Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0015-L/04
NoVA-Zuschlag bei Übersiedlungsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-L/04vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bemessungsgrundlage beim Übersiedlungsgut ist der um die Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente verminderte Eurotax-Mittelwert. Davon ist die NoVA samt Zuschlag zu berechnen. Entgegen dem EuGH-Urteil Rs C-375/95, Weigel, würden nämlich ausländische Waren gegenüber inländischen Waren begünstigt, wenn die NoVA ohne Zuschlag vorgeschrieben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, mit dem ein Antrag auf Aufhebung (§
299 BAO) einer Gegenstandsloserklärung abgewiesen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat im Zug seiner Übersiedlung
einen PKW nach Österreich verbracht. Das Finanzamt ging bei Berechnung der
NoVA-Bemessungsgrundlage vom Eurotax-Mittelwert aus, verminderte diesen um die
Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente und reduzierte diesen Wert noch um einen
geltend gemachten Hagelschaden. Von diesem Wert schrieb das Finanzamt die NoVA
samt Zuschlag vor.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtete sich
ausschließlich gegen den Zuschlag. Das Finanzamt wies diese Berufung als
unbegründet ab. Der Berufungswerber stellte einen Vorlageantrag, zog diesen
jedoch in der Folge zurück. Das Finanzamt erließ hierauf am
3. April 2001 einen Bescheid nach § 256 Abs. 3 BAO
(Gegenstandsloserklärung).
Am 8. August 2003 stellte der Berufungswerber einen
Antrag auf Aufhebung des letztgenannten Bescheides. Er begründete dies
damit, dass der Zuschlag im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
stehe.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab, wogegen sich die
gegenständliche Berufung richtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Berufung oder ein Vorlageantrag
zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde die Berufung bzw den
Vorlageantrag mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (§ 256
Abs. 3 BAO).
Das Finanzamt hat einen solchen Bescheid erlassen. Der
Berufungswerber hat weder aufgezeigt noch ist zu erkennen, worin die
Rechtswidrigkeit dieses Bescheides liegen soll. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Falls der Antrag vom 8. August 2003 (gegen dessen
eindeutigem Wortlaut) so zu verstehen ist, dass damit die Aufhebung des
Bescheides, mit dem die Normverbrauchsabgabe festgesetzt wurde, begehrt wird,
womit der angefochtene Bescheid ebenfalls so zu verstehen wäre, dass damit
die Nichtaufhebung des Festsetzungsbescheides ausgesprochen wurde, wäre
über eine solche Berufung wie folgt abzusprechen:
Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz
(NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen der
Normverbrauchsabgabe (NoVA), sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach den
Z 1 oder 2 eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt hier unstrittig
vor.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG ist die
NoVA nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert zu bemessen.
Nach Abs. 3 gehört die NoVA nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Laut § 6 Abs. 6 NoVAG erhöht sich die
Steuer in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
Nach Art. 90 Abs. 1 des EG-Vertrags erheben die
Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch
mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als
gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen
haben.
Der EuGH hatte in der Rechtssache C-387/01, Harald und
Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Urteil vom
29. April 2004), folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der
Beschwerdeführer verbrachte einen PKW als Übersiedlungsgut nach
Österreich. Das Finanzamt setzte als Bemessungsgrundlage für die NoVA
den Eurotax-Wert an, berechnete davon die NoVA und verhängte davon noch
einen Zuschlag. Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Grundabgabe mit
Art. 90 des EG-Vertrags vereinbar ist, nicht jedoch der Zuschlag. Die
Unzulässigkeit des Zuschlags hat er damit begründet, dass durch die in
§ 6 Abs. 6 NoVAG getroffene Regelung inländische Erzeugnisse
von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen werden.
Außerdem liefe eine Abgabe, die auf Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils
eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, dem
Art. 90 des EG-Vertrags zuwider.
Im genannten Urteil hatte der EuGH nicht nur die
Zulässigkeit des Zuschlages, sondern auch die Zulässigkeit der
Grundabgabe anhand des im Art. 90 des EG-Vertrags vorgeschriebenen
Vergleichs zu beurteilen. Wenn nun der EuGH zum Ergebnis kommt, dass die
Vorschreibung der NoVA von einem Wert, der nicht um die Umsatzsteuer- und
NoVA-Komponente vermindert ist (vgl. Rz 75 des Urteils), dem Art. 90
des EG-Vertrags nicht zuwiderläuft, so ergibt sich rein rechnerisch, dass
die bekämpfte Ermittlung der NoVA sogar günstiger für den
Berufungswerber ist.
Dazu ein Beispiel: Angenommen der Eurotax-Wert würde
132.000,-- und der NoVA-Satz 10% betragen. Laut EuGH wäre eine NoVA von
13.200,-- zulässig. Die bekämpfte, vom Finanzamt vorgeschriebene NoVA
würde jedoch nur 12.000,-- betragen (132.000,-- weniger besagte
Komponenten = 100.000,--; davon 10% NoVA zuzüglich 20%igem
Zuschlag).
Abgesehen davon ist das Urteil Weigel in sich
widersprüchlich, weil es einerseits davon spricht, dass inländische
Erzeugnisse von vornherein begünstigt wären, andererseits jedoch dem
widersprechend davon ausgeht, dass ein Wettbewerbsvorteil eingeführter
Erzeugnisse vorliegt. Es hätte sonst nicht der (allerdings ihrerseits
wieder unzutreffenden) Aussage bedurft, dass eine Ausschaltung von
Wettbewerbsvorteilen eingeführter Erzeugnisse unzulässig sei.
Letztangeführte Aussage ist deswegen unzutreffend, weil im Art. 90 des
EG-Vertrags nicht davon die Rede ist, dass eine gleiche Belastung
ausländische Waren im Vergleich zu inländsichen Waren nicht erfolgen
dürfe. Vielmehr ist nur unzulässig, ausländische Waren höher
zu belasten.
Es könnte nun eingewendet werden, dass die NoVA
isoliert zu betrachten sei. Da bei einem inländischen Fahrzeug die NoVA
stets ohne Zuschlag vorzuschreiben ist, dürfe auch bei ausländischen
Fahrzeugen kein Zuschlag verhängt werden, und zwar ungeachtet dessen, dass
damit im Ergebnis die ausländischen Fahrzeuge weniger besteuert
werden.
Nach Art. 90 des EG-Vertrags sind jedoch zum Vergleich
sowohl unmittelbare als auch mittelbare inländische Abgaben heranzuziehen.
Die in der inländischen Umsatzsteuer enthaltene NoVA-Komponente ist eine
solche mittelbare Abgabe und folglich in den Vergleich einzubeziehen. Demnach
führt die Berechnung der NoVA von einem Wert, der um die Umsatzsteuer- und
NoVA-Komponente vermindert ist und die Vorschreibung des Zuschlags hierauf genau
zu jenem Betrag, der in einem inländischen Fahrzeug an zum Vergleich
heranzuziehender Rest-NoVA enthalten ist.
Nach den EuGH-Urteilen C-375/95, Kommission/Griechenland,
und C-393/98, Gomes Valente, liegt eine Verletzung von Art. 90 des
EG-Vertrags bereits dann vor, wenn eingeführte Erzeugnisse auch nur in
bestimmten Fällen höher belastet sind als
inländische.
Verbringt nun ein zum Vorsteuerabzug berechtigter
(österreichischer) Unternehmer ein der NoVA unterliegendes, jedoch nicht
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenes Fahrzeug nach Österreich, könnte
argumentiert werden, dass die Vorschreibung des Zuschlags zu einer höheren
Besteuerung führt, weil der Unternehmer im inländischen Vergleichsfall
die in der Umsatzsteuer enthaltene NoVA-Komponente als Teil der Vorsteuer
abziehen durfte. Bei derartigen Importen ist jedoch nach dem NoVAG ohnehin kein
Zuschlag vorzuschreiben, weil die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für den
innergemeinschaftlichen Erwerb (mit korrespondierendem Vorsteuerabzug)
ist.
Ist vom ausländischen Lieferanten die
Differenzbesteuerung angewendet worden, ist nach dem NoVAG ein Zuschlag
vorzuschreiben, weil es zu keiner Umsatzbesteuerung im Inland kommt.
Vordergründig könnte darin bei Erwerb durch einen zum Vorsteuerabzug
berechtigten (österreichischen) Unternehmer eine (mögliche)
höhere Besteuerung ausländischer Fahrzeuge gesehen werden. Ein solcher
Fall ist jedoch damit zu vergleichen, dass der (österreichische)
Unternehmer das Fahrzeug im Inland von einem Unternehmer erworben hat, der
ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat, als deren Folge die in der
seinerzeitigen Umsatzsteuer enthaltene NoVA-Komponente nicht abgezogen werden
darf. Somit tritt auch in einem solchen Fall keine Schlechterstellung
ausländischer Fahrzeuge ein.
Die vom Finanzamt in Summe vorgeschriebene NoVA ist daher
gesetzmäßig, weshalb kein Grund zur Bescheidaufhebung gegeben
wäre. Die Berufung wäre daher ebenfalls als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 27.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 90 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-L/04
- Stammnummer
- 20119
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF