Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0374-I/05
Befreiung für endbesteuertes Vermögen bei Legataren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-I/05vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. September 2004 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut
Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom 24. Juni 2004) nach
dem am 4. April 2004 verstorbenen E sind keine Nachkommen und
Pflichtteilsberechtigte vorhanden und hat dieser im Testament vom
20. März 2001 ua. verfügt:
"III. Meiner Halbschwester
M vermache ich aus meinem vorhandenen
Sparvermögen einen Geldbetrag von S 200.000".
...
IV. Meinem Neffen
P vermache ich: a) meine Liegenschaft
in EZ ...; b) aus meinem Sparvermögen einen Barbetrag von
S 200.000.
V. Im
Übrigen setze ich meine Nichte S
... zu meiner alleinigen Erbin ein ...". Laut Inventarium wurden
an Aktiva verzeichnet: zwei Liegenschaften mit den 3fachen Einheitswerten €
123.834,51 und € 7.848,66 (= Liegenschaftsvermächtnis an den
Neffen), (endbesteuerte) Sparbücher, Bausparguthaben und Kontenguthaben im
Wert von gesamt € 149.755,04, Bargeld € 455 sowie ein Pkw
€ 4.000, insgesamt € 285.893,21. In Gegenüberstellung zu den
Passiva (€ 11.851,12) wurde der Reinnachlass im Betrag von
€ 274.042,09 ermittelt. Anschließend wird im
"Testamentserfüllungsausweis" unter Punkt A) betreffend das der M (=
Berufungswerberin, Bw) vermachte Legat lt. Testament Pkt. III. vereinbart, die
Erbin werde den Betrag von umgerechnet € 14.534,57 aus dem vorhandenen
Banksparvermögen des Verstorbenen bzw. aus einem entsprechenden Konto der
Verlassenschaft an die Legatarin entrichten. Es sei davon auszugehen, dass "das
Finanzamt für dieses Bankgeldlegat keine Erbschaftssteuer vorschreiben
wird".
Das Finanzamt
hat daraufhin ua. der Bw mit Bescheid vom 2. September 2004, StrNr,
ausgehend vom Barlegat € 14.534,57 abzüglich des Freibetrages von
€ 440 (Stkl. III), sohin von einer Bemessungsgrundlage von
€ 14.094 gem. § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 7,5%ige Erbschaftssteuer im Betrag von
€ 1.057,05 vorgeschrieben.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, die Bw habe in Anbetracht der eindeutigen
Textierung des Testamentes Punkt III. endbesteuertes Sparvermögen als Legat
erhalten. Nach der hg. Judikatur stehe diesfalls der Legatarin die
Erbschaftssteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zu, da
der Erblasser insbesondere auch nur endbesteuertes Geldvermögen (Punkt
4.-6. der Aktiva) hinterlassen habe.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2005 wurde dahin begründet, dass
die Befreiung nur, und zwar nur einmal, zum Tragen komme, wenn das endbesteuerte
Vermögen das dem Erben Verbleibende übersteige. Gegenständlich
stehe dagegen die Befreiung zur Gänze der Erbin zu.
Mit Antrag vom
13. Juni 2005 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ohne weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes
wegen und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten
Pflichtteilsanspruches. Ein Vermächtnis (Legat) ist eine letztwillige
Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils, der sich auf den
ganzen Nachlass bezieht, sondern nur in einer einzelnen oder in mehreren Sachen,
einer Summe oder einem Recht besteht (§ 533 ABGB).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, 1. Teilstrich, idF BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003,
bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gem.
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des EStG 1988 idF BGBl. 12/1993
(Kapitalertragsteuer) unterliegen, steuerfrei.
Hinsichtlich
der Berücksichtigung endbesteuerten Nachlassvermögens bei Legataren
(und Pflichtteilsberechtigten) gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich
Folgendes: Der VfGH hat in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97,
und 27.9.1999, B 132/97, dazu, welche Erwerbsvorgänge unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen, im Ergebnis
ausgeführt, "übersteigt jedoch das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit
anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung
endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil
für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem
Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur Entrichtung des
Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlaßgegenstände oder nicht aus dem Nachlaß stammendes
Vermögen greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung
endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die
unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu
gewähren."
Zufolge der vom
VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im Ergebnis der Nachlass in dem Umfang
steuerfrei zu bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Die
Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes
wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung
zu kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die
Steuerfreiheit kommt immer nur einmal,jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
ua. beim Legatar in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden
übersteigt". Nur diesem Grundsatz entsprechend bleibt
gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung beim Legatar (oder
Pflichtteilsberechtigten) die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
zumindest teilweise verloren geht, sondern eben
einmal zur Gänze zum Tragen
kommt.
Erhalten
Legatare oder Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer ausdrücklichen
erblasserischen Verfügung oder aufgrund von privatautonomen Regelungen
(Pflichtteils- oder Legatsübereinkommen) konkrete endbesteuerte
Vermögenswerte - in Form etwa der Übergabe eines erbl. Sparbuches -
dann steht den Erwerbern (Legataren oder Pflichtteilsberechtigten) die
Steuerbefreiung im Ausmaß dieses von ihnen erworbenen endbesteuerten
Vermögens zu.
Im
Gegenstandsfalle ist - entgegen dem diesbezüglichen
Berufungsvorbringen - aus dem eingangs dargelegten Inhalt des Testamentes
vom 20. März 2001, Punkt III., nicht erkenntlich, dass der Erblasser
ausdrücklich eine Legatsverfügung in Form der Hingabe konkret
bezeichneten endbesteuerten Vermögens (zB eines bestimmt bezeichneten
Sparbuches mit der Nr. X bei der Bank X) an die Bw getroffen hätte, sondern
hat er vielmehr eine bestimmte Summe Geldes ausgesetzt, konkret "einen
Barbetrag von S 200.000
aus meinem Sparvermögen". Es
handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung eines Geldvermächtnisses
bzw. Barlegates. Damit übereinstimmend wird auch im
Testamentserfüllungsausweis Punkt A) nochmals festgehalten, der Bw sei ein
"Geldbetrag" von S 200.000 = € 14.534,57 vermacht; die Erbin
werde diesen aus dem vorhandenen
Banksparvermögen bzw. aus einem Konto entrichten, womit wiederum nur dem
Willen des Erblassers entsprochen wurde, dass die Abgeltung des verfügten
Bargeldlegates aus dem Realisat des endbesteuerten Nachlassvermögens zu
erfolgen hat.
Erfüllt
aber der Erbe die Ansprüche der Legatare nicht durch Hingabe konkreten
endbesteuerten Vermögens (zB Hingabe eines erbl. Sparbuches), sondern mit
realisierten endbesteuerten
Vermögenswerten, dann steht die
Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ausschließlich und zur
Gänze dann allein dem Erben zu, wenn ihm nach Erfüllung aller
Legatsansprüche Vermögenswerte verbleiben, die den Wert des im
Nachlass enthaltenen endbesteuerten Vermögens übersteigen.
Der Umstand, dass - wie die Bw vermeint - das verfügte
Barlegat anhand des ausschließlich im Nachlass vorhandenen endbesteuerten
"Geldvermögens" nur aus diesem Vermögen getilgt werden konnte, kann
sohin für sich allein betrachtet noch nicht gewährleisten, dass das
Legat von der Erbschaftssteuerpflicht befreit bleibt, da diesfalls lediglich ein
"Realisat" aus endbesteuertem Vermögen zugekommen ist. Nur dann,
wenn im gegenteiligen Falle das im Nachlass enthaltene endbesteuerte
Vermögen die Vermögenswerte übersteigt, die dem Erben nach
Erfüllung der Ansprüche der Legatare (und Pflichtteilsberechtigten)
verbleiben, steht der Teil des Freibetrages gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG,
der vom Erben sozusagen nicht ausgenützt werden kann (=
überschießender Steuervorteil), den Legataren (und
Pflichtteilsberechtigten) anteilig zu.
Laut dem
eingangs aufgeführten Nachlassinventarium belaufen sich im Berufungsfalle
die im Nachlass vorhandenen endbesteuerten Vermögenswerte auf insgesamt
gerundet € 149.755und wurde
der Reinnachlass im Betrag von € 274.042 festgestellt. Nach
Erfüllung aller Legatsansprüche laut Punkten A) und B) des
Testamentserfüllungsausweises in Höhe von gesamt € 36.917,80
verbleibt der Erbin ein reiner Erbteil in Höhe von € 237.124,20.
Dieser Erbteil übersteigt sohin den Wert des im Nachlass enthaltenen
endbesteuerten Vermögens (€ 149.755) bei Weitem. Nach dem
Obgesagten kommt aber in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG zur Gänze der Erbin zu. Die Steuerbefreiung wird bereits durch
sie einmal im gesamten Umfang ausgenutzt, sodass für eine den Legataren, im
Besonderen der Bw, zu gewährende Steuerbefreiung kein Raum bleibt.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-I/05
- Stammnummer
- 20280
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF