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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1304

39.2.4 Ermittlung der Prämie

überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 15.12.2020

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2020 bis 18.12.2022.

Wortlaut laut Findok

39.2.4 Ermittlung der Prämie Rz 1304: Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte) anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal des vorhergehenden Kalenderjahres. Durch die monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen könnten sich Prämienschwankungen zwischen 1,5% und 4% ergeben. Der auf Grund des Beobachtungszeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Im Hinblick darauf, dass die Bausparprämie keiner Einkommensteuerpflicht, auch nicht der Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen also um die nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von 0,8 zugeschlagen. Der errechnete Prozentsatz wird halbiert und schließlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vorgenommen. Höhe der Bausparprämie: | Jahr | Prozentsatz | Höchstbetrag | Höchstprämie | BMF-AV | 2015 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 146/2014 | 2016 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 166/2015 | 2017 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 183/2016 | 2018 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 143/2017 | 2019 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 142/2018 | 2020 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 143/2019 | 2021 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 159/2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.834.943
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
20, 21 (geltend: 26)
Gültig
15.12.2020 bis 18.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF