Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0567-S/02
Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 lit. a GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-S/02vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter einer Sache versteht § 285 ABGB alles, was von der Person verschieden ist, und zum Gebrauch des Menschen dient. § 16 Abs. 2 Z 1 lit. a GebG ist dabei sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche Sachen anwendbar.
Der Wortlaut der vorliegenden Bestimmung lässt offen, wann sich die Sache im Inland befinden muss. Unzweifelhaft sind die Fälle erfasst, in denen sich die Sache im Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes im Inland befindet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch Dr.
Wilfried Plattner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Fallmerayerstr. 10, vom
3. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
2. August 2001 betreffend Gebühren und Erhöhung für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Mai 2000
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
1. Der Bescheid betreffend
Gebühren wird abgeändert.
Die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG wird von S 68.809,00, das sind €
5.000,55, auf S 62.394,00, das sind € 4.534,35,
herabgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt S 6,239.400,00, das sind €
453.434,88.
2. Der Bescheid betreffend
Gebührenerhöhung wird abgeändert.
Die
Gebührenerhöhung wird von S 10.321,00, das sind € 750,06, auf
S 9.359,00, das sind € 680,15, herabgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw) verleast Nutzfahrzeuge im
In- und Ausland.
Anlässlich einer Nachschau gemäß
§ 144
Abs. 1 BAO stellte das Prüfungsorgan fest, dass seit dem Beginn der
Selbstbemessung im Juli 1999 die mit inländischen Leasingnehmern
abgeschlossenen Verträge mittels Formular Geb 1 selbstberechnet wurden.
Weiters wurden Leasingverträge im Ausland, vorwiegend in den
Nachbarländern, abgeschlossen. Im Inland wird ein Kalkulationsschein
erstellt, der Vertrag verbleibt im Ausland (zB. bei Anwälten oder
Niederlassungen). Leasinggeber ist die Bw mit Sitz und Geschäftsleitung im
Inland.
Aufgrund dieser Feststellungen führte das Finanzamt
eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO
betreffend Gebühren über den Zeitraum 7/99 bis laufend durch
(Prüfungsbeginn: 31.05.2001).
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass für die
im Zeitraum 01/2000 bis 05/2000 abgeschlossenen "Auslandsverträge"
Gebührenpflicht gegeben sei.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an und
setzte gemäß
§ 201 BAO eine Bestandvertragsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG in Höhe von S 68.809,00 und eine
Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 15 %,
das sind S 10.321,00, bescheidmäßig fest.
Im Prüfbericht, auf den in der Bescheidbegründung
verwiesen wurde, ist dazu folgendes (soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung) ausgeführt:
"TZ.3.2.
Auslandsverträge
Die Verträge mit
ausländischen Leasingnehmern (größtenteils ehem.
Ostblock)
werden in einfacher
Ausfertigung im Ausland errichtet und verbleiben auch dort. Im Inland befinden
sich lediglich die zugehörigen Kalkulationsblätter. Die Verträge
werden ausnahmslos auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Die Verpflichtung zum
Abschluss von Haftpflicht und Kaskoversicherungen ist im Vertragswerk enthalten.
Die Höhe der Kaskoversicherungsprämien ist der Bw
bekannt, die Höhe der
Haftpflichtprämien nicht.
Durch Art V Z 3
Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, wurde § 16 Abs. 2 Z 1 GebG
geändert. Die Änderung wurde mit 1.1.2000 wirksam und stand bis
31.5.2000 in Geltung ehe mit BGBl I 2000/79 mit Wirksamkeit vom 1.6.2000 die
alte Rechtslage wieder hergestellt wurde.
..........................
Somit wurden die im
Zeitraum 1.1.2000 bis 31.5.2000 zweifelsfrei abgeschlossenen
Leasingverträge analog der Berechnung bei den Inlandsverträgen der
Besteuerung unterzogen. Dabei wurde für die Haftpflichtversicherung der
6%-ige Pauschalzuschlag gerechnet, die Kaskoversicherungen wurden mit den
tatsächlichen Werten laut Kalkulationsblättern
angesetzt.
Aus dieser Thematik
resultiert eine Nachforderung an Gebühren in Höhe von S 68.809,-- laut
der Liste der Bw (erstellt von
Frau P).
TZ.4. sonstige
Feststellungen (Erhöhung)
Die übrigen
Feststellungen (Bürgschaften, Zessionen, Wechsel und
Bearbeitungsgebühren) bleiben gebührenrechtlich ohne Auswirkung.
......................
Hinsichtlich der
Feststellungen gem. TZ 3.2. wird eine Erhöhung gemäß
§ 9
(2) GebG im Ausmaß von 15 % der verkürzten Gebühr
festgesetzt.
Erhöhung daher: S
10.321,00. Bei der Festsetzung der Erhöhung wurde insbesondere die
tätige Mithilfe der Firma bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
berücksichtigt. "
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und zwar mit folgender
Begründung:
" Der tatsächlich
vorliegende Sachverhalt erfüllt weder das Tatbild des lit. a, noch das lit.
b leg. cit.. Nach lit. a entsteht die Gebührenschuld für eine im
Ausland errichtete Urkunde nämlich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft
eine 'im Inland befindliche Sache' betrifft. Wie die erstinstanzliche
Behörde richtigerweise im Rahmen ihres Berichtes vom 31.07.2000, welcher
Bescheidbestandteil ist, in den dortigen Ausführungen zu TZ 1 und TZ 3
(insbesondere TZ 3.2) feststellt, handelt es sich bei den
gegenständlichen Leasingverträgen um Rechtsgeschäfte mit
ausländischen Leasingnehmern, welche größtenteils aus dem
ehemaligen Ostblock stammen. Wie das Ermittlungsverfahren unzweifelhaft ergeben
hat, im angefochtenen Bescheid jedoch nicht explizit angeführt ist, handelt
es sich bei den jeweils vertragsgegenständlichen Leasingobjekten der
Rechtsgeschäfte ausnahmslos um Fahrzeuge. Diese befanden und befinden sich
im Ausland bzw. wurden dort produziert und direkt an die jeweiligen
Vertragspartner, sohin die Leasingnehmer, überstellt. Sämtliche
Vertragsobjekte haben sich daher zu keinem Zeitpunkt im Inland befunden. Selbst
wenn sich die Leasingobjekte kurzfristig vor der Lieferung an den jeweiligen
ausländischen Abnehmer im Inland befunden haben sollten, so ist dem
gegenüber festzuhalten, dass sich bei Vertragserfüllung durch die
Abgabenpflichtige sämtliche Leasingobjekte ausnahmslos im Ausland befanden.
Auch aus dieser Sichtweise wird daher ausschließlich relevant sein, ob
sich die Leasingobjekte bei bzw. während Vertragserfüllung durch die
Abgabenbehörde im Ausland befanden oder nicht. Nachdem dies ausnahmslos
zutrifft, sind sämtliche gegenständliche Rechtsgeschäfte nicht
unter § 16 Abs. 2 Z 1 lit a GebG idF 01.01.2000 bis 31.05.2000 zu
subsumieren.
Auch lit. b leg. cit.
findet auf die gegenständlichen Leasingverträge keine Anwendung. Die
Abgabenpflichtige ist ihren ausländischen Leasingnehmern zur
Vertragserfüllung im Ausland verpflichtet und erfolgt auch die Bezahlung
durch die jeweiligen Leasingnehmer im Ausland. Abgesehen davon fallen gerade die
angeführten Auslandsleasingverträge der Gebührenpflichtigen unter
die in lit. b genannten ausgenommenen Rechtsgeschäfte. Dies deshalb, weil
sich sowohl sämtliche Leasingobjekte ausnahmslos im relevanten Zeitpunkt
(bei und nach Vertragserfüllung) im Ausland befunden haben
und nach wie vor befinden. Diesbezüglich darf auf die bereits zu lit. a
erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
Darüber hinaus hat
selbst die erstinstanzliche Behörde richtigerweise festgestellt, dass es
sich bei den gegenständlichen Leasingverträgen um ausschließlich
mit ausländischen Firmen abgeschlossene Rechtsgeschäfte handelt.
Ingesamt erfüllt der vorliegenden Sachverhalt sohin gerade jenen in §
16 Abs. 2 Zi. 1 lit. b GebG idF 01.01.2000 bis 31.05.2000 normierten
Ausnahmestatbestand, dass die gegenständlichen Rechtsgeschäfte
nämlich ausschließlich im Ausland befindliche Sachen betroffen haben
und die Leasingnehmer im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen
Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine
Betriebsstätte jemals gehabt haben. Richtigerweise hätte die
erstinstanzliche Behörde daher eine Gebührnachforderung samt
Erhöhungsbetrag über die Abgabenpflichtige bei richtiger rechtlicher
Beurteilung und richtiger Sachverhaltsfeststellung nicht verhängen
dürfen. "
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und wies darauf hin, dass ein sachlicher
Inlandsbezug gegeben sei. Die Leasingfahrzeuge seien alle eindeutig
inländisches Betriebsvermögen des Vermieters und würden auch als
solche bilanziert. Bei den Fahrzeugen handle es sich fast ausnahmslos um
Gebrauchtfahrzeuge, die von den Ex-Haltern an die Firma zurückgegeben, dann
im Inland repariert sowie serviciert und später zur weiteren Verwertung ins
Ausland vermietet wurden. Die Fahrzeuge seien im Inland typisiert und zum
Großteil auch erstzugelassen worden. Wenn auch die Bezahlung des
Mietentgeltes im Ausland erfolgt, so jedoch auf ein inländisches
Geldinstitut (A-Bank, O-Bank, X-Bank). Die aus der Vermietung resultierenden
Forderungen seien auf Grund eines Generalszessionsvertrages an die X-Bank
zediert.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einziger Streitpunkt ist, ob die von der Bw im Ausland und
vom 1.1.2000 bis 31.5.2000 abgeschlossenen Leasingverträge (siehe
Aufstellung der Bw) aufgrund der in diesem Zeitraum geltenden Fassung des §
16 Abs. 2 Z 1 GebG gebührenpflichtig sind.
Unstrittig ist die unter Anwendung der zu § 33 TP 5
Abs. 5 Z 2 GebG ergangenen Verordnung, BGBl II 242/1999, ermittelte
Bemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 33 TP 5 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr für
Rechtsgeschäfte.
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestimmt
sinngemäß, dass die Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber selbst zu
berechnen und bis zum Fälligkeitstag an das sachlich zuständige
Finanzamt zu entrichten ist.
Aus den Bestimmungen des § 16 GebG ergibt sich, wann
die Gebührenschuld für ein im Sinne des § 15 Abs. 1 GebG
beurkundetes Rechtsgeschäft entsteht.
Abs. 1 des § 16 GebG regelt die Entstehung der
Gebührenschuld für solche Rechtsgeschäfte, über die die
Urkunde im Inland und Abs. 2 über die die Urkunde im Ausland errichtet
wurde.
Kennzeichnend für die Gebührenpflicht nach §
16 Abs. 2 Z 1 GebG ist, dass sich dabei die Urkunde über das
Rechtsgeschäft im Ausland befindet. (Die Gebührenschuld bei
Verbringung der Urkunde in das Inland ist in Z 2 dieser Gesetzesstelle
geregelt.) Die Tatsache des Abschlusses eines solchen Rechtsgeschäftes
ebenso wie die für die Höhe der Gebühr maßgeblichen
Umstände werden daher von der Abgabebehörde auf andere Weise als durch
Einsichtnahme in die Urkunde zu ermitteln sein. Über den Abschluss eines
Rechtsgeschäftes und über die Ausstellung einer Urkunde (im Ausland)
ist ein Indizienbeweis möglich und zulässig (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
§ 16 GebG Rz 31).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Durch Art. V Z 3 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr.
106/1999, wurde § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geändert.
Schließlich wurde diese Gesetzesstelle durch Art. III
Z 2 Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/2000 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2000 neuerlich
geändert und damit der Zustand der GebG-Novelle 1981 wieder hergestellt.
§ 16 Abs. 2 Z 1 GebG idF Steuerreformgesetz 2000 hatte
daher nur für Sachverhalte, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 2000
und 31. Mai 2000 verwirklicht wurden, folgende Fassung:
" (2) Wird über ein
Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld,
1. wenn mindestens eine
Partei des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen
Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine
inländische Betriebsstätte unterhält und
a) das
Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache
betrifft
oder
b) eine Partei im Inland
zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes, ausgenommen das
Rechtsgeschäft betrifft eine im Ausland befindliche Sache und eine Partei
hat im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte, berechtigt
oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden
maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten
Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages
erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen
2. .........
"
Ein Rechtsgeschäft, über das im Ausland eine
Urkunde errichtet wurde, unterliegt daher der Gebühr, wenn die in dieser
Gesetzesstelle näher bestimmte Inländereigenschaft 'einer' Partei des
Rechtsgeschäftes und die in lit. a oder b bezeichnete Inlandsbezogenheit
des Rechtsgeschäftes gegeben sind.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Leasingverträge im Ausland unterfertigt wurden und die Leasinggeberin (die
Bw) Inländerin im Sinne der zitierten Bestimmung ist
(Inländereigenschaft 'einer' Partei).
Außer der Inländereigenschaft einer Partei ist
für die Entstehung der Gebührenschuld nach Z 1 des
§ 16 Abs. 2 GebG weiters erforderlich, dass das
Rechtsgeschäft inlandsbezogen ist. Diese Inlandsbezogenheit des
Rechtsgeschäftes wird zunächst dadurch hergestellt, dass das
Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft (lit.
a).
Unter Inland ist dabei das Bundesgebiet (vgl. Art 3 B-VG)
zu verstehen.
Unter einer Sache versteht § 285 ABGB alles,
was von der Person verschieden ist, und zum Gebrauch des Menschen dient. §
16 Abs. 2 Z 1 lit. a GebG ist dabei sowohl auf bewegliche als auch auf
unbewegliche Sachen anwendbar (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 16 GebG Rz
49).
Der Wortlaut der vorliegenden Bestimmung lässt offen,
wann sich die Sache im Inland befinden muss. Unzweifelhaft sind die Fälle
erfasst, in denen sich die Sache im Zeitpunkt des Zustandekommens des
Rechtsgeschäftes im Inland befindet (vgl.
Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, §§ 15-18 B IV 1 b bb; ebenso
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 16 Rz 19).
Entscheidend ist daher nicht, wo sich die Leasingobjekte im
Zeitpunkt der Vertragserfüllung, sondern im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses befunden haben.
Da das Gebührengesetz an zivilrechtliche
Tatbestände anknüpft, ist es auch nicht relevant wie die "Sache"
ertragsteuerlich behandelt wurde (Stichwort: Betriebsvermögen).
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Leasingfahrzeugen, fast ausnahmslos um
Gebrauchtfahrzeuge gehandelt hat, die von den Ex-Haltern an die Firma
zurückgegeben wurden, dann im Inland repariert, serviciert und später
zur weiteren Verwertung ins Ausland vermietet wurden.
Die Bw ist diesen Sachverhaltsfeststellungen in der
Berufungsvorentscheidung, der nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt, nicht entgegengetreten.
Diese werden aber auch durch die im Rahmen des Prüfungsverfahrens
vorgelegten "Kalkulations- und Kundenstammblätter" gestützt. Auf
diesen wird ua. festgehalten,
die Kunden Nr., der Leasingnehmer (Name, Adresse),
Lieferant (T, Sbg.), das Leasingobjekt (Fg. Nr., Erstzulassung, Motor Nr., ...),
der Kaufpreis, Einmalzahlung, Finanzierungsbasis, Restwert, Leasingentgelt,
erster Tag der Leasingzahlung, Leasingdauer, Zinssatz, Bankverbindung,
Bearbeitungsgebühr, Vermerk: "Vertrag
liegt lt. Kundenwunsch im Ausland", monatliche Kasko, Institut
(G-Versicherung), Datum der Erstzulassung, Ex-Halter, Datum der Fzg.Abholung und
evtl. das amtliche Kennzeichen.
Im Regelfall ist unter dem Vermerk
"Datum der Fzg.Abholung" nur ein Datum
angeführt, das zumeist nach dem Datum des Vertragsabschlusses liegt. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Übergabe des
Fahrzeuges an den ausländischen Leasingnehmer erst nach Abschluss des
Leasingvertrages sowie der Kaskoversicherung und nach Bezahlung der
Einmalzahlung erfolgt.
Nur in zwei Fällen, LV-Nr. 5134 und 7108, sind beim
Vermerk " Datum der Fzg.Abholung "
ergänzende Anmerkungen angefügt worden, und zwar
LV-Nr. 5134:
"7.3.2000/16.3.00 in Kroatien" und
LV-Nr. 7108: "28.2.2000 ab Standort
Prag "
Der Leasingvertrag LV-Nr. 5134 ist lt. Aufstellung der Bw
am 4.3.2000 abgeschlossen worden, das Leasingobjekt dürfte aufgrund der
Ergänzung am 16.3.2000 im Ausland (Kroatien) abgeholt worden sein. Es ist
daher anzunehmen, dass sich das Leasingobjekt im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses im Inland befunden hat. Das gleiche gilt im Rahmen der
freien Beweiswürdigung auch für die anderen
berufungsgegenständlichen Leasingverträge, die beim Vermerk
"Datum der Fzg.Abholung " keinen
'Auslandsvermerk' haben.
Anders gelagert ist der Fall jedoch bei Leasingvertrag
LV-Nr. 7108, der die Ergänzung
" 28.2.2000 ab Standort Prag "
enthält. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist laut Aufstellung ebenfalls
der 28.02.00. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses
Leasingobjekt im maßgeblichen Zeitpunkt im Ausland befunden hat und es
somit an der Inlandsbezogenheit dieses Rechtsgeschäftes iSd lit. a leg.
cit. fehlt. Eine Inlandsbezogenheit gemäß lit. b ist aber ebenfalls
nicht gegeben. Die Bw verweist zu Recht darauf, dass diese Bestimmung nicht
anwendbar ist, wenn das Rechtsgeschäft eine im Ausland befindliche Sache
betrifft und eine Partei Gebührenausländer ist. Bezüglich des
Leasingvertrages LV-Nr. 7108 war sohin dem Berufungsbegehren
stattzugeben.
Zur Gebührenerhöhung wurde kein Vorbringen
erstattet. Die Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG wird daher im Ausmaß des
Erstbescheides festgesetzt.
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Abgabenberechnung:
A) Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
|
BM-Grdl. laut Aufstellung der Bw
|
S 6,570.940,00
|
abzüglich LV-Nr. 7108
|
- S 612.640,00
|
Zwischensumme
|
S 5,958.300,00
|
6%-Zuschlag für Haftpflichtversicherung
lt. Bescheid:
S 5,958.300 abzügl. S 1,271.800 x 6 %
(ger.)
|
S 281.100,00
|
Bemessungsgrundlage lt. BE
|
S 6,239.400,00
d.s. €
453.434,88
Davon 1 % ergibt eine Gebühr gemäß
§
33 TP 5 GebG in Höhe von S 62.394,00 (gerundet), d. s. €
4.534,35.
B) Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 2 GebG
|
Gebührenerhöhung lt. Bescheid
|
S 68.809,00 x 15
%
|
= S 10.321,00
|
Gebührenerhöhung lt. BE
|
S 62.394,00 x 15
%
|
= S 9.359,00
d.s. €
680,15
Salzburg,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-S/02
- Stammnummer
- 20039
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF