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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0091-W/05

Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen.

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0091-W/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 1. Juli 2004 des LP, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg bezüglich der gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2003, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002, erhobenen Berufung vom 8. Oktober 2003 entschieden: Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen. Begründung Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO (VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0058, und vom 29.5.1996, 92/13/0301). Erläuterung dieser Rechtsansicht: Ein auf § 311 BAO gestützter Devolutionsantrag erweist sich bei Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich einer Berufung deshalb als denkunmöglich und damit als unzulässig, weil der der Devolution innewohnende Rechtsschutzgedanke, nämlich eine Entscheidung herbeizuführen, durch einen Antrag auf Zuständigkeitsübergang von der säumigen Abgabenbehörde I. Instanz auf den unabhängigen Finanzsenat erreicht werden soll, dem unabhängigen Finanzsenat in Bezug auf Berufungen diese Zuständigkeit jedoch bereits ex lege aufgrund des § 260 BAO zukommt. Kurz: Was der unabhängige Finanzsenat bereits besitzt, kann nicht auf Antrag auf ihn übergehen, weshalb bei offenen Berufungen ein Devolutionsantrag ins Leere geht. Eine Berufung ist daher zwar ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO, jedoch kein devolvierbares Anbringen iSd § 311 Abs. 1 BAO. Wien, am 9. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

BerufungDevolutionsantragRechtsschutzVerletzung der EntscheidungspflichtSäumnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0091-W/05
Stammnummer
20202
Gültig
09.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF