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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 77

3.3.14 Benützung von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie07 2501/4-IV/7/01gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 31.12.2005.

Wortlaut laut Findok

3.3.14 Benützung von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988) Rz 77: Begünstigt ist nur der geldwerte Vorteil aus der Benützung von arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen einen Geldbetrag, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug bezieht (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201). Zahlt zB der Arbeitgeber dem Betreiber eines Fitnesscenters ein (günstiges) Jahrespauschale, damit die Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit benützen können, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage, sondern um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der mit dem ortsüblichen Mittelpreis zu bewerten ist. Ebenfalls nicht unter den Begriff von Einrichtungen und Anlagen fallen Garagen- und Autoabstellplätze.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 31.12.2005
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF