Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0103-K/05
Ermessensübung bei Gesamtschuldverhältnis bei einem Bestandvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-K/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 29. November 2004 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlich festgehaltenem Bestandvertrag verpachtete
N.N. dem nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw.) ein
Betriebsgebäude samt asphaltiertem Vorplatz. Das Pachtverhältnis
begann am 1. Mai 2000 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Für die Dauer von fünf Jahren vereinbarten die Vertragsparteien einen
beiderseitigen Kündigungsverzicht. Als Pachtzins legten die Parteien einen
Betrag von S 21.000,00 halbjährlich, sohin S 42.000,00
jährlich, fest. Eine mündliche Abänderung von
Vertragsbestimmungen war ausgeschlossen, Ergänzungen und Abänderungen
bedurften daher der Schriftform. Endlich vereinbarten die Vertragsparteien noch,
dass alle mit der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages in
Zusammenhang stehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren der
Pächter zu tragen hätte. Die beiden Vertragsteile unterfertigten die
Urkunde am 20. März 2000.
Am 1. Juli 2004 wurden dem Finanzamt Klagenfurt (im
Folgenden bloß: FA) drei Ausfertigungen der Pachtvertragsurkunde mit dem
Ersuchen um Vergebührung vorgelegt.
Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen setzte
das FA dem Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 244,18 (entspricht
S 3.360,00) fest, wobei das FA vom vereinbarten jährlichen Pachtzins
ausgehend den achtfachen Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage
heranzog.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. damit, dass ihm der Verpächter anlässlich der
Unterzeichnung der zwei Vertragsurkunden versichert habe, ihm, dem Bw.,
würden daraus keine Kosten erwachsen, da er, der Verpächter, ohnehin
pauschaliert wäre. Er sehe nicht ein, dass er erst jetzt, nach fast
fünf Jahren, die ganze Gebühr bezahlen solle. Es werde daher
beantragt, die Gebühr auf beide Vertragsparteien aufzuteilen und insoweit
der Berufung stattzugeben.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das FA damit, dass die Festsetzung der Gebühr erst nach erfolgter Anzeige
vorgenommen werden konnte und dass nach dem Vertragsinhalt der Pächter die
Gebühren zu tragen hätte.
In seinem als Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Schreiben
führte der Bw. noch aus, laut Inhalt des Pachtvertrages wäre eine
Vergebührung nie vereinbart gewesen, was sich auch daraus ergäbe, dass
die Anzeige durch den Verpächter erst Jahre verspätet erfolgt sei. Er
jedenfalls hätte schon vorher eine Vergebührung
abgelehnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Höhe der
festgesetzten Gebühr nicht in Streit gezogen wurde und diese nach Ansicht
der Berufungsbehörde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ermittelt
worden ist. Strittig ist lediglich, ob der Bw. zu Recht als
Gebührenschuldner in Anspruch genommen wurde.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 GebG sind bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der
Gebühren verpflichtet. Nach § 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, Gesamtschuldner.
Da es sich bei einem Pachtvertrag um ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft handelt und im vorliegenden Fall die
Vertragsurkunde von beiden Parteien unterfertigt wurde, ist der Bw. neben dem
Verpächter (Gesamt-) Schuldner der Gebühr. Dies unbeschadet der
Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG idF
BGBl. I Nr. 28/1999, wonach der Bestandgeber die
Hundertsatzgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem
Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die
Erhebung der Gebühren sachlich und örtlich zuständige Finanzamt
zu entrichten hat. Eine Vorschrift, die den Bestandnehmer diesfalls von der
Gebührenschuld befreien würde, findet sich indes in den Bestimmungen
des Gebührengesetzes nicht. Der Bestandnehmer bleibt sohin
Gebührenschuldner, und zwar zur ungeteilten Hand mit dem Bestandgeber
(Arnold, Rechtsgebühren, Rz 37v zu § 33 TP 5
GebG).
Bei Vorliegen eines derartigen
Gesamtschuldverhältnisses hängt es vom Gläubiger ab, ob er von
allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten
Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Der
Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in
Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Das Gesetz
räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen
Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen hat (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 28 zu
§ 28; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar
2002, 2001/16/0606).
Bei der Auslegung von § 20 BAO ist dabei dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen (Stoll, BAO, Kommentar, S 208f). Ermessen bedeutet daher das
Recht des Abgabengläubigers, jene Gläubigerschritte auszunützen,
die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem
Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen
hereinzubringen (Fellner, a.a.O., Rz 29).
Wenn nun der Bw. vorbringt, der Verpächter habe ihm
zugesichert, es würden ihm keine Kosten erwachsen, so ist dem Bw.
diesbezüglich die Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG
entgegenzuhalten. Demnach ist für die Festsetzung der Gebühren der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
maßgebend. Nach dem schriftlichen Pachtvertrag vom 20. März 2000
waren aber mündliche Änderungen der Vertragbestimmungen ausgeschlossen
und hatte daher die Abrede, sämtliche Kosten und Gebühren würde
der Bw. tragen, weiterhin Gültigkeit.
Obschon durch privatrechtliche Vereinbarungen, wer im
Innenverhältnis die Gebühr zu entrichten oder zu tragen hat, das
abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden kann
(Fellner, a.a.O., Rz 25), so kann diese Abrede dennoch als
Ermessensrichtlinie dienen (Stoll, a.a.O., S 2356). Erkennbar unter
Beachtung dieser Ansicht hat das FA bei der Beurteilung der Billigkeit der von
den Parteien getroffenen Vereinbarung, dass der Bw. sämtliche Kosten und
Gebühren zu tragen hätte, zu Recht überragende Bedeutung
zugemessen. Selbst bei Inanspruchnahme des Verpächters hätte dieser
einen aus dem Vertragsverhältnis herrührenden zivilrechtlichen
Regressanspruch gegenüber dem Bw. gehabt, so dass letztlich immer dieser
wirtschaftlich mit den Gebühren belastet gewesen wäre. Eine
allfällige Verfehlung des Verpächters bei der Selbstberechnung und
Entrichtung mag vielleicht wirklich der behaupteten, allerdings unzutreffenden,
Meinung, von der Gebührenentrichtung befreit zu sein, entsprungen sein, was
aber angesichts der obigen Darlegungen nicht mehr weiter ins Gewicht
fällt.
Hinsichtlich des Aspekts der Zweckmäßigkeit ist
zu bemerken, dass es unter dem Blickwinkel der Prozeßökonomie nicht
tunlich gewesen wäre, dem Verpächter einen Teil der Gebühr oder
diese zur Gänze vorzuschreiben. Diesfalls wäre vom Verpächter,
unter Hinweis auf die vertragliche Abrede betreffend die Gebührentragung,
mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zusätzliches Berufungsverfahren in Gang
gesetzt worden, was aber mit dem in der Verfassung verankerten Grundsatz der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungshandelns nicht leicht in Einklang zu bringen gewesen
wäre.
Endlich ist noch zum Einwand des Bw., zwischen den
Vertragsparteien wäre eine Vergebührung nie vereinbart gewesen,
festzuhalten, dass die Gebührenschuld schon kraft Gesetzes gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Urkunde durch die Vertragsteile entstanden ist und nicht mehr
durch irgendwelche Parteienabreden verhindert oder abgeändert werden
kann.
Unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der Vereinbarung zwischen den Parteien über die
Gebührentragung, hat das FA dem Bw. mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht
die Gebühr zur Gänze vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung erweist sich sohin als
unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 20. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-K/05
- Stammnummer
- 20015
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF