Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1304
39.2.4 Ermittlung der Prämie
überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 15.12.2023
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2023 bis 03.12.2024.
16.12.200527.11.200621.11.200710.12.200814.12.200920.07.201114.12.201120.12.201211.12.201518.12.201713.12.201817.12.201915.12.202019.12.202215.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
39.2.4 Ermittlung der Prämie
Rz 1304:
Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte) anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal des vorhergehenden Kalenderjahres. Durch die monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen könnten sich Prämienschwankungen zwischen 1,5% und 4% ergeben. Der auf Grund des Beobachtungszeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Im Hinblick darauf, dass die Bausparprämie keiner Einkommensteuerpflicht, auch nicht der Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen also um die nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von 0,8 zugeschlagen. Der errechnete Prozentsatz wird halbiert und schließlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vorgenommen.
Höhe der Bausparprämie:
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Jahr
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Prozentsatz
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Höchstbetrag
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Höchstprämie
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BMF-AV
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2018
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 143/2017
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2019
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 142/2018
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2020
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 143/2019
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2021
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 159/2020
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2022
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 147/2021
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2023
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 139/2022
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2024
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1,5%
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1.200 Euro
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18 Euro
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Nr. 120/2023
Normen und Schlagworte
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.715.245
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 23 (geltend: 26)
- Gültig
- 15.12.2023 bis 03.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF