Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0468-I/05
Bewertung der Tauschleistung, Bauland oder Freiland ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-I/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von
€ 22.320, sohin im Betrag von € 781,20,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Tauschvertrag vom 15. Oktober 2003 haben J,
Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in EZ 90043 GBX samt
ua. den Gst 807, 808, 809/3, und E (= Berufungswerber, Bw),
Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in EZ 90042 GBX samt
ua. den Gst 810 und 811 sowie der Liegenschaft Gst 88 in EZ 100, aufgrund des
Teilungsausweises des M vom 4. Feber 2003 mehrere Teilflächen wie
folgt (siehe Pkt. II. und die Aufsandungserklärung Pkt. X.)
ausgetauscht: 1. J übergibt an den Bw das Trennstück 1 (24
m²) aus Gst 807 (geht in das Gst 88 in EZ 100) und das Trennstück 4
(672 m²) aus Gst 808, das sind gesamt 696 m²; 2. der Bw
übergibt an J aus Gst 810 die Trennstücke 5 (93 m²), 6 (143
m²) und 7 (143 m²) sowie aus Gst 811 die Trennstücke 9 (18
m²), 10 (56 m²) und 11 (167 m²), insgesamt 620 m².
In Pkt. VIII. ist vereinbart, dass für die Tauschobjekte
wechselseitig keine Aufzahlungen zu leisten sind, da Unterschiede in den
Flächenausmaßen durch unterschiedliche Bonitäten ausgeglichen
werden.
In einem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
26. Jänner 2005 wurde das Ergebnis eines zuvor mit einem Vertreter des
Finanzamtes geführten Telefonates festgehalten, wonach als
Bemessungsgrundlage bei einer im Bauland gelegenen Tauschfläche ein Wert
von € 180 pro m² sowie bei einer im Freiland gelegenen
Tauschfläche ein Wert von € 36 anzunehmen sei.
Das Finanzamt hat dem Bw mit Bescheid vom 1. Feber
2005, StrNr, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 111.600
(€ 180 x 620 m²) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 3.906 vorgeschrieben und begründend ausgeführt, beim
Tausch sei die Steuer vom gemeinen Wert des hingegebenen Tauschgrundstückes
zu berechnen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Tauschgrundstücke seien nach dem rechtsgültigen
Flächenwidmungsplan der GemeindeX als Freiland und nicht als Bauland
gewidmet. Der gemeine Wert sei deshalb auf Basis des im gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs im Freiland zu erzielenden Preises für die
landwirtschaftliche Nutzfläche von maximal € 36 pro m² zu
bemessen. Anhand der hingegebenen Tauschfläche von 620 m² ergebe sich
der gemeine Wert mit gesamt € 22.320 und davon ausgehend die
Grunderwerbsteuer mit € 781,20. Zum Nachweis wurde eine
Widmungsbestätigung der GemeindeX vom 4. März 2005 gem. § 23
Abs. 2 Tiroler GVG vorgelegt, wonach sämtliche vertragsgegenständliche
Grundparzellen (= Gst 807, 808 und 809/3 des J; Gst 810 und 811 des E) "im
derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der GemeindeX als Freiland
ausgewiesen sind".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 16. August
2005 wurde dahin begründet, dass das EZ 100 ein sonstig bebautes
Grundstück und demnach Bauland sei, weshalb als Tauschwert der Betrag von
€ 180 pro m² anzusetzen wäre.
Mit Antrag vom 13. September 2005 wurde unter Verweis
auf das bisherige Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Erhoben wurde, dass zB laut Einheitswertfeststellung des
zuständigen Finanzamtes die Gst 810 und 811 des Bw in dessen
landwirtschaftlichem Betrieb EZ 90042 mitbewertet sind; die letzte Feststellung
(Wertfortschreibung) erfolgte zum 1.1.2004. Laut aktuellem Grundbuchsauszug
handelt es sich bei beiden Gst um landwirtschaftlich genutzte Flächen des
landwirtschaftlichen Betriebes XY.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 3 GrEStG ist bei einem Tauschvertrag,
der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet, die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des
einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu
berechnen. Beim (reinen) Grundstückstausch nach § 4 Abs. 3
GrEStG liegen zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor (vgl. VwGH
30.5.1994, 93/16/0093), wobei unter der Gegenleistung für das erworbene
Grundstück jeweils das in Tausch gegebene zu verstehen ist. Die
Tauschgrundstücke, die für die im Tauschweg erworbenen
Grundstücke hingegeben werden, sind daher Gegenleistung für den
Erwerb.
Die Grunderwerbsteuer ist beim Tausch vom gemeinen Wert
bzw. Verkehrswert des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes (=
Tauschleistung) - zuzüglich einer eventuellen Tauchaufgabe (Aufzahlung) -
zu berechnen (vgl. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0108).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG),
BGBl. 1955/148 idgF, bestimmt sich der gemeine Wert grundlegend durch den Preis,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei
einer Veräußerung zu erzielen wäre. Unter der Beschaffenheit
eines Wirtschaftsgutes sind hier wohl alle seine Eigenschaften zu verstehen, so
bei einem Grundstück beispielsweise dessen Form und Lage und wohl
insbesondere auch die
Grundstücksart (Nutzungsart). Es
ist daher - wie im Gegenstandsfalle strittig - von maßgebender
Bedeutung, ob es sich um Bauland oder Freiland bzw. um Grundvermögen oder
landwirtschaftliches Vermögen handelt.
Die aufgrund
des Bewertungsgesetzes zu treffenden Wertfeststellungen sind im Hinblick auf
einen ganz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Es ist also zu beurteilen, welcher
Preis abgestellt auf den hier maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
(= Tauschvertrag) vom 15. Oktober 2003 für die getauschten
Flächen erzielbar gewesen wäre. An Sachverhalt steht fest,
dass es sich zu diesem Zeitpunkt bei sämtlichen getauschten Flächen um
landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Betriebes gehandelt hat, die laut beigebrachter Bestätigung der Gemeinde im
rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet sind.
Es besteht daher für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran,
dass nach den vorliegenden Gegebenheiten als gemeiner Wert der im Freiland
befindlichen, vom Bw als Gegenleistung hingegebenen Tauschflächen derjenige
Wert bzw. Preis heranzuziehen ist, der für Freiland erzielbar gewesen
wäre. Wie aus dem eingangs dargelegten Schreiben vom 26. Jänner
2005 ersichtlich, hat offenkundig mit dem Finanzamt Einvernehmen dahingehend
bestanden, dass der für Freiland anzusetzende Preis € 36 pro
m² betragen hat. Die demgegenüber seitens des Finanzamtes ohne
weitere konkrete Begründung angestellten Vermutungen dahingehend, dass die
Tauschflächen als Bauland zu qualifizieren wären, weil das angrenzende
Grundstück in EZ 100 des Bw eine Baufläche sei, können in diesem
Zusammenhalt als irrelevant dahingestellt bleiben. Eine allfällige
zukünftige Umwidmung der betreffenden Flächen vermag an deren
tatsächlich bestehender Nutzungsart bzw. Beschaffenheit im maßgebend
zu betrachtenden Zeitpunkt nichts zu ändern.
Der Berufung
ist sohin Folge zu geben und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der
Tauschleistung € 22.320, das sind die hingegebenen Teilflächen
von 620 m² x gemeiner Wert für Freiland € 36/m², im Betrag
von € 781,20 festzusetzen. Es war sohin spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-I/05
- Stammnummer
- 20214
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF