Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0476-L/05
Unterschreiten der Toleranzgrenze (Kleinunternehmer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-L/05vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Toleranzregelung (15%) greift ua nur dann, wenn die im Vorjahr erzielten Umsätze innerhalb der Kleinunternehmergrenze liegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HE gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck vom 8. September 2004 betreffend Umsatzsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte in den Jahren 1999 bis 2001
Umsätze in Höhe von ATS 464.501,22, ATS 301.368,25 und
324.159,69. In der Umsatzsteuererklärung für 2001 beurteilte die
Berufungswerber die im Jahr 2001 erzielten Umsätze als nach § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfrei. Das Finanzamt unterwarf die
Umsätze hingegen der Umsatzsteuer. Von der Berufungswerberin wurde dagegen
eingewendet, sie sei Kleinunternehmerin, weil ihr Nettoumsatz
ATS 345.000,-- (inkl. der 15%-igen Toleranzgrenze) nicht überstiegen
habe. Dies ergebe sich auch aus den UStRL Rz 997 sowie dem
Umsatzsteuerkommentar von Doralt (gemeint wohl: Ruppe), § 6
Tz 462.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze im
Veranlagungszeitraum ATS 300.000,-- nicht übersteigen. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung ist
nur das (einmalige) Überschreiten zu tolerieren. Überschritten kann
eine Grenze jedoch nur dann werden, wenn sie nicht schon vorher
überschritten war. Dies bedeutet, dass die Toleranzregelung ua nur dann
greift, wenn die im Vorjahr (also im Jahr 2000) erzielten Umsätze innerhalb
der Umsatzgrenze (von ATS 300.000,--) liegen. Dies ist jedoch
berufungsgegenständlich nicht der Fall (die im Jahr 2000 erzielten
Umsätze betragen ATS 301.368,25).
Gegen den Berufungsstandpunkt spricht auch folgende
Überlegung: Würde zB für den Fall, dass die Umsätze in jedem
fünften Jahr innerhalb die Toleranzgrenze (von ATS 345.000,--), jedoch
noch über der Umsatzgrenze und in den vier Jahren dazwischen jeweils
über der Toleranzgrenze liegen, stünde für jedes fünfte Jahr
die Steuerfreiheit zu, obwohl die Umsätze nie innerhalb der Umsatzgrenze
(von ATS 300.000,--) liegen. Dies entspräche jedoch nicht dem Sinn des
Umsatzsteuergesetzes.
Selbst wenn die in der Berufung vertretene Ansicht dem
Grunde nach zutreffend wäre, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden:
Diesfalls lägen nämlich bereits die im Jahr 2000 erzielten
Umsätze innerhalb des Toleranzbereiches. Für die nächsten vier
Jahre, somit auch für das Berufungsjahr, wäre dann jedoch die
Toleranzregelung nicht mehr anzuwenden. Daran würde auch nichts
ändern, dass die Toleranzregelung für das Jahr 2000 "unrichtig" nicht
angewendet worden ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf deren
Anwendung, sondern nur auf die Umsatzhöhe ankommt.
Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte
Rz 997 der UStRL sowie § 6 Tz 462 des Umsatzsteuerkommentars
von Ruppe geben nur den Gesetzestext wieder. Dem von Ruppe angeführten
Beispiel ist nicht zu entnehmen, wie hoch die Umsätze jenes Jahres sind,
das dem Jahr vorangeht, für das er die Toleranzregelung als anwendbar
beurteilt. Somit ist weder aus den UStRL noch aus besagtem Kommentar etwas
für den Berufungsstandpunkt zu gewinnen. Abgesehen davon ist der
Unabhängigen Finanzsenat weder an die UStRL noch an Kommentarmeinungen
gebunden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 29.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-L/05
- Stammnummer
- 20138
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF