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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 12051–12054

42.6.5.5 Berichtigung einer Übermittlung

überholte Fassung (bis 16.12.2019)RichtlinieBMF-010222/0113-IV/7/2018gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 16.12.2019.

Wortlaut laut Findok

42.6.5.5 Berichtigung einer Übermittlung Rz 12051: Eine fehlerhafte Datenübermittlung (zB unrichtige Höhe der geleisteten Zahlung) ist von der übermittlungspflichtigen Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers durch eine Berichtigung der Übermittlung zu ersetzen. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet (§ 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist für die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahres). Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet sie entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) führen. Rz 12052: Die Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Mitteilung, sodass im Ergebnis stets eine richtige Komplettübermittlung erfolgt; eine "Ergänzung" einer fehlerhaften Übermittlung ist nicht zulässig. Bei jeder Berichtigung ist zur Identifizierung des berichtigten Datensatzes dessen Referenznummer anzugeben, das ist jene Nummer, die bei der Übermittlung des Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. Sie kann von der übermittlungspflichtigen Organisation in FinanzOnline jederzeit abgefragt werden. Rz 12053: Eine Berichtigung einer Übermittlung kann sowohl über Initiative des Zuwendenden als auch der Organisation selbst erfolgen. Entdeckt der Zuwendende den Fehler, hat er die Berichtigung zu veranlassen. Die korrekte Berücksichtigung im Abgabenverfahren erfolgt nur auf Grund der berichtigten Übermittlung. Rz 12054: Erfolgt keine Berichtigung durch die Organisation obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Daten, Kontaktnahme mit der Organisation, um diese zur Übermittlung zu veranlassen), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0113-IV/7/2018
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis 16.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF