Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0052-I/02
Domizilgesellschaft, nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs als verdeckte Ausschüttung, Sicherheitszuschlag, Zulässigkeit des Verlustvortrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-I/02vom 13.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Vortragsfähigkeit von Verlusten nach § 18 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 ist entscheidend, ob die Buchführung im Entstehungsjahr des Verlustes ordnungsgemäß ist, denn die ordnungsmäßige Buchführung ist notwendig, um den Verlustabzug der Höhe nach richtig ermitteln zu können (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 18 Tz. 294). Beziehen sich die vom Prüfer festgestellten Mängel aber nicht auf das Entstehungsjahr der Verlustes sondern auf die Folgejahre, so sind diese nicht geeigent, den Verlustvortrag zu verweigern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch den
Geschäftsführer A , gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck,
vertreten durch Mag. D, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1992 bis 1995 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 mit
Ausfertigungsdatum 6. und 7. Juli 1999 sowie Umsatzsteuer und Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für die Jahre 1991 bis 1995 mit Ausfertigungsdatum 7. Juli und
10. Juni 1999 im Beisein der Schriftführerin L nach der am
22. November 2005 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1991 und 1992
sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für 1991 wird Folge
gegeben.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1993 - 1995,
Gewerbesteuer 1992 und 1993 sowie Körperschaftsteuer und Haftung für
Kapitalertragsteuer für 1992 - 1995 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Höhe der Abgaben(+) / Gutschriften(-) betragen (in Euro):
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
Körperschaftsteuer
|
Kapitalertragsteuer
|
Gewerbesteuer
|
1991
|
-2.457,72
€
|
|
0,00
€
|
|
1992
|
-387,85
€
|
0,00
€
|
+1.422,93
€
|
0,00
€
|
1993
|
-3.768,96
€
|
0,00
€
|
+18.170,56
€
|
0,00
€
|
1994
|
+5.792,68
€
|
+1.090,09
€
|
+2.049,75
€
|
|
1995
|
-1.502,80
€
|
+15.346,61
€
|
+5.411,33
€
|
Die
Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin, einer
mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 1990 gegründeten GmbH, deren
Gegenstand hauptsächlich die Produktion von Filmen aller Art ist, wurde mit
Prüfungsauftrag vom 21. Februar 1996 zunächst für die Jahre
1992 - 1994 eine Betriebsprüfung eingeleitet. Nachdem der Prüfer eine
Reihe von Ungereimtheiten festgestellt hat und mehrere Indizien dafür
bestanden, dass die Berufungswerberin Aufträge über eine
liechtensteinische Domizilgesellschaft abgewickelt hat und mit anderen nicht
existenten, jedenfalls steuerlich nicht erfassten Firmen, die alle in einem
Naheverhältnis zur Berufungswerberin und ihren derzeitigen und
früheren Geschäftsführern und Gesellschaftern standen oder
gestanden sind, nicht klar durchschaubare Geschäftsverbindungen unterhielt,
wurden, nachdem die zunächst nach § 147 BAO eingeleitete
Betriebsprüfung auf eine Prüfung gemäß § 99
Abs. 2 FinStrG für die Jahre 1990-1995 ausgedehnt worden ist, in den
Räumlichkeiten der Berufungswerberin, den Wohnungen der Gesellschafter und
anderer nahestehender Personen sowie bei den Bankinstituten der
Berufungswerberin Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Nach Abschluss der Prüfung im Jahr 1999 wurden vom
Finanzamt Innsbruck in den zum Teil wiederaufgenommenen Verfahren, entsprechend
den Prüfungsfeststellungen (neue) Bescheide ua. betreffend Gewerbesteuer
für die Jahre 1992 und 1993 (Ausfertigungsdatum 7. Juni 1999),
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 (Ausfertigungsdatum
6. Juli 1999) sowie Umsatzsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1991 bis 1995 (Ausfertigungsdatum 7. Juli und
10. Juni 1999) erlassen.
Nachdem die genannten Bescheide von der Berufungswerberin
in den unten angeführten Punkten mit den am 24. Juni und 13. August 1999
eingereichten Berufungen fristgerecht bekämpft worden sind, legte das
Finanzamt die Berufungen nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfers
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 KStG 1988 ist es
für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter verdeckten
Ausschüttungen sind nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen
erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung
führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden
Personen, nicht gewährt werden (ua. VwGH v. 31.3.2000, 95/15/0056).
§ 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988
zählt Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen. Sonstige Bezüge in diesem Sinne
sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen
insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen (VwGH v. 28.5.1998, 96/15/0114;
Doralt
EStG-Kommentar8,
§ 27 Tz 33). Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen zu
den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 (siehe Doralt
EStG-Kommentar8,
§ 93 Tz 21). Gem. § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der
Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Zum Abzug verpflichtet ist bei inländischen
Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge (§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988).
Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist somit im
Haftungsweg dem Schuldner der Kapitalerträge vorzuschreiben, wenn auf
Empfängerebene verdeckte Ausschüttungen vorliegen.
I) Film-AG
:
1) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Prüfers
hat die Gemeinde P in Allgäu die Film-AG in Vaduz (kurz: F-AG) mit Vertrag
vom 10. Oktober 1989 mit der Produktion eines Werbefilms für Sommer
und Winter zu einem ursprünglich vereinbarten Preis von 70.000 DM
beauftragt. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich letztendlich nach einer
Abrechnung vom 20. März 1992 auf rd. 136.000 DM, wobei für die im
Jahren 1990 geleisteten Arbeiten von der Gemeinde P bereits im Jänner 1990
eine Anzahlung von 30.000 DM geleistet worden ist. Die F-AG in Liechtenstein
beauftragte ihrerseits die inländische Film GmbH in R (kurz: F-GmbH) mit
der Durchführung der Produktion, die Regie des Films wurde von A, der auch
Prokurist der F-GmbH war, übernommen. Nachdem die F-GmbH
zahlungsunfähig geworden ist und spätestens gegen Ende des Jahres 1990
sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten einstellte -
Konkursanträge wurden mangels Masse abgewiesen und die vermögenslose
GmbH wurde in der Folge von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht -
übernahm im Jahr 1991 die neu gegründete Berufungswerberin die
Durchführung dieses Auftrages, deren Prokurist ebenfalls A war. Die
Bezahlung der Produktionskosten durch die Gemeinde P erfolgte über
ausdrücklichen Wunsch der F-AG in Liechtenstein ausschließlich
mittels Schecks, die überwiegend durch den Generalbevollmächtigten der
F-AG, K, der bis November 1991 auch Gesellschafter-Geschäftsführer der
Berufungswerberin war, bei der S-Bank in Innsbruck eingelöst wurden. Ein
Großteil dieser Gelder wurde in der Folge wiederum bei der
Berufungswerberin als Bareinzahlungen auf das Kundenkonto der F-AG
erfolgsneutral eingebucht, die durch eine angebliche Forderung der
Berufungswerberin gegenüber der F-AG, im Jahr 1995 wieder ausgeglichen
wurden.
2) Der Prüfer führte dazu in
Betriebsprüfungsbericht vom 27. Mai 1999 unter Tz. 34 aus, im Jahr 1992
seien bei der Berufungswerberin insgesamt 462.000 S auf dem Kundenkonto der
F-AG eingebucht worden. Der Saldo dieses Kontos zu Gunsten der F-AG habe zum 31.
Dezember 1992 238.092,68 S betragen. Erst im Jahr 1995 sei dieses Konto
durch die Stellung einer Rechnung an die F-AG in Liechtenstein in Höhe von
239.092 S ausgeglichen worden. Der Werbefilm sei allerdings bereits im Jahr
1992 fertig gestellt worden. Erhebungen bei der Gemeinde P in Allgäu
hätten ergeben, dass seit der Gründung der Berufungswerberin (12/1990)
bis zum Jahr 1992 insgesamt 636.940 S (90.991,42 DM) an
Produktionskosten bezahlt worden seien, auf dem Kundenkonto "F-AG " seien im
Jahr 1992 insgesamt aber nur 462.000 S als Bareinnahmen gutgeschrieben
worden.
3) Der Prüfer ging davon aus, dass die Zahlungen der
Gemeinde P aus diesem Auftrag der Berufungswerberin und nicht der F-AG
zuzurechnen seien und rechnete die bei der Berufungswerberin erfolgsneutral
gebuchten 462.000 S außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzu. Den
Differenzbetrag von 174.940 S zwischen den von der Gemeinde P bezahlten
Betrag von 636.940 S und den bei der Berufungswerberin erfolgsneutral
eingebuchten Betrag von 462.000 S sah der Prüfer als verdeckte
Gewinnausschüttung an. Die Gewinnauswirkung im Jahr 1995 für die in
diesem Jahr erfolgte "fiktive" Rechnungslegung an die F-AG in Höhe von
239.093 S wurde vom Prüfer rückgängig gemacht.
4) Zur Begründung führte der Prüfer im
Wesentlichen aus, auf Befragung bezüglich der F-AG habe A als Prokurist der
Berufungswerberin mehrmals angegeben, dass die F-AG ein tätiges Unternehmen
sei und er nicht wisse, wer die Aktionäre dieser AG seien. Die Ermittlungen
und Feststellungen hätten aber ergeben, dass A selbst Aktionär der
F-AG sei. Im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchung sei ein Protokoll der
Generalversammlung vom 3. April 1990 beschlagnahmt worden, aus dem
eindeutig hervorgehe, dass Personalidentität zwischen den Aktionären
der AG und den Gesellschaftern der Berufungswerberin bestehe. Aus weiteren
Erhebungen gehe hervor, dass es sich bei der F-AG in Vaduz um eine sogenannte
Domizilgesellschaft handle, die nicht in der Lage gewesen sei, die behaupteten,
an die Gemeinde P verrechneten Leistungen zu erbringen. Diese Firmenkonstruktion
mit der F-AG in Liechtenstein habe offensichtlich ausschließlich der
Verschiebung von Erlösen und Gewinnen zur liechtensteinischen
Domizilgesellschaft gedient.
5) In der Berufungsschrift bringt die Berufungswerberin
vor, die F-AG sei ein im Rahmen der liechtensteinischen Gesetzgebung
tätiges Unternehmen gewesen. Die Gründung und die folgende
Geschäftstätigkeit durch das Management und die Produktion von mehr
als 20 internationalen Filmen und Fernsehproduktionen stelle die Existenz des
Unternehmens unter Beweis. Der Auftrag an die F-AG zur Herstellung des
Filmwerkes sei von der Gemeinde P zu einem Zeitpunkt erteilt worden, zu dem die
Berufungswerberin noch gar nicht existent gewesen sei. Die mit dem Auftrag
verbundene Anzahlung sei damals zur Gänze in die F-GmbH in R eingebracht
worden, die damals ausgezeichnete Erfolgsaussichten gehabt habe. Zur Einstellung
der Geschäftstätigkeit der F-GmbH und in der Folge zur Gründung
der Berufungswerberin sei es erst gekommen, nachdem die Sparkasse Innsbruck Ende
des Jahres 1990 das gesamte technische Equipment eingezogen habe und im
Exekutionswege das Büro der F-GmbH leer geräumt worden sei. Im Jahr
1991 habe dann die Berufungswerberin den Auftrag zur Fortsetzung der Produktion
übernommen. Aufgrund der finanziellen und internen Situation der
Auftraggeberin (Pfändung von Geschäftskonten, verworrene Situation der
F-AG , Verwaltungsrat U habe sein Mandat zurückgelegt und K geklagt, Z sei
neuer Verwaltungsrat geworden) sei die Berufungswerberin zur Abwicklung des
Auftrages nur gegen Barauszahlung der Tranchen bereit gewesen. Ein Wechsel in
der Person der Auftraggeberin von der F-AG zur Berufungswerberin sei nicht
durchführbar gewesen, weil es dazu eines Gemeinderatsbeschlusses der
Gemeinde P bedurft hätte und dieser aufgrund der internen Unstimmigkeiten
mit den Verantwortlichen für dieses Projekt, nicht zustande gekommen
wäre und allenfalls die Stornierung dieses Auftrages bedeutet hätte.
Damit sei klar gewesen, dass nur Zahlungen mittels Schecks ein gangbarer Weg
gewesen sei. Die Schecks seien dann von K als Generalbevollmächtigter der
F-AG eingelöst und in weiterer Folge zur Gänze oder in
Teilbeträgen gemäß den erbrachten Leistungen an die
Berufungswerberin weitergeleitet worden. Die von der Berufungswerberin
vereinnahmten Gelder seien auf dem Kundenkonto "F-AG" gebucht worden, weil diese
Zahlungen a´conto-Zahlungen auf den Gesamtauftrag darstellten. Da nach
Auskunft der Gemeinde P im Jahr 1995 die F-AG das Filmwerk bis zu diesem
Zeitpunkt nicht fertig gestellt habe, habe die Berufungswerberin auch keine
Schlussrechnung an die F-AG stellen können. Die Berufungswerberin habe
daraufhin eine Rechnung in der Höhe des offenen Saldos gestellt, obwohl die
Forderung der Berufungswerberin diesen Betrag überstiegen hätte. Es
erschien jedoch nicht zweckmäßig, über den tatsächlichen
Forderungsbetrag Rechnung zu legen, um die Differenz in einem der Folgejahre
wegen Uneinbringlichkeit wieder ausbuchen zu müssen. Das Werk sei bis dato
noch nicht fertig gestellt. Es müssten noch zwei Drehtage aufgewendet
werden, um den Film abnahmereif zu gestalten.
Die Ansicht des Prüfers, der Differenzbetrag von
174.940 S zwischen den von der Gemeinde P bezahlten und bei der
Berufungswerberin eingezahlte Betrag sei als verdeckte Gewinnausschüttung
anzusehen, sei falsch, weil die Berufungswerberin diesen Betrag nicht
vereinnahmt habe. Alle Einnahmen aus dem Auftrag P seien bei der
Berufungswerberin ordnungsgemäß verbucht worden. K sei als
Generalbevollmächtigter der F-AG befugt gewesen Zahlungen im Namen und auf
Rechnung der F-AG in Empfang zu nehmen und darüber zu verfügen. Es sei
daher in seinem Ermessen gelegen, ob und in welcher Höhe er
a´conto-Zahlungen auf eine nach Fertigstellung des Filmwerkes
festzustellende Verbindlichkeit der F-AG an die Berufungswerberin leistete. Es
sei zudem absolut lebensfremd anzunehmen, die F-AG hätte keinen Aufwand
für ihren laufenden Geschäftsbetrieb zu tragen gehabt, wie etwa
Organkosten.
6) Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, ist die F-AG im Jahr
1986 ins Handelsregister in Vaduz mit Sitz in N in Liechtenstein eingetragen
worden. Nach dem Handelsregisterauszug ist Gegenstand der AG neben der
Durchführung von Handels-, Finanz-, Provisions- und
Kommissionsgeschäften jeglicher Art, insbesondere die Produktion, der
Verleih, der Vertrieb und Handel von Magnetaufzeichnungen von Bild und Ton
für Informationsträger aller Art.
7) Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin steht
zweifelsfrei fest, dass es sich bei der F-AG um eine Domizilgesellschaft
handelt. Wie von der Interpol Vaduz mit Schreiben 24. Februar 1992 dem
Landesgericht Innsbruck im gerichtlichen Strafverfahren Zl. xxHvxxx/92
mitgeteilt worden ist, handelt es sich bei der F-AG um eine sogenannte
Sitzgesellschaft, welche kein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe ausübt. Diese Angaben wurden aber auch durch die Ermittlungen des
Prüfers bestätigt. So ist in der Firmenbucheintragung nur der Ort des
Sitzes der F-AG ohne genaue Adresse eingetragen, was für
Domizilgesellschaften typisch ist, auch war der ursprüngliche
Verwaltungsrat der F-AG, U, ein Treuhänder in S in Liechtenstein.
8) Auch wenn zwischen den Aktionären der F-AG und den
Gesellschaftern der Berufungswerberin nicht zu 100% Personalidentität
gegeben gewesen sein mag, was vom Prüfer auch gar nicht behauptet worden
ist, so bestand zwischen den Aktionären und Funktionären der F-AG und
den Gesellschaftern und Betreibern der F-GmbH, die den Film für die
Gemeinde P im Auftrag der F-AG erstellen sollte und der Berufungswerberin, die
nach dem wirtschaftlichen Bankrott der F-GmbH, den Auftrag der Gemeinde P
letztlich ausgeführt hat, jedenfalls eine enge personelle Verknüpfung
und eine besonderes Naheverhältnis.
9) Die Gesellschaftsverhältnisse an der F-AG sind im
Zuge des Prüfungs- und Berufungsverfahrens nie offen gelegt worden. Wie
aber aus den beschlagnahmten Unterlagen (Generalversammlungsprotokolle der F-AG
und der F-GmbH, Gesprächsprotokolle und einer Reihe anderer
Schriftstücke) unzweifelhaft hervorgeht, waren neben dem jeweiligen
liechtensteinischen Verwaltungsrat (der mehrmals wechselte), W.S., A und Dr.
D.K. zu je 1/4 am Aktienkapital der F-AG beteiligt. An der F-GmbH mit Sitz in R
waren ursprünglich W.S., A und Dr. D.K. je zu 1/3 am Stammkapital
beteiligt, wobei W.S. gleichzeitig Geschäftsführer und A Prokurist der
Gesellschaft war. Im Jahr 1988 übertrugen die drei Gesellschafter ihre
Gesellschaftsanteile an der F-GmbH in R an die F-AG in Liechtenstein, die somit
Alleingesellschafterin der F-GmbH war. An der Berufungswerberin, die nach der
Einstellung der Tätigkeit der F-GmbH, Ende des Jahr 1990 gegründet
worden ist, waren wiederum Dr. D.K. zu 1/4 Anteil, A über eine von Dr. M
gehalten Treuhandschaft zu 2/4 bis 3/4 Anteile und K zu 1/4 Anteil beteiligt. A
war bei der Berufungswerberin - wie bereits zuvor bei der F-GmbH - Prokurist und
K bis Ende 1991 Geschäftsführer und gleichzeitig
Generalbevollmächtigter der F-AG. Es besteht daher kein Zweifel, dass die
F-AG von den Gesellschaftern und Verantwortlichen der Berufungswerberin
weitgehend beherrscht worden ist.
10) Dass die Produktionsleistungen für die von der
Gemeinde P in Auftrag gegebenen Werbefilme ab dem Jahr 1991 von der
Berufungswerberin durchgeführt worden ist, konnte auf Grund der
vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden und ist von der
Berufungswerberin auch nicht bestritten worden. Ebenso ist im Zuge des
Berufungsverfahrens nicht mehr bestritten worden, dass die von der
Berufungswerberin in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen unmittelbar der
Berufungswerberin und nicht der F-AG zuzurechnen sind und daher die dafür
bei der Berufungswerberin erfolgsneutral verbuchten Zahlungen von 462.000 S
vom Prüfer zu Recht erfolgswirksam den Erlösen zugerechnet wurden.
Dies ergibt sich bereits aus einem zwischen der F-AG und der Berufungswerberin
am 29. Juni 1992 abgeschlossenen Abtretungsvertrag, in dem die Berufungswerberin
auf eigene Rechnung und Gefahr die Fertigstellung des Films übernimmt, zu
dem sich die F-AG gegenüber der Gemeinde P verpflichtet hat und die F-AG
der Berufungswerberin alle Forderungen aus dem Vertrag mit der Gemeinde P
unwiderruflich abtritt.
11) Strittig ist lediglich, ob der Differenzbetrag von
174.940 S zwischen dem von der Gemeinde P bezahlten Betrag von
636.940 S und dem bei der Berufungswerberin erfolgsneutral verbuchten
Betrag von 462.000 S vom Prüfer zu Recht im Jahr 1992 als verdeckte
Gewinnausschüttung angesetzt worden ist.
12) Dem Einwand der Berufungswerberin, wonach K als
Generalbevollmächtigter der F-AG die Zahlungen der Gemeinde P im Namen und
auf Rechnung der F-AG in Empfang genommen habe und die Berufungswerberin daher
keinen Einfluss über die Verwendung dieser Mittel nehmen konnte, vermag der
UFS nicht zu folgen.
13) Es ist zwar richtig, dass die Rechnungslegung an die
Gemeinde P noch im Namen der F-AG erfolgt ist, dies aber nur deshalb - wie die
Berufungswerberin selbst vorbringt - weil bei Änderung der Auftragnehmerin
eine Zustimmung des Gemeinderates erforderlich gewesen wäre und eine
neuerliche Befassung des Gemeinderates mit diesem Auftrag offensichtlich
vermieden werden sollte. Unbestritten ist, dass das Leistungsentgelt und damit
die von der Gemeinde P geleisteten Zahlungen bereits aufgrund des oben
angeführten Abtretungsvertrages der Berufungswerberin zustanden und
aufgrund der oben dargestellten gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung auch
kein Zweifel darüber besteht, dass die Berufungswerberin auch
gegenüber der F-AG , deren Vertreter die Barschecks von der Gemeinde P
offensichtlich übernommen hat, in der Lage war, ihren Anspruch auch
tatsächlich durchzusetzen. Dass die von der Gemeinde P bezahlten
Beträge nicht für die F-AG, sondern für die Berufungswerberin
bestimmt waren, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die Barschecks nicht
in Liechtenstein, sondern in Innsbruck, am Sitz der Berufungswerberin
eingelöst worden sind. Der Berufungswerberin war auch durchaus bekannt,
welche Zahlungen von der Gemeinde P aufgrund der Abrechnung der F-AG geleistet
worden sind. So ist in einer Rechnung an die Gemeinde P vom 25.11.1992, die die
Berufungswerberin bereits in ihren eigenen Namen gestellt hat, detailliert
aufgelistet, welche Zahlungen von der Gemeinde P bereits geleistet worden sind
und welcher Forderungsbetrag noch offen ist. Auch wenn die Schecks von K als
Generalbevollmächtigter der F-AG in Empfang genommen worden sind, so
handelte er im Innenverhältnis als Beauftragter der Berufungswerber und
nicht der F-AG, zudem war ja auch K bis Ende des Jahres 1991
Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin. Dementsprechend
sind dieser Zahlungen auch der Berufungswerberin bzw. ihren Gesellschaftern
zuzurechnen. Für den UFS besteht daher kein Zweifel, dass der damalige
Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin bzw. ihre
Gesellschafter über die von der Gemeinde P ausbezahlten Geldmittel
verfügt haben.
14) Im Zuge des Berufungsverfahrens konnte aber
festgestellt werden, dass von der Gemeinde P für die von der
Berufungswerberin durchgeführten Arbeiten zwar insgesamt 636.940 S
(90.991,43 DM) in 5 Teilbeträgen mittels Schecks gezahlt worden sind, davon
ist aber ein Teilbetrag von 116.200 S (16.600 DM) bereits am 5. August
1991 bezahlt worden. Im Jahr 1992 sind in vier Teilbeträgen nur
520.740 S (74.391,42 DM) bezahlt worden. Der Differenzbetrag zu dem im Jahr
1992 bei der Berufungswerberin bar eingezahlten 462.000 S beträgt
somit nur noch 58.740 S, dementsprechend kann auch nur dieser Betrag im
Jahr 1992 als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden.
15) Ob bzw. in welcher Form der im Jahr 1991 von der
Gemeinde P ausbezahlte Teilbetrag von 116.200 S (16.600 DM) bei der
Berufungswerberin verbucht worden ist, ist vom Finanzamt nicht näher
geprüft worden und im Zuge des Berufungsverfahrens konnten zu dem nunmehr
bereits 14 Jahre zurückliegenden Sachverhalt mangels Unterlagen keine
konkreten Feststellungen mehr getroffen werden, die betreffend diesem Betrag
eine verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 1991 erweisen könnten. Der
Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
II)
München-GmbH
1) Der Prüfer stellte anhand der von der Gemeinde P zu
der oben angeführten Filmproduktion zur Verfügung gestellten
Unterlagen fest, dass im Jahr 1993 der Gemeinde P von einer München-GmbH in
München (kurz: D-GmbH) für die Änderungen des von der
Berufungswerberin hergestellten Werbefilms "P ein Erlebnis" (Rechnung vom
8. Oktober 1993 über 5.322 DM) und die Lieferung von 1.000
Videokassetten mit diesem Film (Rechnung vom 20. September 1993 über
6.348 DM) in Rechnung gestellt worden sind. Das verwendete Briefpapier
entsprach in wesentlichen Merkmalen dem der Berufungswerberin. Auch liegt ein
Schreiben der Gemeinde P vom 2. September 1993 an die Berufungswerberin vor, in
der sie um die Lieferung von 1.000 Stück Filmkassetten mit dem Film "P ein
Erlebnis" ersucht. Die Auftragsbestätigung vom 3. September 1993 wurde aber
nicht von der Berufungswerberin sondern von der D-GmbH in München erteilt.
Eine Anfrage des Prüfers beim zuständigen Finanzamt in München
hat ergeben, dass diese Firma weder im dortigen Handelsregister eingetragen,
noch steuerlich erfasst ist. An der in den Rechnungen der D-GmbH
angeführten Adresse befand sich zwar ein steuerlich erfasster Betrieb, der
aber mit der D-GmbH in keiner Verbindung stand. Weiters stellte das Finanzamt in
München fest, dass es sich bei dem auf den Rechnungen der D-GmbH
angeführten Bankkonto bei der Commerzbank in München, um das Konto des
ebenfalls am Firmenpapier angeführten Geschäftsführers R.S.
handelte.
2) Im Betriebsprüfungsbericht führte der
Prüfer unter Tz. 24 dazu ergänzend aus, eine Befragung von R.S. habe
ergeben, dass er im Jahr 1993 von A kontaktiert und gebeten worden sei, für
ihn tätig zu werden. Es sei beabsichtigt gewesen, diverse Filmprojekte
über die zu gründende D-GmbH abzuwickeln. Zu einer Gründung der
Firma und zur Entwicklung einer echten Geschäftstätigkeit sei es nicht
gekommen. Die Gelder aus dem Geschäft mit P seien an A weitergeleitet
worden. Diese hätten aber in den Büchern der Berufungswerberin keinen
Niederschlag gefunden.
3) Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, dass die
Fakturierung der Änderung des Films und der Lieferung der Videokassetten
nur aus "Steuerersparnisgründen" über die nicht existente D-GmbH
erfolgt sei und rechnete die Erlöse aus dem Geschäft mit der Gemeinde
P von umgerechnet 81.697 S (11.671 DM) der Berufungswerberin als verdeckte
Gewinnausschüttung zu.
4) Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde nicht mehr
bestritten, dass dieses Geschäft mit der Gemeinde P über Initiative
der Berufungswerberin über die D-GmbH abgewickelt worden ist. Der
Geschäftsführer der Berufungswerberin führte dazu in der
mündlichen Verhandlung aus, es sei geplant gewesen in Deutschland eine GmbH
zu errichten, an der R.S., ein Geschäftsfreund von ihm, Hauptgesellschafter
und Geschäftsführer werden sollte. R.S. habe aber später mit
einem anderen Partner eine Firma gegründet, sodass diese geplante
Gesellschaft, für die bereits ein Vertragsentwurf vorlag, nicht mehr
zustande gekommen sei. Der Auftrag mit P sei deswegen mit der zu gründenden
D-GmbH abgewickelt worden, weil die Videokassetten über die Firma G in
München bezogen worden seien und bei einer Abwicklung dieses
Geschäftes über die Berufungswerberin die Kassetten zuerst importiert
und dann wieder exportiert hätten werden müssen. Dies habe durch die
Abwicklung des Geschäftes über die D-GmbH in München vermieden
werden können.
5) Wie der Aktenlage und auch aus den Angaben der
Berufungswerberin zu entnehmen ist, ist das Rechtsgeschäft der Gemeinde P
mit der nicht existenten D-GmbH zweifelsfrei der Berufungswerberin zuzurechnen,
denn sie hat den Firm produziert und bei ihr wurden von der Gemeinde P die
Filmkassette bestellt. Dem entsprechend sind auch die von der Gemeinde P aus
diesem Rechtsgeschäft geleisteten Zahlungen der Berufungswerberin
zuzurechnen. Der Prüfer hat daher für die bei der Berufungswerberin
nicht verbuchten Zahlungen dem Grunde nach zu Recht eine verdeckte
Gewinnausschüttung angenommen. Hinsichtlich der Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung wendete die Berufungswerberin im
Erörterungsgespräch vom 8. April 2005 und in der mündlichen
Verhandlung ein, der Gewinn aus diesem Geschäft mit der Gemeinde P sei
wesentlich geringer gewesen als der Umsatz, weil die Kassetten bei der Firma G
eingekauft werden mussten und nach Abzug dieser Aufwendungen nur eine
äußerst geringe Marge übrig geblieben sei.
6) Dazu ist festzustellen, dass nur die Rechnung vom
20. September 1993 die Lieferung von Videokassetten betrifft, die Rechnung
vom 8. Oktober 1993 über 5.322 DM hingegen die Änderungen des
Films "P ein Erlebnis". Die für diese Änderung in Anspruch genommen
Fremdleistungen für Tonaufnahme, Mischung, Produktionsassistenz und
Sprecher wurden nach den vorliegenden Rechnungen nicht der D-GmbH, sondern
direkt der Berufungswerberin in Rechnung gestellt, sodass die mit diesem Auftrag
verbundenen Aufwendungen bei der Berufungswerberin sehr wohl erfasst sind.
7) Hinsichtlich der von der D-GmbH der Gemeinde P in
Rechnung gestellten Videokassetten über 6.348 DM konnte auf Grund der
zum Teil vorliegenden auf R.S. lautenden Kontoauszüge zwar der
Zahlungseingang der Gemeinde P über den oben angeführten Betrag
festgestellt werden, es liegen aber keine Buchungen vor, die auf geleistete
Zahlungen an die Firma G für den Bezug der Kassetten oder an andere mit
diesem Auftrag im Zusammenhang stehende Zahlungen hindeuten. Vielmehr ist auch
in diesem Fall anzunehmen, dass die Firma G GmbH in München, von der die
Berufungswerberin im Jahr 1993 Leistungen von brutto rd. 85.000 DM bezogen
hat und damit ihre Hauptlieferantin war, die erbrachte Lieferung der strittigen
Videokassetten ebenfalls der Berufungswerberin in Rechnung gestellt hat. Zudem
wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen nachzuweisen, dass die mit dem
Ankauf der Videokassetten verbunden Ausgaben über die D-GmbH verrechnet
worden sind. Ein solcher Nachweis wurde aber nicht erbracht.
8) Auch bestand für den UFS aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes kein Grund, die Richtigkeit der von R.S. beim Finanzamt
München I geleistete niederschriftliche Zeugenaussage zu bezweifeln, wonach
er die auf ein für die D-GmbH auf seinen Namen eingerichteten Konto bei der
Commerzbank München eingegangenen Zahlungen der Gemeinde P an A, den
Prokurist der Berufungswerberin, weitergeleitet hat. Der
streitgegenständliche Betrag von umgerechnet 81.697 S wurde vom
Prüfer daher zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.
III) Zurechnung der
Erlöse betreffend
Z-Film:
1) Der Prüfer stellte fest, dass die Berufungswerberin
nach dem Bilanzausweis angeblich Arbeiten für die Fa. Z-Film
durchgeführt hat. In der Bilanz zum 31.12.1992 waren unter der
Aktivposition "Halbfertige Arbeiten" für die Fa. Z-Film 195.000 S und
unter der Passivposition "erhaltene Anzahlungen" von der Fa. Z-Film
197.807,21 S ausgewiesen, wobei diese Bilanzpositionen in den Folgejahren
1993 und 1994 unverändert fortgeführt worden sind. Durchgeführte
Erhebungen haben ergeben, dass diese Firma steuerlich nicht geführt ist,
sie aber in den Jahren 1990 bis 1992 einer Reihe von Firmen die Produktion von
Werbefilmen mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt hat. Der Prüfer
vertrat die Ansicht, dass diese Leistungen nicht von der in den Rechnungen
ausgewiesenen Z-Film, sondern von der Berufungswerberin erbracht worden sind und
rechnete die von der Z-Film in den Jahren 1991 und 1992 in Rechnung gestellten
Leistungen (1991: 338.247,54 S, 1992: 348.337,20 S) der
Berufungswerberin zu. Den Gewinn aus diesen Aufträgen und damit die
verdeckte Gewinnausschüttung schätzte er mit 30% der Einnahmen.
2) Der Prüfer führte dazu im
Betriebsprüfungsbericht aus, Vergleiche des Briefpapiers der
Berufungswerberin und der Firma Z-Film hätten gezeigt, dass dieses mit
Ausnahme des Briefkopfes (Firmenlogo) gleich sei. Sowohl Adresse als auch
Telefon- und Faxnummer stimmten überein. Laut Aussage von B, der nach
Angaben von A Eigentümer der Firma Z-Film gewesen sei, handle es sich beim
angegebenen Unternehmen um kein selbständiges Steuersubjekt, sondern
vielmehr um eine Art Ableger der Berufungswerberin. Erst nach entsprechender
Weiterentwicklung dieser Sparte sei geplant gewesen, ein eigenständiges
Unternehmen zu gründen. B habe nach eigener Auskunft einzelne Unternehmen
aufgesucht und ihnen die Möglichkeit der Vermarktung ihres Unternehmens
mittels eines Films erläutert. Wenn Interesse seitens der Kundschaft
bestanden habe, sei A, der Prokurist der Berufungswerberin, kontaktiert worden.
Dieser habe dann die Kosten errechnet und auch den Film letztendlich realisiert.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien daher die Umsätze der Firma
Z-Film zur Gänze der Berufungswerberin zuzurechnen.
3) In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, bei
der Fa. Z-Film handle es sich um ein Einzelunternehmen von B, das schon lange
vor der Gründung der Berufungswerberin bestanden habe. Es sei zwar die
Gründung einer Z-Film GmbH geplant gewesen, B sei aber schon vor der
geplanten Gründung im Namen der Z-Film tätig geworden. Zur
Untermauerung dieser Behauptung legte die Berufungswerberin ein Konvolut von
Unterlagen vor, mit denen diese Behauptung erwiesen werden sollte.
4) Aufgrund der Aktenlage ergeben sich dazu folgende
Feststellungen:
Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, hätte
nach einem ursprünglichen Konzept eine Produktionsgesellschaft, welche
über das technische Equipment und die sonstige Ausstattung wie Büro
udg. verfügen sollte und mehrere Vertriebsgesellschaften, die für
bestimmte Bereiche (z.B. Tourismus, Industrie, Fernsehproduktionen) die
Marktbearbeitung und Akquirierung der Aufträge vornehmen sollten,
gegründet werden sollen. Mit diesem Konzept, das auch von A wesentlich
mitgestaltet worden ist, ist B nach einem vorliegenden Schreiben vom
3. Oktober 1989 bezüglich einer Finanzierung an die C-Bank
herangetreten. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes ist es aber nicht gekommen.
Am 7. November 1989 ist von B auf den Namen Z-Film
GmbH, die nach dem oben dargestellten Konzept eine dieser
Vertriebsgesellschaften sein sollte, bei der B-Bank in Innsbruck ein Konto
eröffnet worden. Zeichnungsberechtigt waren B und A. Nach einer
niederschriftlichen Zeugenaussage des Zweigstellenvorstandes der B-Bank in
Innsbruck vom 9. April 1997 war A aber nur zur Kontoeröffnung anwesen, die
Kontaktperson der Bank sei ausschließlich B gewesen. Über dieses
Bankkonto ist in der Folge der Zahlungsverkehr der Fa. Z-Film abgewickelt
worden. Nach einer niederschriftlichen Aussage von B vom 2. Februar 1999
sei vorerst geplant gewesen, die Fa. Z-Film als Einzelunternehmen auf seinen
Namen einzutragen und später eine GmbH zu gründen. Diesbezüglich
sei mit A auch eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Zur
Gründung dieser GmbH liegt auch ein Vertragsentwurf eines
Gesellschaftsvertrages vor, nach diesem Entwurf wäre Gegenstand der
Gesellschaft die Akquisition und der Verkauf von Verkaufs-, Image- und
Schulungsfilmen im Bereich Handel, Gewerbe und Industrie gewesen, an der neben
Dr. D.K., HM und K , B mit 25% am Stammkapital beteiligt und lt. Pkt. IX des
Vertragsentwurfes zum alleinigen vertretungsbefugten Geschäftsführer
der Gesellschaft bestellt werden sollte. Auch lag bereits ein ausgefüllter
Fragebogen zur Anmeldung der Z-Film GmbH beim Finanzamt vor, in dem auch A als
Gesellschafter angeführt ist. Nach den Angaben in diesem Fragebogen
hätte die Gesellschaft mit 1. Juli 1990 seine Tätigkeit aufnehmen
sollen. Zu einer Absendung dieses Fragebogens und damit zu einer Anmeldung der
GmbH beim Finanzamt ist es aber nicht gekommen. Aber bereits im Jahr 1989, somit
bereits vor der Gründung der Berufungswerberin im Dezember 1990, ist die
Fa. "Z-Film" ohne den Zusatz GmbH am Markt aufgetreten, hat Angebote erstellt,
Rechnungen gelegt und ihrerseits Aufträge erteilt. Wie aus den von der
Berufungswerberin vorgelegten Angeboten, Rechnungen und Unterlagen hervorgeht,
ist allein B als Vertreter der Fa. Z-Film aufgetreten. So hat er nach den
vorliegenden Unterlagen im Namen der Z-Film der LA GmbH am 25. September
1991 ein schriftliches Angebot für die Produktion eines Werbefilms mit
einer Anbotsumme von 555.281,10 S unterbreitet und am 9.10.1991 den
erteilten Auftrag als Vertreter der Z-Film unterzeichnet. Auch die
Rechnungslegung an die LA GmbH erfolgte durch die Z-Film, wobei nach den Angaben
in der Rechnung die Überweisung des Rechnungsbetrages auf das von B
eröffnete oben angeführte Konto bei der B-Bank zu erfolgen hatte. Auch
B gab dazu niederschriftlich an, wonach er den Auftrag zur Herstellung eines
Werbefilms für die LA GmbH persönlich angenommen und diesen an
Subunternehmer weitergegeben habe. Er sei gegenüber den Kunden als Firma
unter der Bezeichnung Z-Film aufgetreten und unter diesem Namen seien die
Aufträge auch abgewickelt worden. Nach den Angaben von B standen hinter der
Fa. Z-Film aber nicht er alleine, sondern auch A, der für das Drehbuch und
die Regie verantwortlich gewesen sei.
Die vorliegenden, an die Z-Film gerichteten
Schriftstücke weisen durchwegs die Anschrift "Z-Film, z.Hd. B" oder einige
wenige, allein die Bezeichnung "Z-Film" auf. Auch geht aus einigen
Schriftstücken hervor, wonach Verhandlungspartner oder Ansprechperson der
Fa. Z-Film B gewesen ist. Das Firmenpapier der Z-Film weist das Logo mit der
Bezeichnung Z-Film, die Anschrift und die Telefon- und Faxnummer auf, eine
vertretungsbefugte Person wird darin nicht genannt. Das am Firmenpapier
angebrachte Logo mit der Bezeichnung "Z-Film", ist am 26. Juli 1990 beim
Österreichischen Patentamt und Markenregister als Marke angemeldet worden
und als Markeninhaber ist nach einer vorliegenden Registerbestätigung B
ausgewiesen. Er verfügte nach einer vorliegenden Kopie auch Visitenkarten
mit der Firmenbezeichnung "Z-Film, B". Die Anschrift der Firma war
ursprünglich C-Weg-1 und ab ca. Mitte 1990 E-Strasse1 in Innsbruck , wo
auch die im Dezember 1990 gegründete Berufungswerberin ihren Sitz hatte und
an der B bis November 1993 mit 25% am Stammkapital beteiligt war, wobei er nach
einem vorliegenden Treuhandvertrag diesen Anteil nur als Treuhänder
für A inne hatte. Aus den vorliegenden Unterlagen ist jedenfalls klar
ersichtlich, dass die Fa. Z-Film bereits vor Gründung der Berufungswerberin
tätig gewesen ist, was dafür spricht, dass B unter dieser Bezeichnung
als eigenständiger Unternehmer aufgetreten ist, auch wenn B vor der
Gründung der Berufungswerberin nach seinen Angaben mit der F-GmbH
zusammengearbeitet hat, die im Wesentlichen von den selben Personen beherrscht
worden ist wie die Berufungswerberin.
5) Auch B und A dürften, wie aus einer zwischen ihnen
am 25.11.1991 getroffenen schriftlichen Vereinbarung hervorgeht, davon
ausgegangen sein, dass es sich bei der Fa. Z-Film um eine Einzelfirma von B
gehandelt hat, denn nach dieser Vereinbarung stellte A das Logo "Z-Film" (das
von B im Markenregister zwar eingetragen, aber offensichtlich von A entworfen
worden ist) bis auf Widerruf "der nicht
protokollierten Einzelfirma B"
zur Nutzung im Geschäftsbereich Filmproduktion bzw. Vermittlung von
Filmproduktionen gegen ein entsprechendes Entgelt zur Verfügung.
6) Unbestritten ist, dass B nach der Gründung der
Berufungswerberin ihr Büro mitbenützt hat. Nach seiner
niederschriftlichen Aussage vom 9. April 1997 hatte er aber auf die
Geschäftsführung der Berufungswerberin keinen Einfluss. Dies deckt
sich auch mit den Angaben von A, der angab, B habe die Aufträge
selbständig abgeschlossen, die Organisation des Filmteams und das
Management übernommen und auch die erbrachten Leistungen den Auftraggebern
in Rechnung gestellt. Die Berufungswerberin bzw. er (A) persönlich habe im
Auftragsverhältnis die Konzeption der Filme bzw. die Regie
übernommen.
7) Diese Angaben werden auch durch eine zwischen der
Berufungswerberin und der "Fa. Z-Film B und A" abgeschlossenen Vereinbarung
untermauert. Danach hatte die Fa. Z-Film B an die Berufungswerberin
348.516 S für anteilige Bürokosten für die Jahre 1991/92 und
für Filmgeräte 140.991,30 S zu leisten, die aber durch bereits
geleistete Zahlungen der Z-Film an die Berufungswerberin bis auf einen Saldo von
114,12 S ausgeglichen waren. Ebenso hat nach dieser Vereinbarung A der
Z-Film B in den Jahren 1990 bis 1992 Leistungen von 427.781,70 S in
Rechnung gestellt, von denen zum Zeitpunkt der Vereinbarung angeblich noch
236.830,90 S aushafteten. Weiters liegt eine Rechnung der Berufungswerberin
vom 23. September 1991 vor, in der sie der Z-Film B für "Kamerateam
und Gerätemiete" an bestimmten näher angeführten Drehtagen
117.492,75 S netto zuzüglich MwSt. von 23.498,55 S in Rechnung
stellte.
8) Auch wenn zwischen der Berufungswerberin und A als deren
Vertreter, sowie dem steuerlich als Unternehmer nicht erfassten, am Markt unter
der Bezeichnung Z-Film auftretenden B eine enge Kooperation stattgefunden hat
und eine klare Trennung nicht immer gegeben gewesen sein mag, so ist in
Würdigung des gesamten Sachverhaltes, insbesondere unter Bedachtnahme auf
das eigenständige Auftreten von B unter der Firmenbezeichnung Z-Film und
der zwischen der Berufungswerberin und B vorgenommen Abrechnungen, unzweifelhaft
von zwei getrennten Unternehmen auszugehen, sodass die im Namen der Z-Film
erzielten Umsätze nicht der Berufungswerberin zugerechnet werden
können. Dementsprechend liegt bei ihr diesbezüglich auch keine
verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Berufung war daher in diesem Punkt
stattzugeben.
IV) Zurechnung von
Sparbucheinlagen:
1) Im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchungen und
der vorgenommenen Kontoöffnungen ist vom Finanzamt festgestellt worden,
dass die Berufungswerberin einen bei ihrer Hausbank aufgenommenen Kredit mit
anonymen Sparbüchern besichert hat. Da nach Angaben des Prüfers die
Herkunft der auf diesen Sparbüchern ausgewiesenen Einlagen nicht
nachgewiesen werden konnte (siehe Betriebsprüfungsbericht, Tz. 17), ging er
davon aus, dass es sich bei der in den Jahren 1993 bis 1995 in
17 Einzahlungen eingelegten Summe von insgesamt 1.032.400 S (1993:
668.400 S, 1994: 100.000 S, 1995: 264.000 S) um nicht
erklärte Erlöse handelt. Er erhöhte daher die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den in diesen Einlagen enthalten Nettobetrag
von 860.333,33 S und betrachtete den Bruttobetrag als verdeckte
Gewinnausschüttung.
2) In der Berufung wurde dazu vorgebracht, bei den anonymen
Spareinlagen handle es sich um Anlagekapital von Dritten, die sich am Bauprojekt
"Kommunikationspyramide" beteiligen wollten. Die Gelder seien auf
verpfändete Überbringersparbücher mit der Bank als
Pfandgläubiger angelegt worden. Im Zuge der Kapitalüberlassung sei den
Anlegern eine Kopie der Verpfändungsurkunde mit einem Vermerk über die
Höhe des investierten Kapitals und der Abrede übergeben worden, dass
diese gegenüber der Berufungswerberin den Verfügungsberechtigten
ausweise. Diese vertragliche Gestaltung sei deshalb gewählt worden, um zu
verhindern, dass ein Papierinhaber über ein Sparbuch
verfügungsberechtigt sei, auf dem nicht zur sein Kapital, sondern auch
jenes anderer Investoren angelegt sei. Den Anlegern sei zur Sicherung ihrer
Ansprüche umfangreiche Kontrollrechte, etwa Einsicht in die
Buchführung, Offenlegung von Verkaufsunterlagen etc. eingeräumt
worden. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes hätten diese Beträge
auf den Sparbüchern auch gar nicht in die Bilanz aufgenommen werden
dürfen, zumal sie keinen Vermögensbestandteile des notwendigen
Betriebsvermögens der Berufungswerberin darstellen würden. Hätten
andersherum die Beträge in die Bilanz Eingang gefunden, wäre die
Berufungswerberin im Falle einer Kreditgewährung und einer späteren
Fälligstellung oder Insolvenz dem berechtigten Vorwurf ausgesetzt gewesen,
die wahren Vermögensverhältnisse verschleiert zu haben, womit wohl
eine zivil- als auch strafrechtliche Haftung begründet worden wäre.
Aus der Qualifizierung des Nachweises über die Verfügungsberechtigung
(Kopie der Verpfändungsurkunde) als Inhaberpapier folge, dass die
Berufungswerberin nicht darüber aufklären könne, wer
gegenwärtig Halter des Anlagekapitals sei. Den ursprünglichen
Kapitalgebern sei vertragliche Anonymität zugesichert worden.
3) Bei den Vorsprachen und in der mündlichen
Verhandlung behauptete der Geschäftsführer der Berufungswerberin zwar
nicht mehr die angeblichen Kapitalgeber nicht zu kennen, gab deren Namen aber
unter Hinweis auf die angeblich zugesagte Anonymität nicht preis.
4) Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Neben der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde sieht das
Abgabenverfahrensrecht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen vor. So sind nach § 119 Abs. 1 BAO die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offenzulegen. Nach § 138 BAO hat der
Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen. Kann ein
Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen
insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das
Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls
die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus,
wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten
Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen
erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. ua VwGH 9.12.2004,
2000/14/0166; Stoll, BAO-Kommentar, S. 1838).
5) Mit Schreiben vom 15. April 2005 wurde die
Berufungswerberin neuerlich aufgefordert, die Herkunft dieser Spareinlagen
nachzuweisen und dazu eine Reihe Fragen zu beantworten, insbesondere warum die
Einlagen auf den Sparbüchern, bei denen es sich angeblich um Anlagekapital
Dritter gehandelt haben soll, nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen und
im Rechenwerk ausgewiesen worden seien. Wie die Hingabe des Kapitals an die
Berufungswerberin konkret erfolg sei. Um welche Kapitalgeber (unter Angabe von
Namen und Anschrift) es sich handle und welche Beträge von den einzelnen
Kapitalgebern hingegeben worden seien. Wie die Hingabe der einzelnen
Beträge an die Berufungswerberin konkret erfolgt sei, zumal eine
Überweisung oder Einzahlung auf das Bankkonto der Berufungswerberin
offensichtlich nicht erfolgt ist. Auffallend sei auch, dass das angebliche
Anlagekapital in mehreren Teilbeträgen auf die Sparbücher eingelegt
worden sei. Im Erörterungsgespräch vom 8. April 2005 sei dazu
angegeben worden, der Geschäftsführer der Berufungswerberin sei von
den Anlegern ermächtigt worden, das Anlagekapital bei den Anlegern in
Teilbeträgen abzurufen. Dazu wurde gefragt, warum das Anlagekapital in
Teilbeträgen bei den Anlegern abgerufen worden sein soll, wenn das Geld gar
nicht unmittelbar zur Finanzierung der Berufungswerberin verwendet, sondern auf
Sparbücher bei der A-Bank gelegt worden sei. Von welchen Bankkonten der
Anleger das Geld abgerufen bzw. in welcher anderen Form die "Abrufung" der
Gelder erfolgt sei, zumal die Einzahlungen auf den Sparbüchern in bar
erfolgt seien. Warum das Anlagekapital nicht auf die Berufungswerberin lautende
Sparbücher, sondern auf anonyme Sparbücher mit Losungswort gelegt
worden sei. Warum das Anlagekapital nicht unmittelbar zur Finanzierung der
Berufungswerberin verwendet, sondern auf Sparbücher gelegt worden sei,
zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Zinssatz für die
Sparbucheinlagen niedriger gewesen sei als der Zinssatz für den
aufgenommenen Kredit. Für welche Investitionen dieses Anlagekapital
verwendet worden sein soll. Weiters wurde ersucht bekannt zu geben, um welche
Form von Kapitalanlage es sich hier konkret gehandelt haben soll. Welcher Ertrag
den Anlegern für die Hingabe des Kapitals konkret versprochen worden sei.
Wann und wie die Auszahlung des Kapitalertrages und die Rückzahlung des
hingegebenen Kapitals an die Kapitalgeber erfolgen sollte. Welche Laufzeiten mit
den Kapitalgebern vereinbart worden seien und ob es seit der Aufnahme dieses
Anlagekapitals in den Jahren 1993 bis 1995 zur Auszahlung von Ertragsanteilen
für das hingegebene Kapital (z.B. Zinsen, Beteiligungserträge uä)
oder zu Rückzahlungen des Kapitals an die Kapitalgeber gekommen sei.
Schließlich welche Sicherheiten den Kapitalgebern eingeräumt worden
seien, zumal sich die Berufungswerbern bereits damals in einer angespannten
finanziellen Lage befunden und über kein nennenswertes Anlagevermögen
verfügt habe.
6) Die Berufungswerberin ließ diesen Vorhalt
unbeantwortet. In einer mündlichen Vorsprache gab der
Geschäftsführer der Berufungswerberin dazu an, er habe sich
bemüht, die Namen der Geldgeber namhaft zu machen und den Geldfluss
nachzuweisen. Er sei dabei aber Seitens der Geldgeber auf erhebliche Vorbehalte
gestoßen, zumal er ihnen damals Anonymität zugesichert habe. Auch in
der mündlichen Verhandlung hat die Berufungswerberin ihre Behauptungen
nicht unter Beweis gestellt.
7) Obschon es Sache der Berufungswerberin gewesen
wäre, ihre ungewöhnlichen Behauptungen über die Herkunft der
Spareinlagen nachzuweisen, hat sie auch nicht nur ansatzweise einer ihrer
diesbezüglichen Behauptungen nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht.
Abgesehen davon erscheinen die beweislosen Behauptungen der Berufungswerberin
völlig lebensfremd. Wenn die strittigen Einlagen tatsächlich von
Dritten stammen würden, die ihr Geld - in welcher Forma auch immer - bei
der Berufungswerberin anlegen wollten, so hätte wohl kein Grund bestanden,
diese Beträge auf anonyme Sparbücher zu legen oder in der Bilanz der
Berufungswerberin nicht auszuweisen. Die Behauptung in der Berufung, wonach
diese Beträge in der Bilanz nicht hätten ausgewiesen werden
dürfen, entbehrt jeder Grundlage, genau das Gegenteil ist der Fall. Es
erübrigt sich dazu näher einzugehen.
8) Völlig unverständlich ist auch die Behauptung,
wonach die Gelder bei den Anlegern in relativ kleinen Teilbeträgen
abgerufen worden sein sollen, um sie dann in dieser Höhe auf
Sparbücher zu legen. Ebenso sind die Ausführungen über die
angeblich ausgestellten Zertifikate, die in einer Kopie der
Verpfändungsurkunde an die Bank bestanden haben sollen und mit denen
verhindert werden sollte, dass die Anleger über die Sparbücher
verfügen können, nicht nachvollziehbar. Eine Verfügung der
Anleger über die Sparbücher wäre wohl ausgeschlossen gewesen,
wenn die Sparbucheinlagen an die Bank verpfändet worden sind und sich die
Sparbücher im Besitz der Bank bzw. der Berufungswerberin befunden
haben.
9) Auch ist es unglaubwürdig, dass sich die Anleger an
dem von der Berufungswerberin durchgeführten Bauprojekt
"Kommunikationspyramide" beteiligen wollten. Dieses Projekt, das letztlich
erfolglos blieb, ist erst Ende des Jahres 1995 begonnen worden, die Spareinlagen
stammen aber weitgehend aus dem Jahr 1993. Hätte es sich tatsächlich -
wie behauptet wird - um "Anlegergelder" gehandelt, dann hätte es der
Berufungswerberin ein Leichtes sein müssen, die im Vorhalt gestellten
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Domizilgesellschaftverdeckte Ausschüttungunaufgeklärter VermögenszuwachsVerlustvortragSicherheitszuschlag
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-I/02
- Stammnummer
- 20290
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF