Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 77
3.3.14a Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988)
überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 15.12.2023
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2023 bis 03.12.2024.
16.12.200501.01.200604.07.200810.12.200814.12.200914.12.200920.03.201411.12.201515.12.202020.12.202115.12.2023 (geltend)15.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.3.14a Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988)
Rz 77c:
Arbeitgeber können Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren. Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.
Wird der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe)Partner des Arbeitnehmers gewährt, dann steht die Steuerbefreiung nicht zu.
Rz 77d:
Begünstigtes Kind ist eines nach § 106 Abs. 1 EStG 1988, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag zusteht und das zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr ) noch nicht vollendet hat.
Der Kinderabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
Beispiel:
Wird das Kind im Februar 2013 102024 14 Jahre alt, kann der Arbeitgeber auch dann einen Kinderbetreuungszuschuss bis zu 1.0002.000 Euro steuerfrei belassen, wenn dieser erst im Dezember 20132024 geleistet wird.
Rz 77e:
Pro begünstigtem Kind ist höchstens ein Zuschuss von 1.0002.000 Euro (bis 20122023: 5001.000 Euro) jährlich steuerfrei.
Beispiel:
Eine Arbeitgeberin gewährt ihrer alleinerziehenden Arbeitnehmerin im Kalenderjahr 20132024 für ihre 5-jährige Tochter einen Zuschuss zum Kindergarten von 1.1002.100 Euro, für ihren 8-jährigen Sohn einen Zuschuss zum Hort von 1.0002.000 Euro und einen Zuschuss von 1.000 Euro für ihre 1215-jährige Tochter.
Die Arbeitgeberin wendet insgesamt 3.1005.100 Euro an Zuschüssen auf, die bei ihr eine Betriebsausgabe darstellen.
Für die 5-jährige Tochter und den 8-jährigen Sohn sind in Summe 2.0004.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Der Zuschuss für die 1215-jährige Tochter ist nicht begünstigt und somit zur Gänze steuerpflichtig. Bei der 5-jährigen Tochter sind vom Zuschuss in Höhe von 1.1002.100 Euro 100 Euro steuerpflichtig.
Rz 77f:
Die Steuerfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt. Siehe hiezu Rz 75 und Rz 76.
Beispiele für das Vorliegen der Steuerfreiheit bei allen oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen:
alle Arbeitnehmerinnen, die für ein Kind bis zum zehntenvierzehnten Lebensjahr den Kinderabsetzbetrag beziehen, erhalten einen Zuschuss von 1.0002.000 Euro jährlich;
alle Außendienstmitarbeiterinnen, nicht jedoch Innendienstmitarbeiterinnen;
alle Arbeiterinnen, nicht jedoch Angestellte;
alle Innendienstmitarbeiterinnen mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr.
Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn nur bestimmte Personen oder leitende Angestellte den Zuschuss erhalten. EbensoNach dem Zweck der Bestimmung ist es nichtaber eine Gruppenbildung nach sozialen Merkmalen zulässig, dasssodass zum Beispiel nur alleinerziehende Personen den Zuschuss erhalten, weil diese Abgrenzung nicht betriebsbezogen istdes Arbeitgebers für Kinderbetreuung erhalten können.
Rz 77g:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35):
Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
Geburtsdatum des Kindes, sofern dies nicht aus der Versicherungsnummer hervorgeht;
Erklärung, dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird. Hat ein früherer Arbeitgeber im Kalenderjahr einen steuerfreien Zuschuss für dieses Kind gewährt, ist die Höhe des gewährten Zuschusses in die Erklärung aufzunehmen. Der Folgearbeitgeber darf nur den Differenzbetrag auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerfrei belassen.
Hat ein früherer Arbeitgeber im Kalenderjahr einen steuerfreien Zuschuss für dieses Kind gewährt, ist die Höhe des gewährten Zuschusses in die Erklärung aufzunehmen. Der Folgearbeitgeber darf nur den Differenzbetrag auf den Höchstbetrag von 2.000 Euro steuerfrei belassen.
Der Inhalt der Erklärung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das begünstigte Kind das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr) vollendet.
Wird einem Arbeitgeber eine solche Erklärung nicht vorgelegt, oder geht aus einer solchen Erklärung hervor, dass bereits ein anderer Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss bis zur Höchstgrenze von 2.000 Euro (bis 2023: 1.000 Euro) geleistet hat, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht steuerfrei behandeln.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Voraussetzungen (zB Wegfall des Kinderabsetzbetrages vor Ablauf der mindestens siebenmonatigen Bezugsfrist) innerhalb eines Monats zu melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Fällt die Steuerfreiheit eines bereits ausgezahlten Zuschusses weg, ist die Lohnsteuer neu zu berechnen.
Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Rz 77h:
Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten (siehe Rz 884i). Er kann jedoch auch in Form von Gutscheinen (analog Essensbons) geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
WirdAb dem Kalenderjahr 2024 können die Kosten einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung durch den Arbeitnehmer selbst verausgabt und diese in Folge (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Der Arbeitnehmer hat dafür eine Rechnung der Zuschuss direkt an den ArbeitnehmerKinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, die in Geld ausgezahlt,Folge zum Lohnkonto zu nehmen ist. Die Abwicklung erfolgt wie beim Öffi-Ticket (siehe Rz 750a und Rz 750f). Bis zum Kalenderjahr 2023 liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn direkt an den Arbeitnehmer Geld ausgezahlt wird.
Der steuerfreie Zuschuss ist unter "sonstige steuerfreie Bezüge" am Lohnzettel auszuweisen.
Wird der Zuschuss für Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet, können diese nicht steuerfrei ausgezahlt werden.
Wurde vom Arbeitgeber bisher ein zweckgewidmeter freiwilliger Zuschuss für Kinderbetreuung gezahlt, kann dieser bei unmittelbarer Zahlung an die Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person bzw. bei Übergabe von Kinderbetreuungsgutscheinen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 steuerfrei behandelt werden. In diesem Fall liegt keine Gehaltsumwandlung vor.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.715.245
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 23 (geltend: 26)
- Gültig
- 15.12.2023 bis 03.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF