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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 12051–12054

42.6.5.5 Berichtigung einer Übermittlung

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 17.12.2019

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

42.6.5.6 Nachholung42.6.5.5 Berichtigung einer Übermittlung Rz 1205512051: Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlungfehlerhafte Datenübermittlung (zB unrichtige Höhe der geleisteten Zahlung) ist von der übermittlungspflichtigen Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen (durch eine§ 7 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV) Berichtigung der Übermittlung zu ersetzen. Die NachholungBerichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet (§ 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist für die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahres). Rz 12053 und Rz 12054 gelten entsprechend. Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet die Nachholungsie entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) führen. Rz 1205612052: § 7 Abs. 2 der Verordnung betrifft Fälle, in denen eine Übermittlung unterblieben ist, obwohl der Zuwendende seine Identitätsdaten korrekt bekannt gegeben und damit für den Zuwendungsempfänger die Verpflichtung zur Datenübermittlung ausgelöst hat. Beispiel 1: A hat 2017 an die Organisation X den Betrag von 200 € gespendet und seine Identifikationsdaten korrekt bekannt gegeben. Es erfolgte jedoch keine Datenübermittlung, wie A vor Abgabe seiner Steuererklärung für 2017 in FinanzOnline festgestellt hat. A wendet sich an die Organisation X mit der Bitte um Nachholung. Die Organisation X ist dazu verpflichtet; sie holt die Übermittlung nach. A gibt danach seine Steuererklärung ab. Der Betrag von 200 € wird in der Veranlagung berücksichtigt. Hat der Zuwendende seine Identitätsdaten nicht korrekt bekannt gegeben, liegt kein Grund für eine verpflichtende Nachholung der Übermittlung vor, weil die Übermittlung nicht zu Unrecht unterblieben ist. Die Spende kann ohne Datenübermittlung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Wurde die Spende aus dem Betriebsvermögen geleistet, ist sie als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. Beilage E 1a-K) auszuweisen. HatDie Berichtigung tritt an die Stelle der Zuwendende seine Identitätsdaten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gar nicht oder nicht korrekt bekannt gegeben oder hat erbisherigen Mitteilung, sodass im Ergebnis stets eine Datenübermittlung untersagt und ist deshalb keine Datenübermittlung erfolgt, kann der Zuwendungsempfänger dierichtige Komplettübermittlung erfolgt; eine "Ergänzung" einer fehlerhaften Übermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich wünschtist nicht zulässig. Für die Übermittlung müssen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Datenbekanntgabe, Korrektur der bekanntgegebenen fehlerhaften Daten, Widerruf der Untersagung) und es muss gewährleistet sein, dass die von der Übermittlung betroffene Zuwendung auch tatsächlich geleistet worden ist. Beispiel 2:Bei jeder Berichtigung ist zur Identifizierung des berichtigten Datensatzes dessen Referenznummer anzugeben, das ist jene Nummer, die bei der Übermittlung des Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. Sie kann von der übermittlungspflichtigen Organisation in FinanzOnline jederzeit abgefragt werden. Rz 12053: C hat 2017 an die Organisation Z den Betrag von 300 € ohne Datenbekanntgabe gespendet. Es erfolgt daher keine DatenübermittlungEine Berichtigung einer Übermittlung kann sowohl über Initiative des Zuwendenden als auch der Organisation selbst erfolgen. C stellt vor Abgabe seiner Steuererklärung in FinanzOnline festEntdeckt der Zuwendende den Fehler, dass seine an Z geleistete Spende nicht übermittelt wurdehat er die Berichtigung zu veranlassen. Er wendet sich an die Organisation mit der BitteDie korrekte Berücksichtigung im Abgabenverfahren erfolgt nur auf Grund der nunmehr bekannt gegebenen Daten dieberichtigten Übermittlung durchzuführen. Diese entspricht der Bitte, nachdem geprüft wurde, dass die Spende in Höhe von 300 € tatsächlich von der Organisation Z vereinnahmt wurde. In Bezug auf C erfolgt für 2017 eine Erstübermittlung mit einem Betrag von 300 €. Rz 1205712054: Erfolgt keine Nachholung der ÜbermittlungBerichtigung durch die Organisation obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Daten, Kontaktnahme mit der Organisation, um diese zur Übermittlung zu veranlassen), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben. Weigert sich die Organisation zur Gänze, Übermittlungen vorzunehmen, ist sie zunächst aufzufordern dies nachzuholen (siehe dazu und zu allfälligen weiteren Maßnahmen Rz 12012 und Rz 12013).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
17.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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