beiliegenden Umsatzsteuerverprobung zweifelsfrei zu
entnehmen ist, zur Umsatzsteuer hinzugerechnet werden müssen. Dieser
Berechnungsfehler wurde im Zuge der Neuberechnung der Umsatzsteuer berichtigt.
Der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze erfährt folgende
Änderung (Angaben in Schilling):
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Umsatz
lt. angef. Bescheid
|
1.116.876,79
|
1.532.584,44
|
1.552.289,28
|
1.669.990,66
|
1.541.555,35
|
Z-Film
|
-338.247,54
|
-348.337,20
|
|
|
|
Zuschätzung
(SZ)
|
-101.000,00
|
-120.000,00
|
-141.000,00
|
-151.000,00
|
-140.000,00
|
Umsatz
lt. BE:
|
677.629,25
|
1.064.247,24
|
1.411.289,28
|
1.518,990,66
|
1.401.555,35
b)
Körperschaftsteuer:
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfahren folgende Änderungen (Angaben in
Schilling):
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Einkünfte
lt. angef. Bescheid
|
457.288,00
|
944.442,00
|
434.864,00
|
498.361,00
|
-
F-AG lt. Prüfer
|
-174.940,00
|
----
|
----
|
----
|
+
F-AG lt. BE
|
+58.740,00
|
----
|
----
|
----
|
-
Z-Film
|
-104.940,00
|
----
|
----
|
----
|
-
Lieferverbindlichk. lt. Prüfer:
|
-----
|
-600.572,00
|
----
|
+600.572,00
|
+
Lieferverbindlichk. lt. BE:
|
-----
|
+262.752,00
|
----
|
-337.820,00
|
-
Zuschätzung (SZ)
|
-120.000,00
|
-111.400,00
|
-151.000,00
|
-140.000,00
|
+
Gewerbesteuerrückstellung
|
+58.500,00
|
+141.500,00
|
----
|
----
|
Einkünfte
lt. BE:
|
174.648,00
|
636.722,00
|
283.864,00
|
621.113,00
c)
Entwicklung des Verlustvortrages:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Einkommen
vor Verlustabzug:
|
154.849,00
|
631.722,00
|
283.864,00
|
Verlustvortrag
aus 1990
|
-56.947,00
|
0,00
|
0,00
|
Verlustvortrag
aus 1991
|
-980.736,00
|
-882.834,00
|
-251.112,00
|
Verlustvortrag
gesamt:
|
-882.834,00
|
-251.112,00
|
0
d) Verdeckte
Gewinnausschüttung (VGA):
Bei der Addition der unter Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes aufgelisteten Positionen der verdeckten
Gewinnausschüttung für das Jahr 1993 ist dem Prüfer insoweit ein
Rechenfehler unterlaufen, als die Summe der verdeckten Gewinnausschüttung
919.297 S und nicht wie angeführt 865.800 S beträgt. Dieser Fehler war
entsprechend zu berichtigen.
Die verdeckte
Gewinnausschüttung erfährt folgende Änderung (Angaben in
Schilling):
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
VGA
lt. angef. Bescheid
|
290.324,00
|
469.833,00
|
919.297,00
|
281.200,00
|
432.000,00
|
-
F-AG lt. Prüfer
|
----
|
-174.940,00
|
----
|
----
|
----
|
+
F-AG lt. BE:
|
----
|
+58.740,00
|
----
|
----
|
----
|
Z-Film
|
-169.124,00
|
-150.893,00
|
----
|
----
|
----
|
-
Zuschätzung (SZ)
|
-121.200,00
|
-144.000,00
|
-169.200,00
|
-181.200,00
|
-168.000,00
|
VGA
lt. BE:
|
0,00
|
58.740,00
|
750.097,00
|
100.000,00
|
264.000,00
e) Kapitalertragsteuer:
Die Kapitalertragsteuer wird wie folgt abgeändert
(Angaben in Schilling):
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Steuersatz:
|
25%
|
25%
|
25%
|
22%
|
22%
|
VGA
lt. BE:
|
0,00
|
58.740,00
|
750.097,00
|
100.000,00
|
264.000,00
|
Kapitalertragsteuer:
|
0,00
|
19.580,00
|
250.032,33
|
28.205,13
|
74.461,54
|
Summe:
|
0,00
|
78.320,00
|
1.000.129,33
|
128.205,13
|
338.461,54
f) Gewerbeertrag:
Der Gewerbeertrag erfährt folgende Änderung
(Angaben in Schilling):
|
|
1992
|
1993
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb lt. BE:
|
174.648,00
|
636.722,00
|
Fehlbetrag
aus 1990:
|
-67.446,00
|
0,00
|
Fehlbetrag
aus 1991:
|
-985.036,00
|
-877.834,00
|
Gewerbeertrag
lt. BE:
|
-877.834,00
|
-241.112,00
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
22 Berechnungsblätter (in ATS und Euro)
Innsbruck,
am 13. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Domizilgesellschaftverdeckte Ausschüttungunaufgeklärter VermögenszuwachsVerlustvortragSicherheitszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-I/02
- Stammnummer
- 20290
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF