Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 77
3.3.14 Benützung von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie07 2501/4-IV/7/01gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 31.12.2005.
16.12.200501.01.200604.07.200810.12.200814.12.200914.12.200920.03.201411.12.201515.12.202020.12.202115.12.2023 (geltend)15.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.3.14 Benützung von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988)
Rz 77:
Begünstigt ist nur der geldwerte Vorteil aus der Benützung von arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen einen Geldbetrag, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug bezieht (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201). Zahlt zB der Arbeitgeber dem Betreiber eines Fitnesscenters ein (günstiges) Jahrespauschale, damit die Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit benützen können, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage, sondern um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der mit dem ortsüblichen Mittelpreis zu bewerten ist. Ebenfalls nicht unter den Begriff von Einrichtungen und Anlagen fallen Garagen- und Autoabstellplätze.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 31.12.2005
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF